Stellungnahme zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Wie das Statistische Bundesamt Ende August 2020 mitteilte, haben die Jugendämter in Deutschland im Jahr 2019 bei rund 55.500 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung festgestellt. Dies waren 10 Prozent beziehungsweise rund 5.100 Fälle mehr als 2018. Die Zahl der Kindeswohlgefährdungen ist damit das zweite Jahr in Folge um 10 Prozent auf einen neuen Höchststand angestiegen. Bundesweit hatten die Jugendämter 2019 über 173.000 Verdachtsfälle im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung geprüft. Das waren rund 15.800 mehr als im Vorjahr (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Kinderhilfe-Jugendhilfe/_inhalt.html).

Hintergrund könnte ein tatsächlicher Anstieg der Fallzahlen sein. Denkbar ist aber auch, dass Öffentlichkeit und Behörden durch die umfangreiche Berichterstattung stärker sensibilisiert sind. Nichtsdestotrotz unterstreichen diese Zahlen die Wichtigkeit des Themas Kinderschutz.

Wir begrüßen ausdrücklich, dass sich der Referentenentwurf diesem Anliegen rechtsgebietsübergreifend annimmt und dabei auch eine kindgerechte Justiz, vor allem durch Qualifizierung und Prävention, verwirklichen möchte. Nachfolgende einzelne Aspekte sind näher zu beleuchten:

I. Verschärfungen des Strafrechts

Im Hinblick auf die Verschärfungen des Strafrechts (Art.1 RefE) durch Hochstufung von Tatbeständen zum Verbrechen ist deutliche Skepsis zu äußern. Kriminologische Forschung zeigt, dass höhere Strafrahmen keine Abschreckungswirkung für potenzielle Täter entfalten (Eisenberg/Kölbl, Kriminologie, 7. Auflage 2017, § 41 Rn. 20 ff.; Kunz/Singelstein, Kriminologie, 7. Auflage 2016, § 20 Rn. 13, 14; Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 5. Auflage 2019, S. 28; Doob & Webster, 2003,). Es besteht die Gefahr, dass durch die Strafverschärfung sinnvollere Maßnahmen zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt aus dem Blick geraten.

So beeinflusst die Entdeckungswahrscheinlichkeit strafbares Handeln. Um diese zu erhöhen, bedarf es einer besseren Ausstattung der Jugendämter und Strafverfolgungsbehörden. Konkret braucht es ausreichend geschulte Fachkräfte und Verfahrensreformen.

Zudem kann die Hochstufung pauschalen Bewertungen und Beurteilungen, auch im Familienrecht, Vorschub leisten. Die Praxis zeigt, dass Vorwürfe sexualisierter Gewalt sehr heterogen sind und nicht pauschal über einen Kamm geschert werden dürfen (u.a. zur Thematik Hörburger & Habermeyer, 2020; Franke & Graf, 2016; Schiffer, 2010). Das bedeutet auch, dass Prognosen zu zukünftigem Verhalten sehr komplex und individuell zu stellen sind. Auch im Familienrecht müssen Konsequenzen im Einzelfall und auf den jeweiligen Kontext der Familien und der Taten bezogen eingeschätzt werden. Dies gilt gerade im Hinblick auf den Umgang oder die Erziehungskompetenzen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 29.11.2007, BvR 1635/07; BGH, Beschluss vom 06. Februar 2019 – XII ZB 408/18 –, s. auch Anm. Rohmann, NzFam 2019, S. 342, 348 ff.; OLG Karlsruhe, NzFam 2018, 1027 – 1047 m. Anm. Salzgeber).

II. Qualifizierung und Prävention

1. Qualifizierung

Die Qualifikationsanforderungen für Familien- und Jugendrichter*innen sowie Jugendstaatsanwält*innen und Verfahrensbeistände von Kindern im GVG (Art. 3 RefE), JGG (Art. 6 RefE) und FamFG (Art. 5 RefE) sollen nun gesetzlich geregelt und damit konkreter und verbindlicher gefasst werden. Das ist eine Forderung, die schon lange und von vielen Seiten erhoben wird (s. BT-Drucks. 8/2788, S. 42; Stellungnahme der Kinderrechtekommission des DFGT: Die Richterschaft in der Familiengerichtsbarkeit - Plädoyer für eine Qualitätsoffensive - www.dfgt.de/resources/SN-KiKo_Anforderungsprofil_Familienrichter.pdf). Daher ist es umso erfreulicher, dass dies nun umgesetzt wird. Insbesondere sind psychologische Inhalte und Kommunikationskompetenzen mit Kindern als Qualifikationsinhalte zu begrüßen. Diese vermitteln sinnvoll Fachwissen jenseits von Rechtskenntnissen und helfen in der Praxis, eine kindgerechte Justiz umzusetzen.

