FAQ zur Abrechnungsempfehlung

Unter folgenden Links finden Sie die Veröffentlichungen der jeweiligen Kostenträger:

Was ist Inhalt der Empfehlung grob gesagt?
Die Empfehlung betrifft Abrechnungen psychotherapeutischer Leistungen von Approbierten (mit Fachkunde), die das aktuelle Leistungsspektrum in der Psychotherapie besser abbilden und in der Summe ein höheres Honorar ergeben. Aufgrund dieser Vereinbarung erwarten wir, dass das geforderte Honorar auch von den Kostenträgern erstattet werden wird. Grundlage jeder privaten Abrechnungen bleibt weiterhin die GOP/GOÄ.

Was bedeutet GOP/GOÄ überhaupt?
„GOP“ ist die Abkürzung für „Gebührenordnung für Psychotherapeuten“. In der steht aber kaum mehr, als dass die GOÄ, also die Gebührenordnung für Ärzte, Anwendung findet. Das gilt seit 1999 und hat sich auch durch diese neuen Empfehlungen nicht geändert. Was gelegentlich für leichte Verwirrung sorgt: Die Abkürzung „GOP“ wird bisweilen innerhalb der GOÄ für das Wort „Gebührenordnungsposition“ verwendet, womit die Ziffer in der GOÄ gemeint ist, also z.B. GOP 870.

Warum ist die Abrechnungsempfehlung entstanden?
Der Bundesgesetzgeber hat es viele Jahre lang nicht geschafft, die GOÄ zu aktualisieren. Zum einen ist das Leistungsspektrum nicht mehr auf dem aktuellen Stand und zum anderen ist insbesondere die Bewertung völlig veraltet. Weil die Bundesregierung auch kaum Anzeichen einer Novellierung erkennen lässt, gibt es – quasi ersatzweise – diese Empfehlung.

Wie kann die Beihilfestelle an den Empfehlungen mitwirken, wenn bestimmte Leistungen eigentlich noch nicht in den Beihilfeordnungen geregelt worden sind, z. B. die Sprechstunde?
In der Tat kann die Beihilfe nicht in den Empfehlungen etwas vereinbaren, was in den Beihilfeordnungen noch fehlt. Allerdings kann und wird das sehr wahrscheinlich demnächst landesrechtlich geschehen. Bis dahin treffen die Beihilfeträger intern Vorgriffsregelungen, sodass sie ihre Empfehlungen auch befolgen können.

Halten sich die Kostenträger an die Empfehlung?
Ja, wahrscheinlich. Aber auch in Richtung Kostenträger bleiben es Empfehlungen und keine Gebote. Z. B. ist zwar der PKV-Verband Vertragspartner der Empfehlungen, er hat jedoch intern keine Vollmacht, alle seine Versicherungen, die bei ihm organisiert sind, bindend zu vertreten.

Welche Rechtsnatur haben die Empfehlungen?
Es ist ein Vertrag zwischen den genannten Beteiligten. Wegen der Titulierung “Empfehlungen” und wegen der fehlenden Regelung von Sanktionen bei Verstößen, dürfte es kaum mehr Rechtswirkung als eine Absichtserklärung haben bzw. ist es “nur” die Erklärung, zu den genannten Empfehlungen eine einheitliche Meinung zu haben. Wenn bisweilen davon gesprochen wird, dass mit den Empfehlungen “Änderungen in Kraft getreten” seien, so ist das zumindest missverständlich.

Ist Rechtsnatur der Empfehlungen für mich als Behandler*in überhaupt wissenswert?
Zunächst und meistens nicht. Denn wenn sich alle Beteiligten an die Empfehlungen halten, entfalten sie faktisch ihre erhoffte Wirkung und es gibt keinen Anlass, die Rechtsnatur zu erörtern. Es ist allerdings auch zu erwarten, dass es Meinungsverschiedenheiten zwischen Kostenträgern einerseits und Patient*innen bzw.  Behandler*innen und ihren Interessenvertretungen andererseits geben wird. Dann wird sich spätestens vor Gericht zeigen, wie viel mehr als nur eine – wenn auch gewichtige - GOP/GOÄ-Interpretation die Empfehlungen sein können.

