Spürbar höheres Honorar bei Psychotherapie im Rahmen des SGB VII

Für die Behandlung im Rahmen des Unfallversicherungsrechts, also bei Berufskrankheiten und -unfällen hat sich das Honorar Anfang dieses Jahres deutlich erhöht. In der UV-GOÄ sind die Gebühren P 24 bis P 39 erhöht worden, neu hinzugekommen ist die biografische Anamnese (P33: 75 €). Z.B. hat sich das Honorar für Testanwendungen von 15 € auf 25 € erhöht (P22+23), für eine notfallbezogene Betreuung bei akutem psychischem Trauma schweren Ausmaßes, außerhalb der Praxisräumlichkeiten gibt es 165 € und für die traumaspezifische Psychotherapiesitzung gibt es 130 € statt bisher 110 €.
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Erwähnenswert ist wie schon bisher die explizite Erfassung von Terminausfällen, dafür gibt es gemäß Ziffer P 32 eine „Ausfallgebühr“ in Höhe von jetzt 60 € (was den üblichen Empfehlungen privat vereinbarter Schadenersatzpauschalen in Honorarausfallvereinbarungen entspricht) und im Kassensystem von der Kassenseite üblicherweise mit der Behauptung der anderweitigen Abgeltung im EBM verweigert wird.

Nach wie stellt das sog. „Psychotherapeutenverfahren“ der gesetzlichen Unfallversicherungen die Abrechenbarkeit unter die seit 2017 geltenden Voraussetzungen (www.dguv.de)

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