Diese Satzung wurde von der Delegiertenkonferenz des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. am 15. November 2002 in Gera mit Wirkung ab 1. Juli 2003 beschlossen. Einzelne Bestimmungen wurden seitdem durch Beschlüsse der Delegiertenkonferenz des BDP, zuletzt am 27.08.2024 geändert. In der vorliegenden Fassung sind diese Änderungen berücksichtigt
§ 1 Name
Der Verband führt den Namen Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen und ist als eingetragener Verein gerichtlich registriert.
§ 2 Sitz
Der Sitz des Verbandes befindet sich in Berlin.
§ 3 Zweck
(1) Der Zweck des Verbandes ist es, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder umfassend zu vertreten und die wissenschaftliche Psychologie in Theorie und Praxis zu fördern.
Er hat außerdem die Aufgabe:
sich für die Sicherung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Psychologinnen und Psychologen einzusetzen,
die Berufsorientierung der Ausbildung in Psychologie und die Fortbildung seiner Mitglieder zu fördern,
ethische und qualitative Richtlinien für die Berufsausübung zu entwickeln, die Öffentlichkeit über alle mit der Berufsausübung verbundenen Fragen zu unterrichten und den Einfluss von Psychologinnen und Psychologen in allen gesellschaftlichen Einrichtungen und Gremien zu stärken.
Der Verband wirkt auf alle Stellen der Regierung und öffentlichen Verwaltung sowie auf alle Einrichtungen, die für die Interessen seiner Mitglieder von Bedeutung sind, ein. Dabei bringt er sich insbesondere in die Diskussion um Gesetzgebungsverfahren ein.
(2) Der Verband verfolgt seine Zwecke unter anderem dadurch, dass er
- a) zum Schutz der Berufsbezeichnung Psychologin/Psychologe die Verabschiedung eines Psychologinnengesetzes anstrebt;
- b) wettbewerbsrechtlichen Schutz der Verbandsmitglieder gewährleistet, insbesondere in den Fällen, in denen die beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch nicht ausreichend vorgebildete Personen verletzt werden und seine Mitglieder zu Fragen des lauteren Wettbewerbs berät und informiert;
- c) bei der Schaffung und Sicherung von angemessen bezahlten Stellen für Diplompsychologinnen und Psychologen mitwirkt und seine Mitglieder gegen Fehlbesetzungen von Psychologinnen-/Psychologenstellen schützt und Kontakt hält zu Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden, Arbeitnehmerorganisationen und den Tarifparteien.
- d) Kongresse und Arbeitstagungen, die der Forschung und dem Austausch von Berufserfahrungen dienen, fördert;
- e) Fachliteratur, insb. Fachzeitschriften, herausgibt, bzw. betreut;
- f) Tests sichtet, austauscht und überwacht;
(3) Der Verband kann eigene überregionale und/oder regionale Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen gründen und unterhalten.
(4) Der Verband ist parteipolitisch unabhängig und orientiert sich in seinen Zielvorstellungen an humanistischen Werten.
§ 4 Gliederung des Verbandes
(1) Der Verband ist in Landesgruppen und Sektionen gegliedert. Die dem BDP angehörenden studentischen Mitglieder sind organisiert in der Gruppierung „BDP-Studierende“ (BDP-S), siehe § 6 Abs. (3.1).
(2) Die in einem Bundesland ansässigen Mitglieder bilden eine Landesgruppe.
Die Mitglieder können entscheiden, dass statt ihres Wohnsitzes ihr Tätigkeitsort/Arbeitsplatz für die Zuordnung zur Landesgruppe gilt.
Die Landesgruppen pflegen den kollegialen Zusammenhalt ihrer Mitglieder und vertreten den BDP im Einvernehmen mit den Sektionen bei den maßgeblichen Behörden, Organisationen und sonstigen wichtigen Stellen. Sie unterstützen den Verbandsvorstand und das Präsidium bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und unterrichten sie über alle wesentlichen Vorkommnisse in ihrem Gebiet. Sie nehmen auf Anforderung gutachtlich Stellung bei der Aufnahme und beim Ausschluss von Mitgliedern.
Die Landesgruppen halten jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Die Landesgruppenleitung wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in direkter Wahl gewählt; sie besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Verbandes schließen sich zur Pflege und Erfüllung wissenschaftlicher oder berufsständischer Aufgaben zu Sektionen zusammen.
Die Sektionen halten regelmäßige Mitgliederversammlungen ab und wählen eine eigene Leitung, die aus mindestens 2 Mitgliedern besteht.