Darf es eine solche Empfehlung überhaupt geben – die GoÄ ist doch verpflichtend?
Die Empfehlungen weichen nicht von der in der Tat verpflichtenden Anwendung der GOÄ/GOP ab, nutzen aber alle Möglichkeiten, die sich bieten, um ein halbwegs angemessenes Honorar abrechnen zu können.

Hätte man die Empfehlungen nicht eigentlich auch schon vor (vielen) Jahren fassen können?
Ja, theoretisch schon. Alle haben aber bislang auf eine GOÄ-Novelle gehofft. Abgesehen davon musste anscheinend auf Seiten der Kostenträger der Druck durch die eigenen Versicherten noch weiter zunehmen.

Was heißt es, dass es ein neues Leistungsverzeichnis gibt?
Ein Leistungsverzeichnis ist eine Hilfestellung, z.B. von Kammern und Verbänden. Es ist nichts von der GOP/GOÄ Abweichendes. Aktuelle Neuerungen wie die Empfehlungen können und werden natürlich darin eingearbeitet. Wenn man hingegen die tabellenartige Darstellung der GOÄ als “Leistungsverzeichnis” versteht, dann hat sich daran nichts verändert, das könnte nur der Gesetzgeber bzw. die Bundesregierung initiieren.

Haben die neuen Empfehlungen die Leistungslegende der GOP/GOÄ geändert?
Nein, wobei bisweilen Missverständnisse entstehen, was noch begrifflich als Teil des GOÄ Regelungstextes zu verstehen ist und was z. B. als Empfehlungen in der Anwendung konsentiert verschriftlicht ist. Im Alltag sollte der Unterschied wegen des breiten Konsenses hoffentlich kaum eine Rolle spielen bzw. ineinander übergehen. Falls es aber doch Interpretationsstreit über die neuen Empfehlungen geben sollte, hat der Regelungstext der GoÄ Vorrang.

Sind die ab jetzt analog abrechenbaren Leistungen wirklich “neu”?
Aus Sicht der Psychotherapeut*innen zu größeren Teilen eigentlich nicht, aber die Kostenträger haben solche Leistungen einfach nicht erstattet. Eine Befundung gem. Ziffer 801 analog abzurechnen, wäre also eigentlich auch schon früher möglich gewesen. Wenn argumentiert wird, eine Befundung habe sowieso schon immer stattgefunden, sei nur nicht vergütet bzw. erstattet worden, dann dürfte die Kostenträgerseite einwenden, sie sei als Teil der Sitzung vergütet worden. Sofern man dieser Sichtweise überhaupt folgen wollte, war es zumindest immer zu wenig vergütet worden. Abgesehen davon dient die Sitzung einem anderen Zweck. Mit der Empfehlung verlängert sich die Sitzung , weil beide Leistungen nebeneinander natürlich mehr Zeit benötigen, werden in Summe aber auch besser als zuvor vergütet/erstattet. Es gibt keine Mindestzeit, mindestens zwei, eher fünf Minuten oder mehr scheinen typischerweise angemessen.

Warum sollte ich mich an die Empfehlung halten?
Erstens bietet die Befolgung eine hohe Chance, dass die Kostenträger ihren Patient*innen die (höheren) Honorare erstatten. Zweitens etablieren sich die Abrechnungsempfehlungen, wenn viele mitmachen.

Warum scheinen manche Empfehlungen fast schon skurril zu sein?
Es sind Verhandlungsergebnisse und somit Kompromisse, Auch bietet die GOÄ, von der nicht abgewichen werden darf, wenig Spielräume. Ein paar Empfehlungen sind daher “kreativ”.

