VPP informiert: Erfolgreiche Honorarklage in Berlin

Zähes Ringen um Honorare im KV Bereich Berlin nach Jahren erfolgreich entschieden

Das Berliner Landessozialgericht hat laut Sitzungsbericht des von der großen Berliner Verbände-Initiative beauftragten Rechtsanwalts Moeck am 17.11. entschieden, dass für das Quartal II/2010 die nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen zum vollen Punktwert beglichen werden müssen. Die Urteilsbegründung steht noch aus, Revision wurde nicht zugelassen, Nichtzulassungsbeschwerde durch die KV bleibt aber noch rechtlich möglich.

Für diesen sehr alten Vorgang haben nicht mehr so viele Betroffene mit ihren Widersprüchen, bei einer uneinsichtigen KV leider vielfach auch bis vor das  Sozialgericht, durchgehalten. Das einige aufgegeben haben, ist insoweit verständlich, als der Prozessgewinn nicht gewiss war, das LSG schlug einen Vergleich vor, auf den die Musterkläger*innen mit der Berliner Verbände-Initiative (aber auch die KV) nicht eingingen. Geholfen hat anscheinend ein baden-württembergisches Urteil aus April dieses Jahres, das in einer relevanten Teilfrage zugunsten der Kassenbehandlerinnen und - behandler entschieden hatte. Laut Herrn Moeck war wohl entscheidend, dass die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen damals bereits dem Mengensteuerungsinstrument der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze unterfielen und deswegen nicht noch zusätzlich über ein weiteres Steuerungsinstrument abgestaffelt werden konnten. Die genaue Begründung bleibt abzuwarten.

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