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BeitragsordnungIn der Fassung vom 6.5.2007§ 1 Beitragspflicht(1) Die Mitglieder des BDP haben den von der Delegiertenkonferenz festgesetzten Mitgliedsbeitrag und ggf. den von der Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung einer Sektion festgesetzten Sektionsmitgliedsbeitrag zu entrichten. (2) Der Wechsel einer Sektion bzw. der Austritt aus einer Sektion sind nur zum Jahreswechsel möglich und werden gegenüber der Bundesgeschäftsstelle bis zum 30. September des laufenden Jahres bekannt gegeben. (3) Reduzierungen des Vollbeitrages werden nur auf Antrag und gemäß den Beitragsgruppen nach § 3 dieser Beitragsordnung gewährt. Der Antrag ist für die Beitragspflicht des Folgejahres spätestens bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres an die Bundesgeschäftsstelle zu stellen, wobei der Nachweis zur Berechtigung einer Beitragsreduzierung zu führen ist. 3 a) Die Gewährung einer Beitragsreduzierung erfolgt jeweils nur für ein Jahr mit Ausnahme folgender Ermäßigungsgründe:
3 b) Die Beitragsreduzierung bezieht sich nur auf den Grundbeitrag. Sektionszusatzbeiträge können nicht ermäßigt werden. (4) Anträge auf Beitragsreduzierung können nur für das Folgehalbjahr gestellt werden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Ermäßigungsgrund nachgewiesen wird und der Antrag bis zum 01. Mai bzw. bis zum 01. Dezember gestellt wird. (5) Eine rückwirkende Beitragsreduzierung ist nur in besonderen Fällen möglich und durch den Vorstand des BDP zu genehmigen. § 2 Fälligkeit und Zahlungsweise(1) Der jährliche Mitglieds- und Sektionszusatzbeitrag ist jeweils am 1. Januar des Beitragsjahres im Voraus fällig. (2) Für neu eingetretene Mitglieder ist der Beitrag für die Restlaufzeit des Beitrittsjahres und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung zu entrichten (3) Auf schriftlichen Antrag hin und in begründeten Fällen kann die Bundesgeschäftsstelle des BDP Ratenzahlungen oder Stundungen genehmigen. Die Genehmigung bezieht sich höchstens auf die Dauer von einem Jahr. (4) Die Beitragszahlungen sind bargeldlos zu erbringen. § 3 BeitragsklassenDie Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Zugehörigkeit des Mitgliedes zu den folgenden Beitragsklassen:
Der Beitrag für die außerordentliche Fördermitgliedschaft beträgt für natürliche Personen 300 Euro. Für juristische Personen beträgt der Beitrag mindestens 500 Euro. § 4 ÜbergangsbestimmungErheben Sektionen für ihre Mitglieder einen Sektionsbeitrag, nachdem die Sektionsmitgliedschaft zuvor beitragsfrei war, können die Sektionsmitglieder innerhalb von drei Monaten nach Ankündigung der Beitragseinführung die Mitgliedschaft in dieser Sektion mit sofortiger Wirkung kündigen. § 5 Einzugsermächtigung(1) Aus Rationalisierungsgründen ist jedes Mitglied aufgefordert, dem BDP eine Ermächtigung zum Einzug der jährlichen Beiträge zu erteilen. (2) Wurde eine solche Ermächtigung erteilt, so hat es das Mitglied nicht zu vertreten, wenn die Abbuchung der Beiträge von seinem Konto erst nach dem Fälligkeitstermin § 2 Abs. (1) bzw.(2) erfolgt. (3) War der Versuch eines Einzugs aus Gründen, die der BDP nicht zu vertreten hat, erfolglos, so verliert eine evtl. bereits übersandte Mitgliedskarte (§6) ihre Gültigkeit. Die Gültigkeit ist erst dann wieder hergestellt, wenn die jährlichen Beiträge auf einem der Konten des BDP gutgeschrieben sind. § 6 Mitgliedskarten(1) Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme in den Verband eine auf den Namen des Mitglieds ausgestellte Mitgliedskarte, die auch seine Mitgliedsnummer und das Eintrittsdatum ausweist. (2) Die Mitgliedskarte ist nicht übertragbar. (3) Die Mitgliedskarte ist nur gültig, wenn alle fälligen Mitgliedsbeiträge bezahlt sind. (4) Bei Vorlage seiner gültigen Mitgliedskarte kann das Mitglied Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die Mitgliedern des BDP eingeräumt sind (z.B. Gebührenermäßigungen für Tagungen, Kongresse, Kurse oder Versicherungen). (5) Mit gültiger Mitgliedskarte sind Mitglieder des BDP zur Teilnahme an verbandsöffentlichen Veranstaltungen berechtigt. Für Vollmitglieder gilt die Mitgliedskarte außerdem als Nachweis dafür, dass sie als Mitglieder von Gremien des BDP oder auf Mitgliederversammlungen des Verbandes und seiner Untergliederungen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht ausüben können. (6) Das Mitglied verpflichtet sich mit der erstmaligen Verwendung, für jeden Fall der missbräuchlichen Verwendung der Karte nicht nur den ermäßigungsfreien Betrag, sondern auch eine Vertragsstrafe in gleicher Höhe zu bezahlen. Darauf ist das Mitglied bei Übersendung der Karte ausdrücklich hinzuweisen. Außerdem kann der Fall beim Ehrengericht des BDP angezeigt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. (7) Für in Verlust geratene Mitgliedskarten stellt die Bundesgeschäftsstelle auf Antrag und auf Kosten des Mitglieds eine Ersatzkarte. (8) Die Mitgliedskarte ist Eigentum des BDP und bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben. § 7 Mahnverfahren(1) Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge seit Fälligkeit (§2 Abs. (1) bzw. (2)) mehr als einen Monat in Verzug, so erhält es von der Bundesgeschäftsstelle eine Zahlungserinnerung. (2) Bleibt ein Mitglied nachdem es die Zahlungserinnerung (Abs. (1)) erhalten hat, mehr als einen Monat in Verzug, so erhält es von der Bundesgeschäftsstelle eine Mahnung mit einmonatiger Fristsetzung für die Zahlung. (3) Bleibt ein Mitglied, nachdem es die Mahnung (Abs. (2)) erhalten hat, mit der Zahlung über die gesetzte Frist hinaus in Verzug, so erhält es per Einschreiben eine letzte Zahlungsaufforderung (letzte Mahnung), die bedeutet, dass bei nicht Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der BDP zivilrechtliche Ansprüche gegen das Mitglied in Höhe der Beitragsschuld geltend machen wird. (4) Wird ein Mitglied wegen Nichtzahlung der Beiträge nach Ablauf der in der letzten Mahnung (Abs. (3)) gesetzten Frist aus dem Verband ausgeschlossen, so ist ihm dies per Einschreiben unverzüglich mitzuteilen. Die Untergliederungen des Verbandes, denen das ausgeschlossene Mitglied bisher angehörte, werden über den erfolgten Ausschluss schriftlich informiert. Die Beitragsschuld wird gerichtlich beigetrieben. (5) Im Rahmen der Satzung kann von den Maßnahmen der Absätze (1) bis (3) sowie des Absatzes (4) Satz 3 in Einzelfällen abgesehen werden, wenn es dem Vorstand tunlich erscheint. § 8 InkrafttretenDiese Beitragsordnung wurde von der Delegiertenkonferenz am 14./15.11.2002 verabschiedet und tritt am 01. Juli 2003 in Kraft. |
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