Antwort des BMWi auf das Schreiben des BDP
Der BDP wandte sich in einem Schreiben an Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, sowie
Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie.
Die Antwort des BMWi:
Wir verstehen die Sorgen der vielen selbstständigen Psychologinnen und Psychologen. Unser Land steht vor Herausforderungen, die in der jüngeren Geschichte beispiellos sind. Viele Menschen in unterschiedlichen Berufen und Branchen stehen vor einer existenziellen Krise. Bundesminister Altmaier, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und die gesamte Bundesregierung arbeiten mit Hochdruck daran, die Auswirkungen der Pandemie auf Beschäftigte, Selbstständige, Unternehmen und Volkswirtschaft insgesamt so gering wie möglich zu halten. Im Vordergrund stehen dabei schnelle und unbürokratische Hilfen für betroffene Beschäftigte und Unternehmen. Der Staat kann zwar keine Verdienstausfälle ersetzen, es bestehen aber zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen, die beispiellos in der Nachkriegsgeschichte sind und die wir Ihnen nachfolgend gern einzeln aufzeigen möchten.
Insbesondere möchten wir auf die deutlich ausgeweiteten Hilfen für Freiberufler und Selbstständige hinweisen, wie die Soforthilfe für betriebliche Ausgaben (Abschnitt 4) oder die Aussetzung von Steuervorauszahlungen (Abschnitt 10). Die Bundesregierung arbeitet auch weiter mit Hochdruck daran, identifizierte Lücken bei den staatlichen Hilfen schnell und unkompliziert zu schließen. Als Beispiel sei der Sofortkredit der KfW für mittelständische Unternehmen mit 100% Risikoübernahme benannt.
1. Reguläre KfW-Überbrückungskredite
Zur Deckung von kurzfristigem Liquiditätsbedarf stehen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bereits etablierte Förderinstrumente zur Verfügung. Die Europäische Kommission hat am 22. März grünes Licht für das KfW Sonderprogramm 2020 gegeben. Damit können die bereits bestehenden KfW-Kreditprogramm für mittelständische und große Unternehmen noch weiter verbessert werden. Die KfW übernimmt künftig mehr Risiko. So ist es nun möglich die für kleine und mittlere Unternehmen jetzt so wichtigen Betriebsmittel mit 90% Haftungsfreistellung (zuletzt waren es bereits 80%, zu Zeiten der Finanzkrise nur 60%) zu gewährleisten. Das ist der maximal zulässige EU-Rahmen, den wir nun ausschöpfen können.
Das „KfW Sonderprogramm 2020“ mit seinen verschiedenen Unterprogrammen startete am 23. März. Anträge sind ab sofort möglich. Die Auszahlung soll schnellst möglich erfolgen.
Folgende Programme können Unternehmen bei Liquiditätsengpässen helfen und damit Arbeitsplätze schützen:
- ERP-Gründerkredit – Startgeld (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Gr%C3%BCnden-Nachfolgen/F%C3%B6rderprodukte/ERP-Gr%C3%BCnderkredit-Startgeld-(067))
- ERP-Gründerkredit – Universell (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Gr%C3%BCnden-Nachfolgen/F%C3%B6rderprodukte/ERP-Gr%C3%BCnderkredit-Universell-(073_074_075_076)/)
- KfW-Unternehmerkredit (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Unternehmen-erweitern-festigen/Finanzierungsangebote/KfW-Unternehmerkredit-Fremdkapital-(037-047)/)
- KfW-Kredit für Wachstum (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Innovation/Förderprodukte/KfW-Kredit-für-Wachstum-(290)/)
Zudem haben wir die Kreditbedingungen verbessert:
- deutliche Beschleunigung des Verfahrens durch die vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro,
- bis zu 90 % Haftungsfreistellung in der Betriebsmittelfinanzierung für kleine und mittlere Unternehmen,
- Zinsverbesserungen – jetzt lediglich zwischen 1% und 1,46% p.a. für kleine und mittlere Unternehmen, sowie zwischen 2% und 2,12% p.a. für größere Unternehmen (bislang risikoorientiertes Zinssystem).
