Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Approbationsordnung für Psychotherapeut*innen

Der BDP stimmt dem Entwurf einer Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der vorliegenden Form nicht zu und sieht erheblichen Nachbesserungsbedarf in grundsätzlichen Bereichen.

Ein grundsätzliches Problem im vorgelegten Entwurf besteht darin, dass die festgelegten Studieninhalte im Umfang von insgesamt 180 Kreditpunkten nicht ausreichend sind, um die im § 7 des Gesetzes als Ziele der Ausbildung beschriebenen Berufskompetenzen zu erreichen. In den beschriebenen Berufsaufgaben sind neben den Aufgaben der Ausübung von Psychotherapie auch weitere Aufgabenstellungen wie Erstellung von Gutachten, Gesundheitsförderung und Prävention sowie Rehabilitation in allen Altersgruppen aufgeführt.

Im Unterschied zu bestehenden Kompetenzprofilen in der Psychologie, bei denen diese Aufgaben aufbauend auf einem fünfjährigen Universitätsniveau jeweils mit zusätzlichen Fort- und Weiterbildungen geleistet werden, sind im Entwurf lediglich Studieninhalte im Umfang von drei Jahren festgelegt. Das neue Studienmodell bleibt damit weit hinter den in Psychotherapie, Gutachtenerstellung, Prävention und Rehabilitation etablierten Kompetenzprofilen zurück und stellt fachlich einen deutlichen Rückschritt mit hohem Qualitätsverlust dar. Diese Reduktion ist auch für die Ausübung von Psychotherapie ein fachliches Manko.

Lücken in Theorie und Praxis
Die international üblichen Grundlagenfächer zum Erleben und Verhalten von Menschen: Allgemeine Psychologie,  Entwicklungspsychologie, Biologische Psychologie, Sozialpsychologie und Persönlichkeitspsychologie sind in allen Anwendungsfeldern der Psychologie dringend nötig. Diese Grundlagen sind im neuen Studiengang deutlich geringer vertreten als in bisherigen Studiengängen der Psychologie.

Mit insgesamt 25 Kreditpunkten bei sechs Fächern werden diese psychologischen Grundlagen in weniger als dem hälftigen Umfang im Vergleich zum Psychologiestudium vermittelt, in dem bei fünf Fächern 48-60 Kreditpunkte üblich sind.

Die Beschreibung der Module zur Erreichung der Ziele und der jeweiligen Umfänge in Grundlagenfächern obliegt den Hochschulen. Es ist daher zu erwarten, dass die Hochschulen bei der Ausgestaltung ihre Vorstellungen umsetzen. Die Kreditpunkte und Inhalte werden sich deutlich unterscheiden und diese Spreizung der Kompetenzen auch mit der Zulassung der Studiengänge nicht  verhindert werden.

Vor dem Hintergrund, dass in der Verordnung zum fünfjährigen Studium zwei Jahre, also 40 % der Inhalte offen bleiben, bei den Grundlagenfächern Varianzen möglich sind und die Inhalte aller Module laut Verordnung gänzlich von der Hochschule definiert werden, muss erwartet werden, dass sich die Kompetenzprofile der Absolventen deutlich unterscheiden und zwar nicht nur marginal bei diversen Schwerpunktsetzungen, sondern massiv bereits durch unterschiedliche Grundlagenkompetenzen. Vergleichbares gilt für die praktischen Kompetenzen, die in sehr unterschiedlichen Organisationen und Konstellationen erworben werden können.

Darüber hinaus unterscheiden sich die im Entwurf vorgeschriebenen Umfänge an berufspraktischen Kompetenzen nicht wesentlich von den in Studiengängen der Psychologie enthaltenen Umfängen an Berufspraxis. Während im Gesetzentwurf noch von insgesamt 570 Stunden berufspraktischen Arbeitsaufwand im Bachelor und 750 Stunden im Master die Rede ist, fällt bei genauem Hinsehen der Anteil an realer Berufspraxis im Studienmodell deutlich geringer aus. In beiden Studienabschnitten wird ein Praktikum im Rahmen von Forschungstätigkeiten an der Universität im Umfang von jeweils 150 bzw. 180 Stunden als Berufspraxis angerechnet.
Im Studium der Psychologie wird das nicht als Berufspraxis eingeordnet. Auch Praktika vor dem Studium, beispielsweise im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres, sind im neuen Modell im Umfang von 150 Stunden anrechnungsfähig, so dass die definierte reale Berufstätigkeit im Bachelor 240 Stunden und im Master 600 Stunden beträgt. Im Diplomstudiengang der Psychologie waren 780 Stunden reale Berufspraxis üblich. Insofern wird im Unterschied zu öffentlichen Äußerungen in dem neuen Modell Berufspraxis nicht in relevant höherem Umfang vermittelt.
Alle berufspraktischen Praktika finden in Bereichen der psychiatrischen/psychotherapeutischen Versorgung statt. In den im § 7 des Gesetzes genannten Zielen wird auch die Entwicklung von Organisations- und Leitungskompetenzen angesprochen. Hier zeigt sich das Qualitätsproblem der mangelnden Tragfähigkeit des Entwurfs im praktischen Kontext, da Berufspraktika z.B. in den Bereichen Organisation und Personalmanagement nicht möglich sind und auch die klinischen Praktika gering ausfallen. Es werden daher weder das Ziel der Leitungskompetenz noch das der psychotherapeutischen Anwendungskompetenz mit dem Umfang und der Art der Praktika gewährleistet.
Insgesamt ist festzustellen, dass der Entwurf eine sehr breite Varianz im Kompetenzspektrum der Absolventen ermöglicht und damit eine hohe Ungenauigkeit und geringe Verlässlichkeit enthält, die bei einem gesetzlich regulierten Berufsbild mit verantwortungsvollen Aufgaben nicht angemessen erscheint.

