Zum Fragenkatalog der Monopolkommission zur Regulierung der Freien Berufe

Vorbemerkung zur Berufsgruppe der Psychologen und Psychotherapeuten

Der Beruf des Psychologen existiert als gesetzlich ungeregelter Beruf seit ca. 100 Jahren, das deutsche Psychologie-Diplom besteht seit 1941. Der Titel des Psychologen ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geschützt.

Demgegenüber ist der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten seit 1999 per Gesetz (PsychThG) geregelt, es besteht Pflichtmitgliedschaft in den Psychotherapeutenkammern.

Psychologische Psychotherapeuten stellen also einerseits eine Teilgruppe der Psychologen dar, so wie die Psychotherapie ein Teilgebiet der Klinischen Psychologie ist. Andererseits sind die Angehörigen dieser Teilgruppe stärkeren gesetzlichen Regulierungen unterworfen, während die Gesamtgruppe der Psychologen nicht gesetzlich reguliert ist.

Hinzu kommt, dass beide Berufe in Europa unterschiedlich stark geregelt sind. In einigen Ländern existiert keine Trennung zwischen Psychotherapeuten und Psychologen, vornehmlich im skandinavischen Raum. In anderen findet man Kammern für Psychologen und/oder für Psychotherapeuten, dies mehr in südeuropäischen Ländern.

Dieser Kontext ist wichtig bei der Beleuchtung der Frage, inwieweit Berufsregelungen bestehen und verschärft oder gelockert werden sollten.

1. Preisregelungen / Gebührenordnungen

Psychologen:
Im Bereich der psychologischen Dienstleistungen im Arbeitsleben (Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie) existieren keine Preisregelungen. Dies wird auch nicht für sinnvoll gehalten, da die Marktmechanismen als ausreichend eingeschätzt werden. Gebührenordnungen werden in diesem Bereich nicht als geeignete Grundlage zur Erzielung leistungsgerechter Entgelte betrachtet.

Anders ist dies im Bereich der Gebührenordnung für Gutachten für das Gericht und die Verkehrspsychologische Beratung. Da hier Aufgaben der Rechtspflege bzw. öffentlich-rechtlich zugewiesene Aufgaben wahrgenommen werden, ist eine Preisregelung sinnvoll.

Psychotherapeuten:
Es existieren Gebührenordnungen (Einheitlicher Bemessungsmaßstab EBM, Gebührenordnung für Psychotherapeuten / Gebührenordnung für Ärzte). Da es sich hier um Krankenversorgung handelt und Patientenrechte und Patientenschutz von großer Bedeutung sind, also ein Gemeinschaftsguttangiert ist, geht von Preiskämpfen prinzipiell die Gefahr des Qualitätsverlustes mit vorstellbaren schwerwiegende Folgen aus. Daher sind hier Preisregelung angemessen.

Gelockert werden diese bisher verbindlichen Gebührenregelungen ansatzweise aufgrund des Gesundheitsstrukturmodernisierungsgesetzes (GMG), das Einzelverträge zwischen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern und den Krankenkassen ermöglichen soll.
Dies wird vom BDP insoweit als vertretbar erachtet, als es die Möglichkeit eröffnet, die sog. Bedarfsplanung im psychotherapeutischen Bereich und die mit deren Mängeln einhergehende Unter- und Fehlversorgung zu korrigieren. Darüber hinaus bestünde für die Leistungserbringer bei weitergehender Liberalisierung prinzipiell die Gefahr, Krankenkassen bei der Preisgestaltung ausgeliefert zu sein.

2. Vorbehaltene Tätigkeitsbereiche

Psychologen:
Eine Reihe von Tätigkeiten, die in gesetzlichem Auftrag durchgeführt werden, gesetzlich Psychologen vorbehalten:
- Verkehrspsychologische Beratung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis: kann nur durch einen entsprechend ausgebildeten Fachpsychologen durchgeführt werden, der über ausreichende Fachkenntnisse und diagnostischen Kenntnisse verfügt.
- Begutachtung nach dem Waffengesetz (WaffG) für die Eignung des Besitzes schwerer Schusswaffen: die Begutachtung erfolgt durch entsprechend qualifizierte Ärzte, Psychiater oder Fachpsychologen (Klinische, Rechts- und Verkehrspsychologe)
- Klinisch psychologische Tätigkeiten im Justizvollzug, z.B.- Begutachtung zur Gewährung von Ausgängen etc..
Diese Beschränkungen sind angemessen und sollten aus Qualitätsgründen nicht gelockert werden.

