Stiefkindadoption in nichtehelicher Partnerschaft
Kann der Partner das Kind seiner Partnerin, sein Stiefkind, adoptieren, auch wenn sie nicht verheiratet sind? Das Amtsgericht, das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof wiesen den Antrag eines Paares zurück, nun legten sie Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist eine Adoption mit der Rechtsfolge, dass die Anzunehmenden die Stellung gemeinschaftlicher Kinder der Antragsteller erlangen, nicht möglich.
Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen nimmt dazu Stellung, ob die typisierende Annahme, die Lebensbedingungen in einer rechtlichen verbindlichen Lebensgemeinschaft böten grundsätzlich die bessere Gewähr für kindeswohlverträgliche Lebensverhältnisse, aus der Kindeswohlperspektive psychologisch begründet ist.
Angesichts heterogener Studienergebnisse (siehe ausführliche Stellungnahme) und der geschilderten psychologischen Erwägungen scheint die typisierende Annahme nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist zu befürworten, dass die Möglichkeit einer rechtlichen Absicherung, wie sie beispielsweise eine Adoption bietet, auch für nicht eheliche Lebensgemeinschaften geschaffen wird und zwar mit einer am Kindeswohl orientierten Einzelfallprüfung.
Auf der Basis der vorliegenden Befunde (v.a. verstorbener leiblicher Vater, lang andauerndes Zusammenleben, zustimmender Kindeswille) scheinen in der konkreten Konstellation die Vorteile, die mit einer rechtlichen Absicherung verbunden sind, aus psychologischer Sicht zu überwiegen.