BDP nimmt Stellung zum neuen Familiengesetz
Stellungnahme des BDP zum ergänzten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Grundsätzlich begrüßt der BDP die vorgeschlagenen Änderungen zur Stärkung außergerichtlicher Streitbeilegung und denen zur Beschleunigung der Verfahren. Im Hinblick auf die Erhöhung der Reichweite und Effektivität der Maßnahmen möchten wir in zwei Paragrafen Ergänzungen vorschlagen:
- FGG § 144 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
Änderungsvorschlag:
(1) Das Gericht kann, sofern ein vereinfachtes Scheidungsverfahren nicht stattfindet, anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem für diese kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.
Begründung:
Die Verpflichtung zur Inanspruchnahme Dritter unter der Maßgabe, dass die Dritten kostenlose persönliche Dienstleistungen erbringen, ist im Hinblick auf institutionelle Engpässe und die hohe Zahl freiberuflicher Mediatoren unbefriedigend und aufgrund der Einsparpotentiale im ordentlichen Verfahren nicht plausibel. Die Formulierung im Gesetz sollte daher offen im Hinblick auf potentiell zu entwickelnde Entschädigungsregelungen und Kostenträger gehalten sein.
FGG § 165 Beschleunigungsgebot, Hinwirken auf Einvernehmen
(4) Das Gericht soll in diesem Termin und in jeder Lage des Verfahrens auf ein dem Kindeswohl dienlichen Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Hierzu kann es sich der Hilfe und fachlichen Unterstützung eines psychologischen Sachverständigen bedienen. Dieser unterstützt das Gericht und die Elternteile als psychologischer Fallmanager im Hinblick auf die Inanspruchnahme sowie bei Auswahl und Koordination der verschiedenen Möglichkeiten der Beratung durch Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe zur Entwicklung eines einvernehmlichen, dem Kindeswohl dienlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. § 104a ist nicht anzuwenden.
Begründung:
Zur weiteren Reduktion häufig auftretender Folgekosten sollte das wichtige Moment der Beschleunigung von Verfahren von Anfang an aufgegriffen und unterstützt werden können. Dabei kann gezieltes Fallmanagement eine wertvolle Hilfestellung und Ergänzung der “Cochemer Praxis” sein. Weitere zentrale und zu ergänzende Ansatzpunkte bei der nachhaltigen Beschleunigung der Verfahren bestehen in der Reduktion der Nichtinanspruchnahmeraten trotz zu klärender komplexer Probleme und Dynamiken und dem Absenken von Fehlinanspruchnahme und Fehlversorgung und sich daraus ergebenden Folgen im Gerichtswesen und der Jugendhilfe. Die neu zur Aufnahme vorgeschlagene Formulierung "dem Kindeswohl dienlichen" stellt auf den wichtigen Umstand ab, dass nicht jedes Einvernehmen unschädlich ist und daher das Einvernehmen als alleiniges Zielkriterium nicht ausreichend ist, sondern im Lichte des Kindeswohls betrachtet werden soll.