Kompetenzen für Anwendungsfelder gering
Die Kompetenzen für Anwendungsfelder bleiben gering. Im Rahmen der Ausbildung im Master beispielsweise soll selbstständig und eigenverantwortlich von den Studierenden ein ausführliches psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten erstellt werden. Dies kann sich nur auf basale psychotherapeutische Stellungnahmen beziehen und muss selbstverständlich unter Supervision erfolgen. Eine entsprechende Klarstellung in der Approbationsordnung erscheint sinnvoll. Spezifische Gutachtenkontexte müssen entsprechend der Gesetzesbegründung des PsychThGs einer über ihre Berufsqualifikation hinausgehenden Weiterbildung vorbehalten bleiben. Auch sehr anspruchsvolle Tätigkeiten, die heute erst im letzten Teil der Weiterbildung in Verbindung mit Supervision stattfinden, werden als Ausbildungsbestandteil im Masterstudium definiert. In § 17 Abs. 3 ist vorgesehen, bei einer psychotherapeutischen Einzelbehandlung eines Kindes oder Jugendlichen an Behandlungsstunden teilzunehmen und Diagnostik, Anamnese und Therapieplanung sowie Zwischen- und Abschlussevaluation zu übernehmen.

Die Diskrepanz zwischen den zugeschriebenen Berufsaufgaben einerseits und dem geringeren Grundlagenwissen verbunden mit Basiskompetenzen in Klinischer Psychologie kann bereits in der Ausbildung zu Risiken für Verbraucher führen. In den Bereichen Rehabilitation und Prävention ist mit dem vorgesehenen Umfang von nur zwei Kreditpunkten keine ausreichende Vermittlung von theoretischen und praktischen Handlungskompetenzen verbunden, der Einschluss dieser Felder in die Berufsaufgaben wird im
Studienmodell inhaltlich nicht gestützt. Das ist auch deswegen sehr kritisch zu sehen, weil das neue PsychThG diese Tätigkeitsfelder ausdrücklich zu Berufsaufgaben erklärt, ohne für diese Privilegierung im Markt konkurrierender Anbieterinnen und Anbieter die Kompetenzen dafür zu sichern.
Andererseits enthält der Entwurf in den wenigen geregelten Kreditpunkten auch Inhalte, die keine Ziele der Ausbildung erfüllen, da sie erst nach dem Abschluss einer späteren psychotherapeutischen Weiterbildung berufliche Relevanz erfahren wie Grundlagen der Pharmakologie und der Medizin. Im Rahmen einer grundlegenden Neujustierung der Ausbildungsziele und -inhalte einschließlich einer klaren Abgrenzung der dazugehörigen Berufsaufgaben könnten solche Inhalte in der Weiterbildungsphase vermittelt und notwendige Kernkompetenzen in Psychologie ergänzt und damit abgesichert werden.

Der BDP geht zwar davon aus, dass einige Hochschulen die Relevanz der psychologischen Grundlagen für die späteren Aufgaben berücksichtigen und psychologische Inhalte in den 120 freien Kreditpunkten vorsehen. Aber die Spreizung im Kompetenzspektrum ergibt sich nicht nur aus der vorgesehenen inhaltlichen Gestaltungsfreiheit, sondern auch im Kontext der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse geht der BDP davon aus, dass der im Gesetz definierte Umfang von drei Jahren den wesentlichen Maßstab für die Erteilung einer Approbation darstellt. Mit dem vorgelegten Entwurf wird das Berufsbild der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten bis zur Unkenntlichkeit differenziert, so dass die Gefahr droht, dass das bei Verbrauchern in den vergangenen zwanzig Jahren entstandene Vertrauen in die Kompetenz der Berufsgruppe verloren geht.

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