Die Antragsstellung der Kredithilfen erfolgt über die Finanzierungspartner. Dies kann Ihre Hausbank sein – aber auch eine andere Geschäftsbank, Sparkasse, Genossenschaftsbank, Direktbank, Bausparkasse, Versicherung oder ein Finanzvermittler. Diese überprüfen den Antrag und leiten diesen dann an die KfW weiter. Für Freiberufler und Selbständige gelten dabei die gleichen Regeln wie für Unternehmen. Anträge können bereits ab sofort über den üblichen Weg der Finanzierungspartner eingereicht werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der eigens für Betroffene der Corona-Krise eingerichteten Internetseite unseres Hauses (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html
und auf der Sonderseite der KfW (https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html, https://www.kfw.de/Presse-Newsroom/Aktuelles/News/Faktenblatt_KfW-Sonderprogramm-2020.pdf).
Weitere Informationen zu den Kredithilfen gibt es auf den Webseiten der KfW, Ihres Landesförderinstituts und bei allen Banken, Sparkassen und sonstigen Finanzierungspartnern.
Der Bundesregierung ist sich bewusst, dass Liquiditätshilfen nur dann ihre Wirkung entfalten können, wenn sie schnell zur Verfügung stehen und den akuten Finanzbedarf kurzfristig abdecken. In Absprache mit der KfW wurden daher Schritte vereinbart, damit die Genehmigung von Anträgen der Hausbanken bei der KfW zügig erfolgt und die Kredite schnell an die Unternehmen durchgeleitet werden können. Hierzu hat die KfW ihre Prozesse und Verfahren noch einmal verschlankt und beschleunigt. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) hat ihre aufsichtlichen Anforderungen angepasst, um die Kreditinstitute da zu entlasten, wo es ohne Einbußen für die Finanzstabilität möglich ist.
Wir können dennoch nicht ausschließen, dass es durch den hohen Andrang in Folge des in der Breite sehr kurzfristig auftretenden Liquiditätsbedarfs temporär zu längeren Durchlaufzeiten kommt. Auch können wir keine Aussagen darüber treffen, wie schnell die Finanzierungspartner die notwendigen Prozesse in ihren Häusern durchführen. Wir gehen allerdings davon aus, dass auch hier eine schnellstmögliche Unterstützung erfolgt. Die beschleunigten Prozesse der KfW für die Finanzierungspartner sollten entscheidend dazu beitragen. Wir versichern Ihnen, dass alle derzeit mit Hochdruck daran arbeiten, sehr kurzfristig die Voraussetzungen für Auszahlungen zu schaffen.
2. KfW-Schnellkredite für den Mittelstand
Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein bei denen der Bund 100 % der Kreditrisiken übernimmt. Das Programm wendet sich an kleinere und mittlere Firmen und Betriebe, die jetzt sehr sehr rasche Unterstützung benötigen.
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal € 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Die KfW wird zusammen mit den Banken und Sparkassen alles dafür tun, die technischen Voraussetzungen für eine schnelle Auszahlung zu schaffen.
Bitte wenden Sie sich zur weiteren Klärung und Beantragung an Ihr Kreditinstitut.
3. Bürgschaften
Bei nicht ausreichenden Sicherheiten können Kredite der Banken verbürgt werden. Bei den Bürgschaftsbanken wurde der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Mio. Euro (Ausfallbürgschaften) erhöht. Die Programme sind grundsätzlich branchenoffen und stehen insbesondere auch kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung. Auch Kleinstbetriebe und Solo-Selbstständige können Unterstützung erhalten.
Bei Bürgschaften über mehr als 2,5 Mio. Euro sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig. In strukturschwachen Regionen beteiligt sich der Bund in Form paralleler Bund-Landesbürgschaften am Bürgschaftsrisiko, in allen anderen Regionen ab 50 Mio. Euro Bürgschaftsbetrag.
Mit Bürgschaften können nunmehr bis zu maximal 90 Prozent des Kreditrisikos abgedeckt werden. Kleine Unternehmen können eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken stellen (https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/).
Weitergehende Informationen erhalten Sie auch von folgenden Stellen:
- auf der Förderdatenbank des Bundes finden Unternehmen Informationen zu Unterstützungsleistungen unter dem Stichwort „Corona-Hilfe“: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/DE/Home/home.html
- auch die KfW bietet auf ihrer Website (https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html) Informationen über Hilfsangebote für Unternehmen an.
- individuelle Fragen zu den Förderinstrumenten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hotline der KfW unter der Nummer: 0800 539 9000.
