Gesetzentwurf zum Digitale Versorgungs-Gesetz

Zusammenfassung und Einschätzung

Am 15.05.2019 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit der Referentenentwurf für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale Versorgung-Gesetz – DVG) vorgelegt (wir berichteten). Dieses Gesetz umfasst, ähnlich wie auch der Terminservice- und Versorgungsgesetz eine ganze Reihe von Änderungen für verschiedene Bereiche der Gesundheitsversorgung, so berührt es neben der Digitalisierung im engeren Sinne auch das Arzneimittelregister und den Innovationsfonds. Außerdem legt Bundesminister Jens Spahn auch hier ein hohes Tempo vor – nicht zuletzt zu Ungunsten der Patientensicherheit.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Sanktionen: Wer bis zum 01.03.2020 nicht an die Telematik angeschlossen ist, dem sollen statt bisher 1% dann 2,5% Honorarkürzungen drohen.

Apps: Krankenkassen sollen die Kosten für die Gesundheits-Applikationen (Apps) übernehmen, soweit ein angemessener Plan. Allerdings sollen diese sowohl von Behandelndenseite verordnet werden können als auch von Patientinnen und Patienten bei ihrer Krankenkasse selbst beschafft werden. Jens Spahn möchte außerdem, dass Gesundheits-Applikationen (Apps) so schnell wie möglich zum Einsatz kommen. Die KBV hingegen fordert, dass nur vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüfte Apps zur Anwendung kommen. Die Kosten dürften außerdem nur bei einem medizinischen Nutzen der Apps übernommen werden. Der VPP im BDP e.V. hält diese Forderung für einen Schritt in die richtige Richtung, für gute, sichere Apps liegt die Messlatte allerdings noch ein Stück höher. Psychotherapie muss in Händen von approbierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bleiben, das gilt auch für digitale Anwendungen und wäre ein Qualitätsstandard, der in jedem Fall einzuhalten ist. Außerdem ist zu klären, wann es sich um eine präventive Maßnahme und wann um eine psychotherapeutische Intervention handelt.

ePA: Die elektronische Patientenakte (ePA) soll schnell kommen (Stichtag 01.01.2021), dabei scheinen Sicherheitslücken und fehlende differenzierte Zugriffsrechte, die aktuell technisch noch nicht realisierbar sei, billigend in Kauf genommen zu werden. Außerdem sollen Behandelnde die Akte administrativ pflegen – ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand!?

Videosprechstunde: Online-Konsultationen sollen in größerem Umfang ermöglicht und extrabudgetär vergütet werden. Behandelnde sollen künftig auch auf ihren Internetseiten darüber informieren dürfen, dass sie Behandlung per Videochat anbieten. In der Psychotherapie macht es durchaus Sinn, in bestimmten Ausnahmefällen auf Videochat zurückgreifen zu können, es handelt sich aber auch hierbei nicht um einen (konstengünstigeren) Ersatz für die klassische Psychotherapie.

Sicherheit und Aufwand: Auf der einen Seite ist es wichtig, dass die neue Technologie sicher ist, auf der anderen Seite muss sie auch handhabbar sein. So fordert beispielsweise die KBV neben qualifizierter elektronischer Signatur (QES) müsse es weitere Authentifizierungsmöglichkeiten geben, da QES in der Praxis schwierig zu handhaben sei und daher einen deutlichen administrativen Mehraufwand für die Praxen bedeuten würde.

Pressestimmen:
15.05.19 Krankenkassen sollen für Gesundheitsapps zahlen (Zeit)
15.05.19 Spahn will Ärzte und Kassen zu Digitalisierung zwingen (Tagesspiegel)
15.05.19 Gesundheits-Apps von der Kasse: Spahn will mehr Digital-Tempo (heise.de)

Julia Zick und Johanna Thünker

Veröffentlicht am:
Kategorien:
SK VPP
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