Mit der PsychThG-Reform können Universitäten seit dem Wintersemester 20/21 im Rahmen von Bachelor- und Masterstudiengängen eine Studienrichtung Klinische Psychologie/Psychotherapie mit Approbationsprüfung und dem Berufsziel approbierte*r Psychotherapeut*in anbieten. Die Konformität der Studiengänge zur Approbationsordnung muss von der Landesbehörde bestätigt werden und diese für die Approbationsprüfung zugelassen sein.
Es handelt sich bei den im WS 2023/24 angebotenen Studiengängen um 3-jährige polyvalente Psychologie-Bachelor- und ein 2-jähriges Masterstudium. Dieses wird mit einem Master in Psychologie und einer zusätzlichen staatlich festgelegten psychotherapeutischen Prüfung abgeschlossen.
Bei bestandener universitärer Abschlussprüfung wird der Mastertitel verliehen. Im Anschluss an die bestandene psychotherapeutische Prüfung kann auf Antrag durch die Approbationsbehörde die Approbation (Erlaubnis zur Behandlung psychischer Krankheiten mit Störungswert) erteilt werden.
Mit der Approbation können die Absolvent*innen daraufhin an Instituten eine Weiterbildung beginnen und sind in dieser als Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PiW) in stationären oder ambulanten psychotherapeutischen Bereichen tätig. Die PiW werden im Rahmen ihrer Weiterbildung von den Krankenkassen vergütet – erwartet wird die Bezahlung analog der üblichen fünfjährigen Hochschulausbildung, d.h. Gehaltsklasse E13 (für 2020: 4002.26€ brutto). Die PiW werden sozialversicherungspflichtig angestellt und erhalten Rechtsanspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Auch für die Psychotherapeut*innen in Ausbildung ergibt das Gesetz ein paar Veränderungen. Für PiA ist gesetzlich vorgesehen, dass innerhalb der praktischen Tätigkeit Teil 1 eine Vergütung von mindestens 1000€ gezahlt werden muss. Allerdings ist im Hinblick auf die Personalqualität in Krankenhäusern mit entsprechenden Praktikumsplätzen festgelegt, dass eine Fachkompetenz mindestens in Höhe eines Psycholog*innenniveaus vorhanden sein muss. Vor diesem Hintergrund erscheint die Lösung, sowohl PiAs als auch PiWs analog ihres Grundberufes als Psycholog*innen gleichermaßen mit EG 13 zu vergüten fair und konfliktarm.
Es tritt eine Übergangsregelung in Kraft, sodass alle Studierenden der Psychologie, die ihr Studium vor dem 01.09.2020 begonnen haben, zwölf Jahre Zeit haben, ihr Studium und ihre anschließende die Psychotherapeut*innenausbildung zu beenden.