4. Finanzielle Soforthilfe als Zuschuss für Kleinstunternehmen, Selbstständige und Freiberufler
Die Bundesregierung stellt 50 Milliarden Euro bereit, um unbürokratische Soforthilfe für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Selbstständige und Freiberufler zu gewähren. Damit erreichen wir die, die unsere Unterstützung jetzt dringend brauchen. Denn Taxifahrer, Barbesitzer, Buchhändler, Kinos, Musiker, Künstler u.a. sind praktisch ohne Einnahmen, ein Großteil der Ausgaben bleibt aus. Diese lassen wir nicht allein. Jedes Unternehmen, jeder Arbeitsplatz sind wichtig.
Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Damit können seit dem 30. März die Anträge auf Soforthilfe bei den Ansprechpartnern in den Ländern gestellt werden. Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen.
Hier finden Sie eine Übersicht der Bewilligungsstellen der Länder: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/laender-soforthilfen.html.
Die Nachfrage ist sehr hoch. Die Länder haben vom Bund bereits Mittel abgerufen, die ausgezahlt werden. Aufgrund der hohen Nachfrage kann es sein, dass die Webseiten der Bewilligungsstellen der Länder temporär eingeschränkt zugänglich sind oder die Auszahlung ein paar Tage dauert. Wir bitten in solchen Fällen um Geduld. Die Bewilligungsstellen der Länder arbeiten mit Hochdruck an einer schnellen Abwicklung.
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen (einschl. Landwirte), die
- ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen;
- bei einem Finanzamt in Deutschland angemeldet sind.
Gemeinnützige Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform über die Formulierung „wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig“ erfasst. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Den Antragsberechtigten werden einmalig für drei Monate Zuschüsse (keine Darlehen) gewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen:
- bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
- bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20% gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.
Die Zuschüsse dienen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie gewerblichen Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen).
Voraussetzung ist ein glaubhaft versicherter Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate durch die Corona-Krise. Der Antragsteller muss versichern, dass
- die Soforthilfe durch die Corona-Krise im März 2020 notwendig geworden ist und
- die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten wie z.B. gewerbliche Mietzahlungen, Pachtzahlungen oder Leasingraten für das betriebliche Auto zu decken.
Antragstellende Unternehmen dürfen sich per 31.12.2019 nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Die Angaben zum Antrag müssen richtig sind – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Die Bewilligungsstelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung.
Die Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit Corona-Krise, aber auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Details erfragen Sie bitte bei Ihrer Landesregierung. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.
Für das Bundesprogramm „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ stellt der Bund die Mittel bereit und gibt den Rahmen für die Bewilligung der Soforthilfe durch die Länder vor. Die Umsetzung von Antragstellung und Auszahlung der Soforthilfe erfolgt durch die Bundesländer. Sie haben den besten Überblick über die geeignete Struktur und können so zudem das Programm des Bundes mit eventuellen eigenen Programmen verzahnen. Die Länder können daher in ihren Antragsformularen ergänzende Angaben verlangen, um Besonderheiten des Landes oder des Bewilligungsverfahrens, die sich insbesondere aus der Verknüpfung mit den eigenen Programmen ergeben, abzubilden. Die Details zum Programm können in den Ländern daher teilweise unterschiedlich sein. Die Bewilligungsstellen der Länder überprüfen, ob die Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung von Soforthilfe erfüllen.
Zu Detailfragen zur Antragstellung müssten Sie sich daher an das jeweilige Bundesland wenden.
Damit der Zuschuss jetzt in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Der Zuschuss ist zwar grundsätzlich steuerpflichtig, das wirkt sich jedoch erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens 2021. Nur wenn das Unternehmen oder der Selbstständige im Jahr 2020 einen positiven Gewinn erwirtschaftet hat, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/Coronavirus/faq-coronavirus.html
Achtung: Es gibt leider inzwischen Fake-Webseiten, die unter dem Vorwand vermeintlicher Unterstützungsleistungen ausschließlich personenbezogene Daten abgreifen und die so erlangten Daten ggf. missbräuchlich verwenden. Bleiben Sie daher vorsichtig! Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie bitte bei Ihrer Landesregierung nach, ob es sich um eine offizielle Seite handelt.
5. Grundsicherung (SGB II)
Selbstständige und Freiberufler, die keine solchen Betriebskosten haben, werden ebenfalls unterstützt. Sie erhalten einen vereinfachten Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. So werden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Die Leistungen sollen sehr schnell ausgezahlt werden. Die Selbstständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden.