(4) Landesgruppen und Sektionen geben sich im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand Geschäftsordnungen. Diese können vorsehen, dass abwesende Mitglieder per Briefwahl wählen können.
(5) Landesgruppen können sich regional und Sektionen können sich fächerverbindend zu funktionsfähigen Einheiten zusammenschließen. Diesbezügliche Strukturänderungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlungen der Untergliederungen und der Bestätigung durch die Delegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit.
(6) Im BDP, seinen Organen und sonstigen Gremien können Sitzungen als Präsenzsitzungen, als virtuelle Sitzungen (internetgestützt, telefonisch) oder als hybride Sitzungen durchgeführt werden, einschließlich der Durchführung von Abstimmungen und von Wahlen. In der Regel entscheidet der Vorstand der Untergliederung bzw. die Leitung der entsprechenden Veranstaltung über die angemessene Form der Durchführung. Repräsentiert die Leitung förmlich eine Gruppierung, z.B. der Vorstand die Mitgliederversammlung, kann die Entscheidung über die Art der Durchführung auch von der Gruppierung, z.B. Mitgliederversammlung, getroffen oder dazu ein Votum eingeholt werden. Näheres sollen die Geschäftsordnungen der Organe/Gremien regeln.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft im Verband ist möglich als Vollmitglied, graduiertes Mitglied, außerordentliches Mitglied, förderndes Mitglied oder Ehrenmitglied.
(1) Vollmitglieder
(1.1) Vollmitglied des BDP kann werden, wer
über den Abschluss eines Bachelor- und Masterstudiengangs jeweils in Psychologie oder über ein anderes abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie verfügt. Das Studium muss mindestens 240 Punkte nach dem European Credits Transfer System (ECTS) umfassen, von denen mindestens 210 Punkte in psychologischen Grundlagen-, Methoden- und Anwendungsfächern (entsprechend den berufsethischen Richtlinien des BDP) und mit einer wissenschaftlichen Masterarbeit mit psychologischer Fragestellung erworben wurden, oder
einen Diplom-Studiengang Psychologie an einer deutschen Hochschule absolviert und den Titel Diplom-Psychologe/Diplom-Psychologin erhalten hat, oder
einen mindestens achtsemestrigen Diplom-Studiengang an einer deutschen Hochschule mit dem Ziel der Qualifikation für ein spezielles Anwendungsfeld der Psychologie erfolgreich absolviert hat, oder
auf der Basis eines mindestens achtsemestrigen Hauptfachstudiums der Psychologie an einer deutschen Hochschule promoviert worden ist, oder
ein mindestens achtsemestriges Studium der Psychologie mit dem Staatsexamen an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.
Vollmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. 1
(1.2) Psychologinnen und Psychologen, die ihr Studium im Ausland beendet haben, können als Vollmitglieder des BDP aufgenommen werden, wenn ihr Studienabschluss vom BDP als ein gleichwertiger Abschluss anerkannt worden ist. Eine begründete abweichende Beurteilung in Einzelfällen behält sich der BDP vor.
(2) Graduierte Mitglieder
(2.1) Graduiertes Mitglied des BDP kann werden,
wer einen mindestens sechssemestrigen Studiengang, der vom BDP als Studiengang der Psychologie anerkannt ist, erfolgreich absolviert hat und diese Ausbildung mit einem Bachelor-Titel an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen hat.
Zur graduierten Mitgliedschaft berechtigen ferner andere, z. B. ausländische Ausbildungen und Titel, die der BDP als gleichwertig anerkennt.
Graduierte Mitglieder haben ein aktives, jedoch kein passives Wahlrecht.
Sie haben sich bei Hinweis auf die Mitgliedschaft „graduiertes Mitglied“ zu nennen. Graduierte Mitglieder können Vollmitglieder werden, wenn sie auf Basis einer Berufsqualifikation, die zur graduierten Mitgliedschaft berechtigt, zwei Jahre Berufspraxis in Vollzeit oder eine entsprechende Dauer in Teilzeit und eine dem Masterabschluss äquivalente Fort- oder Weiterbildung parallel zu ihrer beruflichen Tätigkeit nachweisen.