Nicht geregelt ist der Bereich des Einsatzes psychologischer Testverfahren im Arbeitsleben (Eignungsbeurteilung und Potenzialermittlung), der Bereich der Intelligenz-, Leistungs- und Förderdiagnostik bei Kindern und Erwachsenen und der Diagnose psychischer Erkrankungen und Behinderungen. Zwar werden psychologische Tests von den großen Testverlagen nur an Psychologen verkauft. In der Praxis werden jedoch solche Tests auch durch nicht ausreichend geschulte Berufsgruppen wie Sozialarbeiter, Betriebswirte, Arzthelferinnen und Arztgattinnen, Heilpraktiker u.a. eingesetzt. Da hier in Bildungs- und Berufskarrieren bzw. in intime Persönlichkeitsbereiche eingegriffen wird, wäre nach Ansicht des BDP eine strengere Handhabung im Sinne des Verbraucherschutzes dringend notwendig.
Gleiches trifft auf psychologische Gutachten bei Gerichten zu. Hier können theoretisch alle Berufsgruppen mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden, obwohl die vom BGH benannten Qualitätsstandards nur von Psychologen erfüllt werden können.

Psychotherapeuten:
Psychologische Psychotherapie ist gemäß Psychotherapeutengesetz die Behandlung krankheitswertiger psychischer Störungen. Es war sinnvoll und jahrzehntelange Forderung des BDP, diese Aufgabe einer Berufsgruppe von besonders ausgebildeten Psychologen gesetzlich zuzuweisen. Diese Bestimmung ist angemessen und sollten nicht gelockert werden.

Dringend reformbedürftig ist die Psychotherapeutenausbildung wegen erheblicher Redundanzen in bezug auf das Psychologiestudium, einer zu langen Dauer und der nur unzureichenden Finanzierungs-/Vergütungsmöglichkeiten. Auch die Einbindung in das Selbstverwaltungssystem der Ärzte in bezug auf die krankenkassenfinanzierte Psychotherapie ist nicht optimal, was sich im Ergebnis an zu niedrigen Psychotherapie-Honoraren erkennen lässt.

Ferner hat sich gezeigt, dass das Psychotherapeutengesetz hinsichtlich der Einbindung neuer Psychotherapieforschung bzw. –verfahren und -methoden zu schwerfällig und unflexibel ist.

Abgrenzungsprobleme bestehen gegenüber Ärzten, und zwar in den Bereichen, in denen Psychotherapeuten den Einsatz einer psychologischen Psychotherapie für geeigneter halten als eine psychopharmakologische.

3. Beschränkung der Werbung

Psychologen unterliegen keinen berufsspezifischen Werbeeinschränkungen. Allerdings definieren die Ethischen Richtlinien des Berufsverbandes einige Einschränkungen.

Für Psychotherapeuten ergeben sich Einschränkungen aus den Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern. Dies ist jedoch in den bislang erlassenen Berufsordnungen nur wenig und sehr allgemein gehalten der Fall.

Grundsätzlich ist eine Lockerung der Werbeeinschränkungen zu begrüßen - allerdings in diesem Kontext unter der Prämisse, dass für die unabhängige Verbraucherberatung als öffentliche Aufgabe eine ausreichenden Finanzierung gewährleistet wird. Denn im hier relevanten "Psycho-Markt" liegen die Gefahren durch Werbung weniger bei den Psychologen bzw. Psychotherapeuten selbst, als vielmehr bei den unqualifizierten Trittbrettfahrern.

4. Zulässige Rechtsform

Für Psychologen existieren keine berufsspezifischen Einschränkungen der Rechtsform und des Zusammenschlusses mit anderen Berufen.