Ansprechpartner ist das zuständige Jobcenter (https://con.arbeitsagentur.de/prod/cmsportal/marketing/corona-grundsicherung/).
6. Unterstützung von Startups
Startups haben grundsätzlich auch Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Jedoch passen klassische Kreditinstrumente häufig nicht auf die Bedürfnisse junger Startups. Daher wurde für Startups ein zusätzliches, speziell auf die Bedürfnisse zugeschnittenes Maßnahmenpaket mit einem Volumen von 2 Mrd. Euro beschlossen. Das Maßnahmenpaket umfasst insbesondere folgende Elemente, die schrittweise umgesetzt werden:
- Öffentlichen Wagniskapitalinvestoren auf Dachfonds- und auf Fondsebene (z.B. KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds, High-Tech Gründerfons, coparion) sollen kurzfristig zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen der Ko-Investition zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von Start-ups eingesetzt werden können.
- Die Dachfondsinvestoren KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds (EIF) sollen perspektivisch mit zusätzlichen öffentlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, Anteile von ausfallenden Fondsinvestoren zu übernehmen.
- Für junge Start-ups ohne Wagniskapitalgeber im Gesellschafterkreis und kleine Mittelständler soll die Finanzierung mit Wagniskapital und Eigenkapital-ersetzenden Finanzierungsformen erleichtert werden.
7. Förderung von Beratungsleistungen
Um kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler in der aktuellen Situation zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorübergehend bis zum 31.12.2020 die Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen verbessert. Ab sofort können Beratungen bis zu einem Beratungswert von 4.000 € für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden.
Mit den geänderten Förderbedingungen sollen kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen und sich wieder wettbewerbsfähig aufzustellen.
Beratungsleistungen können sein: allgemeine Beratung zur Schadensbegrenzung z.B. Bezug alternativer, aber lieferbarer Vorprodukte, Änderung der Arbeitsabläufe zur Ermöglichung von Teleheimarbeit oder zur Generierung neuer Umsätze z.B. online- statt stationäres Angebot.
Nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung – hält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereit: https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html.
8. Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Mit einem Wirtschaftsstabilisierungsfonds über 600 Milliarden Euro helfen wir konkret der Realwirtschaft und verhindern den Ausverkauf deutscher Wirtschafts- und Industrieinteressen. Er ist am 23. März von der Bundesregierung beschlossen worden und soll Unternehmen vor Insolvenz retten, indem er Garantien für ihre Verbindlichkeiten ausspricht oder Kapital zuschießt, d.h. als ultima ratio temporär staatliche Anteile erwirbt.
9. Unterstützungsmaßnahmen der Länder
Auch die Bundesländer haben verschiedene Programme zur Unterstützung von Unternehmen aufgelegt. Wir bitten Sie, sich auf der Homepage Ihrer Landesregierung zu informieren (Übersicht des Enterprise Europe Network zu den Bundesländerseiten: https://een-deutschland.de/fileadmin/user_upload/Nordrhein-Westfalen/Seiten/Downloads_allgemein/Corona_Info_Hilfe_Bundeslaender-1.pdf). Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfeprogramme der Länder ggf. nicht dieselben Bedingungen und Leistungsumfänge haben wie das Bundes-Soforthilfeprogramm.
10. Steuerliche Liquiditätshilfen
Die Liquidität von Unternehmen wird auch durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck werden die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet. Sprechen Sie dazu Ihr Finanzamt an. Anträge auf Stundung sind formlos schriftlich an das Finanzamt zu richten und entsprechend zu begründen.
11. Kurzarbeitergeld
Für den Fall von Betriebsschließungen oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen kann das Kurzarbeitergeld greifen. Es kann auf Antrag durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit gewährt werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Für Streitfälle wurde eine Clearingstelle eingerichtet.
Nähere Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Beantragung sind hier zu finden: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html, https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
12. Weitere Unterstützung
- Es stehen weiterhin die Angebote des Sozialversicherungssystems zur Verfügung. Um Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium den Notfall-Kinderzuschlag gestartet. Die Regelungen zum Notfall-Kinderzuschlag werden ab dem 1. April 2020 wirksam. Mit dem Kinderzuschlag unterstützt das Bundesfamilienministerium Familien, in denen der Verdienst der Eltern nicht für die gesamte Familie reicht. Um den Kinderzuschlag zu erhalten, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit erhalten auch diejenigen den Kinderzuschlag, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben. Nähere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/notfall-kiz .