(3) Studierende und andere Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliches Mitglied kann werden, wer für einen Studiengang der Psychologie eingeschrieben ist, sofern dieser Studiengang zu einem der in § 6 Abs. 1.1 oder § 6 Abs. 2 genannten Abschlüsse führen soll. Außerordentliche Mitglieder sind organisiert in der Gruppe „BDP-Studierende“ (BDP-S), siehe § 4 Abs.1 Satz 2. Diese kann sich im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand eine Geschäftsordnung geben, die eine Regelung darüber enthalten darf, dass Mitglieder im Fall der Wahrnehmung des Vorstandsamts dieses über den Studienabschluss hinaus bis zum Ablauf der Amtszeit ausüben sowie trotz Studienabschlusses für eine weitere Wahlperiode kandidieren können, sofern es nicht das Amt der/des Vorsitzenden ist. Sie führt jährlich eine Vollversammlung durch und nimmt mit drei Vertreterinnen oder Vertretern an den Delegiertenkonferenzen des Verbandes teil. Sie kann keine eigenen Beiträge erheben. Außerordentliche studentische Mitglieder können auch außerordentliche Sektionsmitglieder werden.
Außerordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht im BDP-S. Zwei der in die Delegiertenkonferenz entsendeten Vertreterinnen oder Vertreter haben ein aktives, jedoch kein passives Wahlrecht, eine in das Präsidium des BDP entsandte Vertretung hat ein aktives, jedoch kein passives Wahlrecht.
(4) Förderndes Mitglied
Förderndes Mitglied als natürliche oder juristische Person kann werden, wer die Ziele des BDP finanziell und ideell unterstützt.
Fördernde Mitglieder haben keine Wahlrechte.
(5) Besondere Fälle
In besonderen Fällen können auch solche Persönlichkeiten je nach ihrer Tätigkeit und Vorbildung als Vollmitglieder, graduierte Mitglieder oder außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, die aufgrund ihrer Berufsleistung und praktischen Erfahrung anerkannt sind und hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie nachweisen können, auch wenn sie die Voraussetzungen gemäß Abs. (1) bis (3) nicht erfüllen.
Die Wahlrechte entsprechen dem Status der zugewiesenen Mitgliedschaft.
(6) Aufnahme
Mit dem Aufnahmeantrag in den BDP hat der Antragsteller oder die Antragstellerin die Möglichkeit zu erklären, welcher Sektion er oder sie als Mitglied beitreten will. Diese Sektion ist für das Mitglied die Primärsektion. Jedes Mitglied des BDP kann weiteren Sektionen beitreten. Der Verbandsvorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder im Sinne des § 6 Abs. (1) bis (4). Über die Aufnahme von Mitgliedern in Sektionen des BDP entscheidet der Vorstand der Sektion, an die der Aufnahmeantrag gerichtet wird.
Die parallele Ausübung des Vorsitzes, des stellvertretenden Vorsitzes oder des Amtes des Kassenwarts in mehr als einer Untergliederung ist nicht zulässig. Die Zahl der parallel ausgeübten Ämter ist auf maximal zwei begrenzt. Über das Konkurrenzverhältnis zwischen dem BDP bzw. einer seiner Untergliederungen und anderen Vereinen oder Organisationen entscheidet jeweils die Delegiertenkonferenz. Eine Delegierte oder ein Delegierter einer Sektion kann jedoch gleichzeitig Mitglied im Vorstand einer Landesgruppe sein und umgekehrt, sofern sie/er nicht als Vorsitzende/r der Untergliederung Delegierte/r kraft Amtes ist.
(7) Ehrenmitglieder
Ernennungen zu Ehrenmitgliedern werden von der Delegiertenkonferenz mit zwei Drittel Mehrheit ausgesprochen. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden.
Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
(8) Leistungen
Vollmitglieder haben - unentgeltlich oder gegen kostendeckendes Entgelt - Anspruch auf alle vorgehaltenen Leistungen des Gesamtverbands und dessen Untergliederungen, auf die sich ihre Mitgliedschaft bezieht. Für andere Mitgliedsarten kann die Delegiertenkonferenz eine Einschränkung des Anspruchs auf unentgeltlich vorgehaltene Leistungen im Verhältnis zur Vollmitgliedschaft beschließen.
1 Aktives Wahlrecht“ meint das Recht, wählen zu können. „Passives Wahlrecht“ meint, dass eine Person in ein Amt gewählt werden kann.
§ 7 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Delegiertenkonferenz festgesetzten Mitgliedsbeitrages und als Sektionsmitglied gegebenenfalls eines von der Sektionsmitgliederversammlung beschlossenen Sektionsmitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei besonderer Notlage kann der Verbandsvorstand Beitragsermäßigungen gewähren. Der Mitgliedsbeitrag ist Bringschuld und jährlich im Voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Delegiertenkonferenz beschlossen wird. An Landesgruppen des Verbandes ist kein Beitrag zu zahlen.
Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung ohne das hierfür von der Beitragsordnung vorgesehene Einverständnis der Bundesgeschäftsstelle im Rückstand, so ruhen seine ihm aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechte bis zum vollständigen Ausgleich der Beitragsschuld.
(2) Alle Sektionen können für besondere Leistungen, die zur Erfüllung satzungsgemäß bedingter Aufgaben von der jeweiligen Sektion zu erbringen sind, zusätzliche Entgelte erheben.
(3) Neufestsetzungen der Mitgliedsbeiträge und der zusätzlichen Entgelte für besondere Leistungen der Sektionen sind den jeweiligen Mitgliedern spätestens drei Monate vor Inkrafttreten bekannt zu geben und zu begründen. Die Bekanntgabe kann über das offizielle Verbandsorgan erfolgen. Neufestsetzungen der BDP-Mitglieds- und Sektionsmitgliedsbeiträge sowie Änderungen der Beitragsordnung sind nur mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres möglich.
§ 8 Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Auf Antrag und mit Wirkung des Folgequartals kann auf Dauer bis höchstens zwei Jahre die Mitgliedschaft im BDP zum Ruhen gebracht werden. Als Begründung für das beantragte Ruhen-Lassen der Mitgliedschaft gelten Krankheit und/oder ein Auslandsaufenthalt und/oder Elternzeit. In hiervon abweichenden Härtefällen sind Anträge auf das Ruhen-Lassen der Mitgliedschaft durch den Verbandsvorstand zu genehmigen. Die Mitgliedschaft ruht, ohne dass es eines konkreten Beschlusses bedarf, wenn ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag mindestens 12 Monate in Verzug ist; das Nähere regelt die Beitragsordnung. Während der Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied keinerlei Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verband und seinen Untergliederungen zu. Die Mitgliedschaft lebt nach Ablauf der Zeit des Ruhens automatisch wieder auf.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Der Austritt, der schriftlich gegenüber der Bundesgeschäftsstelle zu erklären ist, ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss muss der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bezahlt werden.
(3) Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt ohne dass es eines konkreten Beschlusses bedarf, wenn ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag zwei Jahre im Verzug ist; ein Wiedereintritt bleibt jederzeit möglich. Der Ausschluss aus dem Verband ist außerdem möglich bei groben Verstößen gegen die ethischen Richtlinien des Verbandes, bei Verletzung berufsethischer Verpflichtungen und bei grob verbandsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss aus diesen Gründen entscheidet das Ehrengericht.
§ 9 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. die Landesgruppen,
3. die Sektionen,
4. die Delegiertenkonferenz,
5. das Präsidium,
6. der Verbandsvorstand,
7. das Ehrengericht.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Funktionen anderer Organe selbst auszuüben, jedoch nicht die des Ehrengerichtes.
(2) Die Mitgliederversammlung kann durch den Verbandsvorstand einberufen werden. Auf Antrag der Delegiertenkonferenz oder eines Fünftels der Mitglieder muss sie einberufen werden.
Ein Antrag auf Einberufung ist nur wirksam, wenn er schriftlich mit Angabe der beantragten Tagesordnungspunkte dem Verbandsvorstand zugegangen ist.
Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Im dringenden Fall kann die Einberufungsfrist unterschritten werden; sie muss jedoch mindestens 14 Tage betragen. Fristgemäße Einberufung durch Veröffentlichung im Verbandsorgan ist für die Ordnungsgemäßheit der Einberufung ausreichend.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange mindestens die Hälfte der bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden - soweit nicht anders geregelt - mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden ist erforderlich bei Auflösung des Verbandes.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Befugnisse und Vertretungsmacht der Sektionen und Landesgruppen
(1) Die Sektionen vertreten innerhalb ihres jeweiligen Fachgebietes die berufspolitischen und fachlichen Aufgaben des Verbandes nach innen und außen. Für die Beschlussfassung zu wichtigen Sachfragen haben die Sektionen die Vertreter derjenigen Untergliederungen, die hiervon in besonderem Maße betroffen werden, beratend hinzuzuziehen. Die Sektionen definieren ihren Aufgabenbereich innerhalb ihrer Geschäftsordnungen und grenzen ihre Zuständigkeiten untereinander ab. In Zweifelsfällen entscheidet das Präsidium die Abgrenzung.
(2) Die Landesgruppen und Sektionen verfügen mit Ausnahme der Aufwands-entschädigungen frei über die ihnen durch den Gesamtverband zuge-wiesenen und die zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Aufgaben ein-genommenen Mittel. Einnahmen und Ausgaben sind nach den Richtlinien des Gesamtverbandes buchhalterisch zu verwalten und in den Jahresabschluss des Gesamtverbandes aufzunehmen.