Auch die bislang erlassenen Berufsordnungen der Psychotherapeuten erlaubten ausdrücklich alle Rechtsformen, enthalten allerdings auch Einschränkungen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen. Eine Einschränkung erfolgt insoweit, als bei Zusammenschlüssen von Psychotherapeuten die Einhaltung der Berufspflichten und die freie Behandlerwahl des Patienten gewährleistet sein muss. Gravierender wirkt sich die untergesetzliche Regelung zum SGB V und auch in einer der bisher verabschiedeten Berufsordnungen der Länder aus, nach der Psychotherapeuten im Unterschied zu allen Fachärzten alle Leistungen höchstpersönlich erbringen müssen. Obwohl Psychologische Psychotherapeuten eine fachärztlichen Status haben, sind sie in der Kooperation mit Psychologen stark eingeschränkt. Während andere Arztgruppen Teile der zu erbringenden Leistung (z.B. Diagnostik) und sogar die gesamte Leistung an Psychologen delegieren können, ist dies den psychologischen Psychotherapeuten verwehrt. Diese Beschränkung ist unverständlich insbesondere deshalb, da Psychotherapeuten die zu erbringende Leistung qua vertiefter spezieller Ausbildung eher besser anleiten und supervidieren können und zudem die Kompetenzen von Psychologen genauer kennen und bewerten können. Der genannten Regelung liegen vermutlich nur wirtschaftliche Interessen zugrunde.

Liberalisierungsentwicklungen bei zunehmender Unternehmensgröße spielen in der Psychologie kaum eine Rolle, da die psychologische Leistung in aller Regel zeit- und persongebunden erbracht werden muss und wird.

5. Berufsvertretung

Psychologen:
Für Psychologen existieren keine Berufskammern. Psychologenkammern, wie sie in manchen anderen EU-Ländern existieren oder zur Zeit eingerichtet werden (Spanien, Italien, Österreich), werden in Deutschland nicht als notwendig erachtet, sondern im Gegenteil als gegensätzlich zum Charakter eines Freien Berufes. Die Pflichtmitgliedschaft sollte in keinem Fall eingeführt werden.
Was die gegenseitige Anerkennung europäischer Psychologie-Abschlüsse betrifft, so sollte nach Ansicht des BDP eine Plattform europäischer Psychologenverbände gemäß Artikel 15 des Entwurfs der Richtlinie zur Anerkennung von Berufsabschlüssen diese Aufgabe übernehmen. Die Verfolgung ethischer Verstöße von psychologischen Dienstleistern aus dem Ausland kann durch die Mitgliedsorganisationen der EFPA (European Federation of Psychologists’ Associations mit derzeit 31 Mitgliedern) geleistet werden. Jedes Mitglied hat einen vom europäischen Meta-Code abgeleiteten nationalen Ethik-Code und teilt die Verurteilungen bei Schied- und Ehrengerichtsprozessen der Dachorganisation mit, so dass andere Länder diese im zugänglichen Register einsehen können. Sofern ein Zertifikat der EFPA (Europäisches Diplom Psychologie) erteilt werden wird, wird dieses nach einer Verurteilung entzogen.

Psychotherapeuten:
Die Psychotherapeutenkammern werden, da Psychotherapeuten an der Krankenversorgung teilnehmen, als notwendig erachtet.

6. Unethisches Verhalten und niedriges Leistungsniveau

Psychologen:
Für Psychologen, die im BDP organisiert sind, sind die Ethischen Richtlinien der Föderation Deutscher Psychologenverbände verbindlich. Betroffene, die der Meinung sind, dass ein Psychologe durch sein Verhalten gegen Ethische Richtlinien verstößt, können sich an das unabhängige, durch einen Richter geleitetes Schieds- und Ehrengericht des BDP wenden, das allen Vorwürfen nachgeht. Die Sanktionen reichen von Ermahnungen über Geldstrafen bis zum Ausschluss aus dem Verband. Gleiches gilt für ein zu niedriges Leistungsniveau.

