Stellungnahme des BDP zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG)
Vorbemerkung
Nach Auffassung des BDP geht rein statistisch von legalen Waffen alleine kein erhöhtes Betriebsrisiko für die Allgemeinheit aus, sondern immer von den Waffen in Kombination mit der Person, die damit umgeht. Die Risiken, die isoliert von Waffen ausgehen, sind solche in Bezug auf Bediensicherheit, Haltbarkeit etc. die im Rahmen des Beschusses von Schusswaffen durch die Beschussämter geprüft werden.
Die Risiken, die von Personen in Verbindung mit ihrer legalen Waffe ausgehen, sind solche, die z. B. bereits bei einem Teil der Sportschützen unter 25 Jahren vor erstmaliger Erteilung begutachtet werden. Diese Begutachtung findet jedoch heute nur für eine Subgruppe der legalen Waffenbesitzer und auch nur bei Erwerb bestimmter Schusswaffen statt.
Einschränkungen, warum diese Begutachtung vor erstmaliger Erteilung nur für einen Teil der legalen Waffenbesitzer (Sportschützen unter 25 Jahren in Verbindung mit bestimmten Waffen) durchgeführt wird, sind wissenschaftlich nicht begründbar:
- Es gibt keine gesicherten Erkenntnisse dazu, dass Personen ab dem 25. Lebensjahr geringere Risiken aufweisen, wenn diese mit Schusswaffen umgehen als ältere Menschen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Entwicklungsverzögerungen, die bis zum 25. Lebensjahr vorliegen, auch später stabil erhalten bleiben können. Insofernsollte diese Regelung geändert werden, da diese Menschen aufgrund ihres höheren Alters in unzulässiger Weise bevorzugt.
- Ebenso gibt es keine gesicherten Erkenntnisse, dass Jäger grundsätzlich geeigneter sind als Sportschützen bzw. dass Risiken, die von diesen Legalwaffenbesitzern ausgehen, geringer sind als bei Sportschützen. Die Argumentation, dass Jäger aufgrund ihrer aufwendigen Ausbildung ein legitimes Interesse nachweisen würden und von daher Missbrauch weniger wahrscheinlich wäre, ist nicht stichhaltig. In dieser Argumentation wird das Bedürfnis (legitimes Interesse) anstelle der Eignung (Betriebsrisiko) angeführt. Ebenso stellt die Jägerausbildung nicht eine geeignete, psychologische Interventionsmaßnahme dar, welche die Eignung eines Menschen positiv beeinflusst. Dies kann die Jungjägerausbildung auch nicht sein, da diese in sehr unterschiedlichem Ausmaß stattfindet. Dieses reicht von einer 3-jährigen Jagdbegleitung über 9-monatige Kurse bei Kreisjägerschaften bis hin zu 8-wöchigen Crash-Kursen mit Erfolgsgarantie. Juristisch notwendig ist eine Teilnahme an einer Ausbildung im Übrigen nicht. Die Prüfung zum Jäger kann auch direkt abgelegt werden, was vereinzelt auch stattfindet.
Heute findet diese erstmalige „Prüfung der Eignung“ durch die Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung statt. Diese Prüfung zielt jedoch nur auf Erkenntnisse ab, die im Rahmen von Verurteilungen, Ermittlungsverfahren oder sonstiger Polizeiarbeit gesammelt wurden. Eine Überprüfung, ob bereits Erkrankungen oder Störungen im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG vorliegen, findet nicht statt und kann auch durch die Sachbearbeiter in der waffenrechtlichen Erlaubnisbehörde nicht stattfinden. Ebenso wenig kann dort eine abschließende Bewertung erfolgen, da keine gutachterliche Kompetenz auf diesem Gebiet in den Behörden vorliegt.
Das Argument, welches in diesem Zusammenhang des Öfteren von Schießsport-Vereinen vorgebracht wird, dass dort eine positive Sozialkontrolle stattfindet, wodurch eine zusätzliche Überprüfung der Eignung nicht notwendig sei, ist grundsätzlich zu verwerfen.
Viele schießsportliche Vereine stellen zwar heute eine soziale Institution mit einer positiven Sozialkontrolle dar, jedoch ist nicht sichergestellt, dass dies auch noch nach bzw. während des demografischen Wandels, vor dem auch der Schießsport steht, der Fall ist. Daher kann hier nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine Sozialkontrolle zukünftig noch in gleicher Art und Weise stattfindet. Im Übrigen hat diese Sozialkontrolle bereits in der Vergangenheit in traurigen Einzelfällen nicht gegriffen, was die Akzeptanz von legalen Waffenbesitzern in der Bevölkerung verschlechtert hat.