(3) Die Untergliederungen sind unbeschadet anderer Vertretungsbefugnisse, die diese Satzung und allgemeine Bestimmungen des Vereinsrechts enthalten, berechtigt, für sie und ihre Mitglieder betreffende Angelegenheiten im Außenverhältnis aufzutreten. Die Vorsitzenden der Sektionen können im Einzelfall durch Beschluss der Delegiertenkonferenz zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB für die laufenden Geschäfte der von ihnen geleiteten Sektion bestellt werden. Rechtsgeschäfte, die über die Amtszeit des vertragsschließenden Untergliederungsvorstandes hinausgehen, bedürfen des Abschlusses durch die Vertretungsberechtigten nach § 13 Abs. (1) dieser Satzung. Die Untergliederungen können keine Kredit- oder Bürgschaftsgeschäfte eingehen.
(4) Die Landesgruppen und Sektionen können durch ihre Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung für ihre Vorstandsmitglieder eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Die Untergliederungen sind verpflichtet, ihren Haushalt und Jahresabschluss gegenüber dem Verband differenziert auszuweisen.
§ 12 Die Delegiertenkonferenz
(1) Die Delegiertenkonferenz setzt sich zusammen aus den Delegierten der Untergliederungen, den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und den Vertretern nach § 6 Abs. (3.1) dieser Satzung. Die Zahl der Delegierten beträgt 80 und verteilt sich zu gleichen Teilen auf die Landesgruppen und die Sektionen. Die Vorsitzenden der Untergliederungen sind Delegierte kraft Amtes unter Anrechnung auf die der Untergliederung zustehende Delegiertenzahl. Die restlichen Delegierten verteilen sich nach dem Höchstzahlverfahren von d`Hondt. Berechnungsgrundlage der Mitgliederzahlen ist jeweils der Stand per 1. Januar des laufenden Jahres. Für die Berechnung der Delegiertenzahl ist nur die Sektionsmitgliedschaft in der vom Mitglied gemäß § 6 Abs.5 Satz 1 und 2 gewählten Sektion maßgeblich.
(2) Die nach Abs. 1 zu wählenden Delegierten werden von der Mitgliederversammlung der jeweiligen Untergliederung auf die Dauer von drei Jahren in direkter und geheimer Wahl berufen. Diese hat auch die Ersatzdelegierten in einem gesonderten Wahlgang nach Auszählung des Wahlgangs für die Delegierten in direkter und geheimer Wahl zu wählen. Das Wahlverfahren der Delegierten und Ersatzdelegierten regelt im Einzelnen die Geschäftsordnung der jeweiligen Untergliederung, die auch vorsehen kann, dass für Personalentscheidungen qualifizierte Mehrheiten erforderlich sind.
Ein/e Delegierte/r bzw. ein/e Ersatzdelegierte/r kann nicht gleichzeitig Delegierte/r oder Er-satzdelegierte/r einer anderen Untergliederung sein.
Kann ein/e Delegierte/r an einer DK nicht teilnehmen, so wird sie/er von der/dem Ersatzdelegierten mit der jeweils höchsten Stimmenzahl vertreten. Die Vorsitzenden der Untergliederungen können von ihrem Stellvertreter im Vorstand, ansonsten von einer/m Ersatzdelegierten vertreten werden.
Scheidet ein/e Delegierte/r aus ihrer/seiner Untergliederung aus oder legt sie/er sein Mandat nieder, ist in der entsprechenden Untergliederung spätestens bei der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchzuführen.
Gewählte Delegierte des Verbandes können durch Wahlen in ihren Untergliederungen ihres Amtes enthoben werden, der Verlust des Delegiertenmandats hat den Verlust einer DK-internen Funktion zur Folge (mit Ausnahme des DK-Vorstandes laut § 12 Abs. 4 Satz 2).
Die Tätigkeit der Mitglieder der Delegiertenkonferenz ist ehrenamtlich.