- Für erwerbstätige Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder bis zum 12. Lebensjahr oder Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind, vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch. Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs übernimmt der Arbeitgeber, der bei der vom jeweiligen Bundesland bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/entschaedigungsanspruch.html;jsessionid=B94FB51ED79C05FB1A82AD2BCF95F6E7 Rückfragen bitte direkt an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales richten.
- Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Die Vorschriften gelten rückwirkend zum 1. März 2020. Das gibt Unternehmen die notwendige Zeit, die Krise zu bewältigen. Näheres dazu hier: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/032820_Insolvenz.html, FAQ: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Downloads/032520_FAQ_Insolvenz.pdf?__blob=publicationFile&v=2 . Rückfragen bitte direkt an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz richten.
- Der Gesetzgeber hat Regelungen zum Schutz von Wohnraum- und Gewerbemieten und betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in anderen Dauerschuldverhältnissen beschlossen. Hierzu gehören die Einschränkungen von Kündigungen von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung- und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht sowie zu Leistungsverweigerungsrechten bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen. Näheres hier: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2020/032320_Corona_FH.html , FAQ zu Schutz der Mieterinnen und Mieter https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/032320_FAQ_Miete.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , FAQ zu Zahlungsverzug insbes. bei laufenden Verträgen https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Downloads/032320_FAQ_Schutz-Zahlungsverzug.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , FAQ zu Stundung von Verbraucherdarlehensverträgen https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Downloads/032320_FAQ_Stundung.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Rückfragen bitte direkt an Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz richten.
- Es gibt Möglichkeiten für eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen. Ansprechpartner hierzu sind die Sozialversicherungsträger.
- Wer aufgrund des Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde, kann Entschädigung nach §§ 56 Abs. 1 IfSG auf Antrag erhalten.
Entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs. 1 IfSG sind solche Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern den entsprechenden Maßnahmen unterliegen oder unterworfen sind. Sollten Sie insoweit von einer entsprechenden Maßnahme persönlich betroffen sein, können Sie entsprechend dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 IfSG bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Entschädigung stellen. Welche Behörde konkret für Sie zuständig ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihre Landesregierung.
Betriebsschließungen und Veranstaltungsverbote auf Grundlage von Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen (§§ 28, 32 IfSG) begründen keine Ansprüche nach § 56 Abs. 1 IfSG.
Hotline für wirtschaftsbezogene Fragen
Individuelle Fragen von Unternehmen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Coronavirus-Hotline des BMWi unter der Nummer: 030 18615 1515 (montags – freitags, 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr). Wir erhalten momentan jedoch sehr viele Anrufe. Wir bitten daher um Verständnis und Geduld, wenn eine telefonische Kontaktaufnahme nicht sofort möglich ist und bitten Sie daher gleichzeitig eindringlich vor einem Anruf zunächst die Ihnen mit dieser E-Mail an die Hand gegeben Informationen zu sichten und sich eigenständig entsprechend zu informieren.
Wir alle müssen unser Verhalten dem weiteren Verlauf der Coronavirus-Ausbreitung zu jeder Zeit anpassen, das gilt auch für unsere staatlichen Maßnahmen und Unterstützungsprogramme. Entscheidend dabei ist, dass wir schnell und unbürokratisch helfen wollen. Daher bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir derzeit ausschließlich über die bereits aufgelegten Instrumente informieren können, was jedoch nicht ausschließt, dass weitere Förder- und Hilfsinstrumente beschlossen oder bestehende flexibilisiert werden.
Wir empfehlen Ihnen, sich über unsere Website https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html , die Webseiten der jeweiligen Landesregierung und des für Ihren Standort zuständigen Landesförderinstituts kontinuierlich auf dem Laufenden zu halten.
Weitere hilfreiche Informationsangebote:
- Corona-Themenseite der Bundesregierung - https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus
- Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte - https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/besprechung-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-1733248
- Informationen zu gesundheitlichen Aspekten - https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
- Informationen zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen und zum Zugang zu Sozialleistungen - https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html
- Informationen zu Reisebeschränkungen, Grenzkontrollen und der allgemeinen Lage - https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html
- Informationen zu Hilfs- und Unterstützungsangeboten für Familien - https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/aktuelle-informationen-zu-hilfs--und-unterstuetzungsangeboten/153522
- Informationen des Bundesministeriums der Finanzen - https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-13-Milliarden-Schutzschild-fuer-Deutschland.html