Stellungnahme zum Referentenentwurf § 160a StPO

Wir begrüßen die mit dem Referentenentwurf beabsichtigte Gleichstellung innerhalb der Anwaltschaft. Gleichwohl möchten wir die Gelegenheit nutzen, auf das Fehlen des Zeugnisverweigerungsrechts für Psychologen hinzuweisen.

Psychologen unterliegen mit guten Gründen der strafbewehrten Schweigepflicht. Beinahe alle der in § 203 StGB genannten schweigeverpflichteten Berufe haben konsequenterweise strafprozessual ein Zeugnisverweigerungsrecht, insbesondere auch die Psychotherapeuten und Ärzte. Es lässt sich aus unserer festen Überzeugung sachlich nicht argumentieren, warum der Patient eines Psychotherapeuten oder der eines Arztes im Vertrauen auf die Verschwiegenheit seines Psychotherapeuten oder Arztes mehr geschützt wird - nämlich auch im Hinblick auf einen Strafprozess - als der Klient eines Psychologen. Psychologen bieten Dienstleistungen an, die wie kaum bei einem anderen schweigeverpflichteten Beruf in ihrer Wirksamkeit davon abhängen, dass ihre Klienten auf die Verschwiegenheit vertrauen können, um ihnen persönliche Geheimnisse und die von Dritten aus ihrem Umfeld anvertrauen zu können, die zum Teil in extremer Weise intim sind. Vertrauen ist die Grundlage für Inanspruchnahme und Wirksamkeit psychologischer Unterstützung.

Angesichts der Zunahme psychischer Belastungen besteht ein steigender Bedarf an psychologischen Dienstleistungen. Dieser Bedarf ist fest verbunden mit der Erwartung jedes Klienten wie auch der Gesellschaft, dass Psychologen einen erheblich geschützten Vertrauensraum gewährleisten können. Dieses berechtigte Interesse wird durch die bislang vom Gesetzgeber unterlassene Schaffung eines strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts für Psychologen konterkariert.

Die Schweigepflicht bei Psychologen bleibt damit auf halber Strecke stecken, was die Erbringung qualifizierter psychologischer Dienstleistungen unangemessen erschwert.

Psychologen sind vielfach im Gesundheits- und Sozialbereich, z. B. in der Kinder- und Jugendhilfe tätig. Die dort in Erfahrung gebrachten Geheimnisse dürften allenfalls gelegentlich strafprozessual relevant sein und höchst selten von solcher Bedeutung sein, dass sie strafprozessual zur Strafverfolgung das allgemeine und individuelle Interesse an der Verschwiegenheit der Psychologen zu überwiegen vermögen. Vielmehr bietet das Strafrecht mit § 138 StGB und dem rechtfertigendem Notstand ausreichend Möglichkeiten an, um im Ausnahmefall auch bei Vorliegen eines strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts die Schweigepflicht zugunsten überwiegender Sicherheits- oder Strafverfolgungsinteressen zurücktreten zu lassen, wie das auch bei Psychotherapeuten und sogar bei Ärzten für ausreichend erachtet wird.

Wir würden uns freuen, wenn diese Erwägungen Eingang in künftige Novellierungsvorhaben der StPO haben werden.

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