(3) Die Delegiertenkonferenz ist zentrales Organ des Verbandes und in allen
Angelegenheiten des Verbandes zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere hat sie folgende Rechte und Pflichten:
- a. sie bestimmt die Leitlinien der Verbandsarbeit durch ihre Beschlüsse,
- b. sie wählt den/die Präsidenten/in und zwei Vizepräsident/innen/en,
- c. sie beschließt über die Bestellung der Vorsitzenden der Sektionen zu besonderen Vertretern gemäß § 30 BGB,
- d. sie beschließt über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern des BDP,
- e. sie beruft auf Vorschlag des Verbandsvorstands die Mitglieder des Ehrengerichts und deren Stellvertreter/innen,
- f. sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Verbandsvorstands und des Präsidiums und den Kassenbericht entgegen,
- g. sie wählt die Rechnungsprüfer/innen,
- h. sie beschließt über die Entlastung des Verbandsvorstands und des Präsidiums,
- i. sie setzt den Mitgliedsbeitrag fest und erlässt eine Beitragsordnung,
- j. sie beschließt den Jahreshaushalt des Verbandes bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres,
- k. sie beschließt über alle Aufwandsentschädigungen im Verband,
- l. sie beschließt über Satzungsänderungen,
- m. sie beschließt über Neugründung, Umstrukturierung oder Auflösung von Untergliederungen,
- n. sie beschließt über die Gründung, Strukturen, Inhalte und Auflösung einer Bildungseinrichtung nach § 3 Abs. (3) dieser Satzung und erlässt dazu Verwaltungsrichtlinien,
- o. sie gibt sich eine Geschäftsordnung die u.a. die Zusammenfassung mehrerer Wahlen von gleichberechtigten Positionen in einem Wahlvorgang vorsehen kann.
- p. Die Beschlüsse der Delegiertenkonferenz sind - sofern die Satzung nichts anderes bestimmt - bindend für alle übrigen Organe des Verbandes.
(4) Die Delegiertenkonferenz (DK) tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Der DK-Vorstand bzw. die DK kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe beschließen, eine Sitzung der Delegiertenkonferenz virtuell durchzuführen, wobei so weit möglich die gleichen Regelungen wie für eine Versammlung gelten sollen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Delegiertenkonferenz. Sie wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils drei Jahren einen Vorstand, bestehend aus der oder dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden; diese bleiben auch dann für ihre Amtsperiode mit Antragsrecht Mitglieder der DK, wenn sie ihr ordentliches Delegiertenmandat durch Nichtwiederwahl verlieren.
Die Amtszeit des neu gewählten DK-Vorstands beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Kalenderhalbjahresbeginn. Scheidet ein Mitglied des DK-Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Delegiertenkonferenz für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger, deren/dessen Amtszeit sofort beginnt.
Der Vorstand beruft die Sitzungen der DK ein, leitet sie und führt die Geschäfte der DK. Die Mitglieder des Vorstandes der DK haben auf den Sitzungen des Präsidiums und des Verbandsvorstands Rede- und Antragsrecht. Die Sitzungen der DK werden über die Verbandszeitschrift oder in anderer Weise mindestens vier Monate vorher angekündigt. Mit einer Frist von mindestens sechs Wochen lädt der Vorstand der DK die Delegierten unter Angabe der Tagesordnung persönlich ein. Der Versand der Einladungen erfolgt auf dem elektronischen Weg; auf Wunsch der/des Delegierten können die Informationen auch auf dem Postweg übermittelt werden.
Anträge, die dem Vorstand der DK mindestens acht Wochen vor der Sitzung vorliegen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der DK sowie der Verbandsvorstand. Anträge zur Änderung der Satzung, zur Änderung der Struktur des Verbandes und zum Haushalt können jedoch nur durch die Vorstände von Untergliederungen und der Delegiertenkonferenz sowie durch den Verbandsvorstand eingebracht werden, Anträge zur Abwahl von Funktionsträgern nur von vier Untergliederungsvorständen oder mindestens 20 % der Delegierten.
(5) Eine außerordentliche Sitzung der Delegiertenkonferenz muss einberufen werden, wenn mindestens 20 % ihrer Mitglieder oder vier Untergliederungen dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen. In begründeten Fällen muss auf Wunsch der Antragsteller eine außerordentliche Sitzung der DK mit einer verkürzten Frist - die zwei Wochen nicht unterschreiten soll - einberufen werden. Bei außerordentlichen Sitzungen der DK können nur Tagesordnungspunkte beraten werden, die Gegenstand des Einberufungsverlangens sind.
(6) Die Sitzungen der Delegiertenkonferenz sind verbandsöffentlich. Gäste, die nicht Mitglieder des Verbandes sind, können zugelassen werden. Die / der Vorsitzende kann Gästen auf Antrag das Rederecht erteilen. Die Verbandsöffentlichkeit kann durch Beschluss der DK zu einzelnen Punkten ausgeschlossen werden.
