Brief des VPP an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
§ 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V erlaubt es niedergelassenen Vertragsbehandlern, fachlich qualifizierte Kollegen in die Praxis einzubinden, so dass die beiden Partner dieser Gemeinschaftspraxis an der Versorgung der Kassenpatienten teilnehmen (sog. "jobsharing"). Damit wird die Entlastung des bereits zugelassenen Behandlers bezweckt, insbesondere aber die Möglichkeit für hochqualifizierte Arbeitslose, beschäftigt zu werden. Leider wird in der Praxis dieses Ziel meist verfehlt, weil eine Leistungsbegrenzung auf den Umfang, den der bereits zugelassene Behandler zuvor erwirtschaftet hat, fast jeden Reiz nimmt. Begründet wird die Leis-tungsbegrenzung damit, dass solche Kooperationen keine Auswirkungen auf die Bedarfsplanung haben sollen. Das mag auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheinen, die gefundene gesetzliche Regelung ist bei näherer Betrachtung aber alles andere als überzeugend. Der persönliche Leistungsumfang einzelner Behandler ist nämlich gerade nicht Gegenstand der Bedarfsplanung. Das heißt, steigende oder abnehmende Umfänge einzelner Behandler ist für die Bedarfsplanung irrelevant. In der Bedarfsplanung erfolgt die Feststellung des Versorgungsgrades pro Kopf, unabhängig von persönlichen Leistungsumfängen. Wenn also Leistungssteigerungen von Einzelpraxen die Bedarfsplanung nicht beeinträchtigen, dann ist nicht ersichtlich, warum dies bei jobsharing-Gemeinschaftspraxen anders sein soll. Wir regen daher an, die Steigerung des Leistungsumfangs einer jobsharing-Praxis in dem Ausmaß zu ermöglichen, wie es auch Einzelpraxis möglich ist. Eine Höchstgrenze ließe sich in Anlehnung an die Plausibilitätsgrenzen für Einzelpraxen einziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Bertram
Stellvertretender Bundesvorsitzender des VPP im BDP