In § 37 JGG-E regen wir allerdings statt des Begriffs „Jugendpsychologie“ den Begriff „Entwicklungspsychologie“ bzw. die Formulierung „Psychologie des Kindes-, Jugend- und jungen Erwachsenenalters“ an. Dies erfasst das notwendige breitere (Alters)Spektrum. Auch Kenntnisse über dem Jugendalter benachbarte Entwicklungsphasen sind sinnvoll, da Entwicklungsphasen von Kind zu Kind zeitlich variieren und das Jugendstrafrecht auch Heranwachsende bis 21 Jahre erfassen kann.

Auch die Aufnahme von Regelungen zur Qualifizierung von Verfahrensbeiständen ist zu begrüßen. Weitergehend ist hier aber darauf hinzuweisen, dass die Vielfalt der Fälle auch bei Verfahrensbeiständen unterschiedliche Qualifikationsschwerpunkte verlangen. Gerade Kinderschutzfälle mit Bezügen zu sexualisierter Gewalt erfordern spezifische Fachkenntnisse und Ressourcen. Daher regen wir an – wie bei Sachverständigen in § 407a Abs. 1 ZPO – in § 158a FamFG-E eine ergänzende Regelung zur unverzüglichen Prüfungspflicht des Verfahrensbeistands aufzunehmen, inwieweit der Auftrag in sein/ihr Fachgebiet fällt. Ist dies nicht der Fall, so hat der Verfahrensbeistand das Gericht unverzüglich zu verständigen. Eine solche Regelung verdeutlicht noch einmal die Pflicht, bei Auftragseingang die eigene Qualifikation kritisch zu hinterfragen.

2. Kindesanhörung

Gerade auch unter dem Aspekt kindgerechter Justiz befürworten wir die persönliche Anhörung von Kindern in Kindschaftsverfahren – unabhängig von ihrem Alter wie es § 159 FamFG-E vorsieht. Auch bei jungen Kindern kann es sinnvoll sein, sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen, gerade wenn es um Vernachlässigungsvorwürfe geht. Dabei muss immer bedacht werden, dass es sich um punktuelle Eindrücke handelt, aus denen nicht vorschnell weitreichende Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Kindesanhörung etwaige Belastungen durch die Anhörung und ihr möglicher Nutzen abgewogen werden müssen. Dabei ist zu bedenken, dass sekundäre Viktimisierungen durch eine kindgerechte Verfahrensgestaltung minimiert werden können. Untersuchungen zeigten, dass sich Kinder bei geschulter Befragung zu Gewalterfahrungen wenig belastet fühlten (Finkelhor et al., 2014). Insoweit ist die Qualifizierungsanforderung an Familien- und Jugendstrafrichter*innen und Jugendstaatsanwält*innen eine stimmige Ergänzung in diesem Referentenentwurf.

Gerne stehen wir für weitere Erläuterungen zur Verfügung.

Dr. Meltem Avci-Werning, Präsidentin BDP
Prof. Dr. Anja Kannegießer, Ehrenvorsitzende Sektion Rechtspsychologie im BDP     
Prof. Dr. Michaela Pfundmair, Vorsitzende Sektion Rechtspsychologie im BDP     


Doob, A. N., & Webster, C. M. (2003). Sentence severity and crime: Accepting the null hypothesis. Crime and Justice30, 143-195.

Eisenberg, U. & Kölbl, R. (2017). Kriminologie, 7. Auflage, München: Beck Verlag.

Finkelhor, D., Vanderminden, J., Turner, H., Shattuck, A., & Hamby, S. (2014). Youth exposure to violence prevention programs in a national sample. Child Abuse & Neglect, 38(4), 677-686.

Franke, I. & Graf, M. (2016). Kinderpornografie. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, 10(2), 87-97.

Hörburger, T. A., & Habermeyer, E. (2020). Zu den Zusammenhängen zwischen paraphilen Störungen, Persönlichkeitsstörungen und Sexualdelinquenz. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, 14(2), 149-157.

Kunz, K.-L. & Singelstein, T. (2016). Kriminologie, 7. Auflage, Stuttgart: utb.

Meier, B. D. (2019). Strafrechtliche Sanktionen, 5. Auflage, Berlin: Springer.

Schiffer, B. (2010). Erhöht die Nutzung kinderpornografischen Materials die Wahrscheinlichkeit für die Begehung von „Hands-on“- Delikten? Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, 2(4), 145-146.

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