Anschubfinanzierung der Videosprechstunde und Videobehandlung nun auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV) sind sich einig: Die Videosprechstunde solle gefördert werden. Vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2021 werde die Ziffer 01451 als Zuschlag auf die Grund- oder Versichertenpauschale in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Sie sei mit 92 Punkten (9,95 Euro) bewertet und werde für bis zu 50 Videosprechstunden/Quartal extrabudgetär vergütet. Voraussetzung sei, dass mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchgeführt werden.

Ausstehende Anpassungen zur weiteren Vergütung der Videosprechstunde wurden nun auch vorgenommen. Seit 1. Oktober ist die Videosprechstunde offiziell ebenso für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geöffnet. Neben der Abrechnung für Gespräche und Einzelpsychotherapien, erfolgt die Vergütung der Videosprechstunde ab sofort über die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale. Es könne außerdem eine Technikpauschale zur Finanzierung der Kosten für den zertifizierten Videodienst (GOP 01450: 40 Punkte / 4,33 Euro), der verpflichtend ist, abgerechnet werden. Weiterhin wird der Mehraufwand bei der Authentifizierung neuer Patienten in der Videosprechstunde finanziert (GOP 01444: 10 Punkte / 1,08 Euro), da die erforderlichen Stammdaten sich noch nicht über die elektronische Gesundheitskarte automatisiert erfassen lassen.

Während für die meisten Fachgruppen nun auch der erste Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde stattfinden darf, müssen Psychotherapeuten und Psychotherapeuten vor der ersten Videosprechstunde jedoch noch Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung durchführen.

Psychotherapeutische Sprechstunde, Probatorik, Gruppenpsychotherapie, Hypnose und Akutbehandlung seien laut der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) in der Psychotherapie-Vereinbarung von der Videobehandlung ausgeschlossen. Die BPtK kritisiert, dass die Videobehandlung auch bei Akutbehandlungen ausgeschlossen wurde. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum z. B. Kurzzeitbehandlungen per Video erbracht werden können, nicht aber die Akutbehandlung, so die BPtK. Sie betont, dass gerade die Dringlichkeit der Akutbehandlung es erforderlich mache, auch bei ihnen eine Videobehandlung möglich zu machen.

Eine Übersicht der Videosprechstunde findet sich über die Seite der KBV.

Julia Zick

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