(7) Die Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ordnungsgemäßen Mitglieder anwesend ist bzw. solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Ein Delegierter kann innerhalb einer Untergliederung seine Stimme auf einen anderen Delegierten übertragen. Ein Delegierter kann außer seinem eigenen Stimmrecht jedoch nur das eines weiteren Delegierten ausüben. Die Delegation des Stimmrechts muss schriftlich und auf einen bestimmten Delegierten bezogen geschehen. Sie ist bei der Vorsitzenden / beim Vorsitzenden der Delegiertenkonferenz anzumelden.
(8) Beschlüsse der Delegiertenkonferenz werden, sofern in der Satzung nicht anders geregelt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung von Untergliederungen, über Veränderungen der Beitragshöhen und Sonderumlagen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Delegierten, die im Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit bei der Eröffnung der Delegiertenkonferenz anwesend sind. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung von Untergliederungen ist eine Delegierung des Stimmrechts nicht möglich.
(9) Über den Jahreshaushalt kann nur beschlossen werden, wenn der letzte vorliegende Jahresabschluss und der Entwurf einschließlich seiner Berechnungsgrundlagen den Delegierten mindestens sechs Wochen vorher schriftlich vorgelegen haben.
(10) Der Vorstand der Delegiertenkonferenz ist verpflichtet, die gefassten Beschlüsse der DK im Wortlaut protokollieren zu lassen. Das Protokoll ist von den Protokollanten und der/ dem Vorsitzenden der DK zu unterzeichnen. Der Verlauf der Delegiertenkonferenz soll mit technischen Mitteln aufgezeichnet werden. Die wesentlichen Beschlüsse sind den Mitgliedern des Verbandes über die Verbandszeitschrift oder in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Näheres kann in der Geschäftsordnung der DK geregelt werden.
Der Vorstand der Delegiertenkonferenz sorgt dafür, dass die DK die thematischen Schwerpunkte der aktuellen Verbandsarbeit diskutiert und in den Untergliederungen die Diskussionen vorbereitet werden. Er achtet auf die öffentliche Darstellung der Arbeit der Delegiertenkonferenz.
(11) Zur Durchführung ihrer Beschlüsse kann die Delegiertenkonferenz - ggf. auf Vorschlag des Verbandsvorstands - für bestimmte Problem- und Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden, die dem Verbandsvorstand für die Durchführung der Beschlüsse Empfehlungen geben. Abweichungen von diesen Empfehlungen müssen vom Verbandsvorstand gegenüber der Delegiertenkonferenz schriftlich begründet werden.
§ 13 Präsidium und Verbandsvorstand
(1) Das Präsidium besteht aus dem/r Präsidenten/in und zwei Vizepräsident/innen/en sowie den Vorsitzenden der Sektionen und der Landesgruppen des Verbandes und einer die BDP-S vertretenden Person.
Der/die Präsident/in und die Vizepräsidenten bilden den Verbandsvorstand als Vorstand im Sinne des BGB. Ein vom Verbandsvorstand beschäftigte/r Geschäftsführer/in (Abs. (3)) kann auf Vorschlag des Verbandsvorstandes durch Beschluss der Delegiertenkonferenz zum geschäftsführenden Mitglied des Verbandsvorstandes (Generalsekretärin / Generalsekretär) bestellt werden. In dieser Eigenschaft gehört sie / er nicht der Delegiertenkonferenz an. Sie / er darf auch keine andere Funktion im Verband wahrnehmen. Die Bestellung kann vom Präsidium widerrufen werden. Der /die Hauptgeschäftsführer/in ist zugleich und unabhängig davon, ob er/sie zum Mitglied des Vorstands berufen ist, besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB für alle Personalangelegenheiten des Verbandes, für Rechtsgeschäfte des Verbandes bezüglich Telekommunikationsanlagen, für die Eröffnung und Schließung von Bankkonten des Verbandes und seiner Organe sowie zugehöriger Änderungsverträge und für sonstige Rechtsgeschäfte des Verbandes bis zu einem Wert von 2.500 €.
(2) Der Verbandsvorstand vertritt durch mindestens zwei seiner Mitglieder den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet das Vermögen des Verbandes
(3) Der Verbandsvorstand hat die Geschäftsstelle des BDP zu führen und einen Geschäftsführer nebst den erforderlichen Mitarbeitern zu beschäftigen. Er kann ferner zur Bearbeitung von Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse oder einzelne Mitglieder widerruflich einsetzen.
(4) Aufgaben des Präsidiums sind alle überregionalen und fächerübergreifenden Querschnittsaufgaben, soweit sie durch diese Satzung nicht als Zuständigkeitsbereich der Landesgruppen und Sektionen festgelegt sind. Verbandsvorstand und Präsidium haben der Delegiertenkonferenz über ihre Tätigkeit Rechenschaft zu geben und sind an Beschlüsse der Delegiertenkonferenz gebunden.