Des Weiteren ist es die Auffassung des BDP, dass die dezidierte Bedürfnisprüfung, die bereits heute nicht mehr in allen Fällen je Waffe erfolgt (z. B. gelbe WBK bei Sportschützen, Waffenerwerb durch Jäger, Sammler oder Sachverständige), keinen Gewinn an Sicherheit mehr darstellt, sondern stattdessen vielmehr die Prüfung der Eignung bei jeder erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz im Vordergrund stehen muss. Dies ist eine Forderung, die sich auch aus der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie ableitet, die eine flächendeckende Prüfung der Eignung zum Umgang mit Schusswaffen fordert.
Aus diesem Grund ist der BDP der Überzeugung, dass eine Begutachtung der persönlichen Eignung in Analogie zu § 6 Abs. 3 WaffG vor jeder erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu geschehen hat. Dies ist im Gegensatz zur Prüfung des Bedürfnisses im Einzelfall geeignet, Risiken zu minimieren und außerdem die Akzeptanz in der Bevölkerung zum Thema legalem Waffenbesitz zu erhöhen.
Vorschläge des BDP zu den einzelnen Paragrafen im Gesetz
Regelung | Änderungsvorschlag | Kommentar |
§ 4 Abs. 4. | Alte Regelung (Kann-Vorschrift) zur Prüfung des Fortbestands des Bedürfnisses beibehalten | Aus Sicht des BDP stellt die regelmäßige Bedürfnisüberprüfung kein geeignetes Mittel dar, um Missbrauchsrisiken zu minimieren. Hier ist nur eine Prüfung der Eignung sinnvoll. |
§ 6 Abs. 3 | Personen haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die persönliche Eignung vorzulegen | Diese neue Form der Regeluntersuchung soll analog zu den bereits heute etablierten Untersuchungen nach § 6 Abs. 3 in Form eines breit angelegten Screenings stattfinden. Hierbei soll es nicht um die Feststellung einer besonderen Tauglichkeit gehen, sondern um den Ausschluss einer vorliegenden Nichteignung. |
§ 14 Abs. 3 | Absatz 3 (alt) ist zu streichen, Absatz 4 (alt) ist als neuer Absatz 3 beizubehalten | Die Unterscheidung des „Regelbedürfnisses“ von 3 halbautomatischen Langwaffen und 2 Kurzwaffen versus dem besonders nachzuweisenden Bedürfnis für weitere Schusswaffen dieser Kategorien hat keinen Effekt in Bezug auf Sicherheit. Straftaten, Suizide, erweiterte Suizide und Amok-Läufe wurden in der Vergangenheit immer mit weniger Waffen durchgeführt, als im Regelbedürfnis beschrieben. Insofern geht hier von weiteren Waffen empirisch kein zusätzliches Risiko aus, weswegen keine besondere Bedürfnisprüfung notwendig ist. Auch hier wird zur Risikoprävention das ungeeignete Mittel des Bedürfnisses statt dem Konstrukt der Eignung gewählt. |
§ 44a | Satz 2 ist in bisheriger Form beizubehalten: Ferner haben die in Satz 1 genannten Behörden alle Unterlagen aufzubewahren, aus denen sich die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ... | Je nach Gründen für eine fehlende persönliche Eignung ist auszuschließen, dass eine Eignung zukünftig vorliegen kann (z. B. psychotische Störungen) bzw. kann ausgeschlossen werden, dass eine Eignung ohne medizinische Intervention wieder hergestellt (z. B. Substanzmissbrauch) werden kann. Daher sollte hier (analog zur Kraftfahrereignung) eine Nichteignung so lange Bestand haben, bis die Eignungsbedenken ausgeräumt sind. Eine Art der „Verjährung“ durch Löschung der Daten darf nicht stattfinden. |
§ 58 Abs. 13 | Zu ergänzen: Diese Regelung findet keine Anwendung auf wesentliche Teile im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6, sofern diese Teil einer Dekorations-Waffe sind, die vor dem 08.04.2016 nach den damals geltenden Standards deaktiviert worden ist. | Satz dient der Klarstellung, um sicher zu stellen, dass sogenannte Alt-Dekos nicht auf verschiedene Art und Weise doppelt erfasst werden (müssen). |
§ 58 Abs. 14 | Zu ergänzen: Diese Regelung findet keine Anwendung auf wesentliche Teile im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6, sofern diese Teil einer Dekorations-Waffe sind, die vor dem 08.04.2016 nach den damals geltenden Standards deaktiviert worden ist. | Satz dient der Klarstellung, um sicher zu stellen, dass sogenannte Alt-Dekos nicht auf verschiedene Art und Weise doppelt erfasst werden (müssen). |