Psychotherapeuten:
Es gelten durch die Landes-Kammern erlassene Berufsordnungen. Verstöße gegen diese Berufsordnung, die auch das berufsethische Verhalten regeln, können bei den Kammern zur Anklage gebracht werden.

7. Weiterführende Fragen

Psychologen:
Es sind keine strengeren Regelungen in bezug auf den Freien Beruf des Psychologen notwendig.

Die Tätigkeit des Psychologen kann gut durch die Definition des Freien Berufes im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) gefasst werden:
"Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt." (§ 1 Abs. 2 S. 1).
In diesem Kontext bedeutet Freiberuflichkeit in wirtschaftlichem Sinne auch Freiheit in der Preisgestaltung auf dem nicht-heilkundlichen Sektor.

Andererseits setzt die Tätigkeit als Psychologe die Selbständigkeit nicht zwingend voraus; eine psychologische Tätigkeit im oben beschriebenen Sinne ist auch innerhalb eines Angestelltenverhältnisses möglich. Dies kann bspw. an der Arbeit der Schulpsychologen gekennzeichnet werden, die ihre Tätigkeit in der großen Mehrheit als Angestellte ausüben.
Allerdings ist es unabdingbar, dass sich wie bei Ärzten auch bei Psychologen und Psychotherapeuten die Freiberuflichkeit dadurch ausdrückt, dass in Anstellungsverhältnissen ein sog. "weisungsfreier Kernbereich" besteht, der fachlichen Anweisungen nicht zugänglich ist.

Zur Novellierung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie
Generell wird größere Mobilität der Dienstleistungen und größere Niederlassungsfreiheit / gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen begrüßt. Eine Gefahr wird allerdings dann gesehen, wenn Dienstleister, die in sensibeln, teilweise vom Staat übertragenen Bereichen (wie der Verkehrsberatung, der Psychotherapie, der Begutachtung nach Waffengesetz und vor Gericht) ausserhalb ihres Herkunftslandes tätig werden wollen, dies lediglich im Herkunftsland mitteilen müssen und nicht im Erbringungsland. Damit bestünde keine Möglichkeit die Überprüfung der Qualität der Dienstleistungen und nur eine äußerst erschwerte Ahndung von Verstößen gegen ethische Richtlinien oder Schlechterfüllung. Der Verbraucherschutz würde dadurch erheblich geschwächt, da dem Verbraucher die zuständigen Organisationen und die Regelungen des Herkunftslandes noch am ehesten bekannt und zugänglich sind und darüber hinaus die räumliche Distanz und Sprachbarrieren ein Beschwerdeverfahren im Herkunftsland des Leistungserbringers vermutlich zur Ausnahme werden lassen.

Erwartet wird seitens des BDP eine Deregulierung der Ausbildung zum und Anerkennung als Psychotherapeut, da das deutsche Qualifikationsanforderungsniveau im europäischen Vergleich aller Voraussicht nach in seiner derzeitigen Form keinen Bestand haben wird. Hier wird vom BDP auch der Sachverhalt der Inländerdiskriminierung als gegeben gesehen, weil Psychotherapeuten aus dem EU-Ausland mit wesentlich niedrigerem Qualifikationsniveau in Deutschland berechtigt sind ihre Dienstleistungen zu erbringen.
Auch in anderen Bereichen, in denen Fachpsychologen aufgrund ihrer zertifizierten Weiterbildung besondere z.T. gesetzlich definierte Aufgaben erfüllen (Verkehrspsychologen, Rechtspsychologen) ist - soweit das Herkunftslandprinzip in der Richtlinie bestehen bleibt eine Deregulierung im Sinne des Absenkens des fachlichen Niveaus zu erwarten. Eine Orientierung an den geringsten im europäischen Zusammenschluss vorhanden fachlichen Niveaus, wie sie das Herkunftslandprinzip nahe legt, ist angesichts der Differenzen zwischen den Ländern im Entwicklungsstand nicht sinnvoll und zielführend. Hier sollte vorab eine Harmonisierung der Niveaus und erst im nächsten Schritt eine hohe Liberalisierung stattfinden.

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