(5) Die Mitglieder des Verbandsvorstands werden von der Delegiertenkonferenz möglichst aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Die Amtszeit des neu gewählten Verbandsvorstands beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Kalenderjahresbeginn. Scheidet ein Mitglied des Verbandsvorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Delegiertenkonferenz für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Erhält bei mehr als zwei Kandidatinnen / Kandidaten im ersten Wahlgang keine/r die absolute Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten / Kandidatinnen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Die Abberufung von Mitgliedern des Verbandsvorstands ist nur auf dem Wege der konstruktiven Abwahl auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Delegierten oder vier Untergliederungen spätestens acht Wochen vor der DK möglich; § 12 Abs. 5 bleibt unberührt. Das Nähere zur Wahl und zur konstruktiven Abwahl des Verbandsvorstands regelt die Geschäftsordnung der Delegiertenkonferenz.
(6) Wahlleitung und -prüfung obliegen einem von der Delegiertenkonferenz zu berufenden, höchstens aus drei nicht kandidierenden Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss, der das Wahlverfahren im Rahmen der Satzung bestimmt. Als Wahlverfahren kann auch Briefwahl vorgesehen werden. In jedem Falle muss das Wahlverfahren für die Mitglieder des amtierenden Verbandsvorstands eine Kandidatur kraft Amtes vorsehen. Der Wahlausschuss kann für jedes Verbandsvorstandsamt selbst je einen Wahlvorschlag machen und als solches kennzeichnen.
(7) Beschlüsse des Präsidiums werden mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidiumsmitglieder gefasst. Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten. Sitzungen des Vorstandes des BDP können auch mittels Telekommunikation ( z.B. Telefonkonferenz ) stattfinden.
Beschlüsse des Verbandsvorstandes können auch außerhalb einer Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen gefasst werden; die Stimmabgabe ist dabei auch elektronisch ohne qualifizierte Signatur möglich. Wenn Beschlüsse des Verbandsvorstandes außerhalb einer Sitzung gefasst werden, sind die entsprechenden Beschlussvorlagen dem DK-Vorstand rechtzeitig vorher zur Stellungnahme zuzuleiten
(8) Die Mitglieder des Verbandsvorstands können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung, auch als Pauschale erhalten. Darüber und über deren Höhe entscheidet die Delegiertenkonferenz.
§ 14 Ehrengericht
(1) Am Sitz des Verbandes wird ein Ehrengericht gebildet. Es besteht aus einer / einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen / Beisitzern. Die Amtszeit beträgt drei Jahre; Wiederberufung ist zulässig. Die / der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Das Ehrengericht kann angerufen werden, wenn durch ein Mitglied die Berufsehre oder die Berufspflichten allgemein oder gegenüber einem Einzelmitglied verletzt werden oder aber bei Organstreitigkeiten und Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Verbandes.
(3) Das Ehrengericht arbeitet nach einer besonderen Ehrengerichtsordnung. Diese sieht den Ausschluss aus dem Verband (vgl. § 7 Abs. (2) dieser Satzung) sowie folgende Verbandsstrafen vor: Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis zu Euro 5.000,- und Aberkennung von Zertifikaten oder Berechtigungen, die vom Verband verliehen bzw. ausgesprochen worden sind. In der Ehrengerichtsordnung ist auch vorzusehen, dass das Ehrengericht seine Zuständigkeit behält und seine Entscheidungen gegen ein Mitglied wirksam werden, wenn das gegen das Mitglied gerichtete Verfahren vor dessen Austritt anhängig wurde. Es kann nach Maßgabe der Ehrengerichtsordnung einer oder den Parteien die Kosten des Verfahrens auferlegen. Die Ehrengerichtsordnung kann bei Eilbedürftigkeit und zur Abwehr von Gefahren auch vorläufige Maßnahmen vorsehen.
§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt auf Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung des Verbandes muss den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung (Poststempel oder Versanddatum) bekannt gegeben werden.
(2) Über die Verwendung des Verbandsvermögens beschließt die auflösende Mitgliederversammlung
§ 16 Übergang
§ 12 Abs. 1 tritt zum 1.1.2008 in Kraft. Gewählte Delegiertenmandate enden zum 31.12.2007. Die anschließende dreijährige Wahlperiode im Sinne des § 12 Abs 2 beginnt in allen Untergliederungen einheitlich zum 1.1.2008.