Sind in den Empfehlungen auch höhere Steigerungssätze vereinbart?
Nein. Es bleibt in den einzelnen Vereinbarungen bei den Regelhöchstsätzen, also dem 2,3-fachen Satz bzw. bei der Diagnostik dem 1,8-fachen Satz. Das steht in Abschnitt II (1) der Empfehlungen und ist den Kostenträgern wichtig. Allerdings ist mit § 5 GOP/GOÄ weiterhin auch in Kombination mit den Empfehlungen ausnahmsweise in begründeten Fällen ein höherer Steigerungssatz als der 2,3-fache möglich, wie schon zuvor.

Darf ich die Empfehlungen mit einem vereinbarten erhöhten Steigerungssatz kombinieren?
Das ist zwar nicht kategorisch verboten aber davon ist abzuraten, denn das widerspricht erheblich den Empfehlungen. Oder anders formuliert: Auch wenn dies nicht explizit formuliert worden ist: Die Kombination der Empfehlungen mit erhöhten Steigerungssätzen birgt nicht nur ein erhebliches Risiko, dass der Kostenträger im konkreten Fall den Empfehlungen nicht folgt, sondern auch die Motivation, anderen Psychotherapeut*innen, die zu den Regelhöchstsätzen abrechnen, nicht zu folgen.

Was passiert, wenn ich mich nicht an die Empfehlung halte und auf andere Weise mehr abrechne?
Solange nicht gegen die GOP/GOÄ verstoßen wird, z. B. weil man eine abweichende Vereinbarung in aller Form korrekt vereinbart hat, passiert unmittelbar zwischen Behandler*in und Patient*in nichts. Versucht allerdings die/der Patient*in die Rechnung zur Erstattung beim Kostenträger einzureichen, erhöht sich das Risiko, dass diese Rechnungen Patient*innen nicht erstattet werden, eventuell sogar nicht mal anteilig (bis zum 2,3-fachen Satz). Denn die Übereinkunft lässt auch die Kostenträger hoffen, dass sich die Abrechnenden an sie halten und war den Kostenträgern außerordentlich wichtig in den Verhandlungen. Es hat also auch womöglich die Fernwirkung, dass die Kostenträger ihrerseits geneigt sein könnten, sich dann (auch bei anderen Behandler*innen) ihrerseits nicht an die Empfehlung zu halten. Davon ausgehend wird inzwischen empfohlen, keine abweichenden Vereinbarungen mehr zu treffen.

Was passiert, wenn ich die Empfehlungen mit einer formgerecht abweichenden Vereinbarung über den Steigerungssatz gem. § 2 GOP/GOÄ kombiniere?
Die/der Patient*in muss schriftlich und am besten gesondert darüber informiert worden sein, dass sich der Kostenträger später beim Antrag auf Kostenerstattung mit großer Wahrscheinlichkeit infolge des höheren Steigerungssatzes nicht an die Empfehlungen gebunden sieht. Sofern das gewährleistet ist, kann zumindest privat mit der/dem Patient*in auch diese Kombination abgerechnet werden. Freilich muss ergänzt werden, dass diese Überlegung auf Ärger und Bedenken stoßen dürfte, denn für das Gelingen des Kompromisses war gerade nicht von einer nur teilweisen Bezugnahme auf die Empfehlungen ausgegangen worden. Wir empfehlen daher, keine abweichenden Vereinbarungen mehr zu treffen, bzw. diese nicht mit den Empfehlungen zu kombinieren.

Was passiert, wenn ich einfach weiter standardmäßig nur den 2,3-fachen Satz abrechne?
Das mag die Kostenträger freuen – aber es verwundert, dass Sie sich das leisten können, denn für eine typische Praxis ist der Satz schon lange nicht mehr auskömmlich. Auch konterkariert es (aus Versehen) das Bemühen der Kolleg*innenschaft, die Empfehlung zu etablieren.

Gilt die Empfehlung auch für die Abrechnung mit Selbstzahler*innen?
„Gelten“ ist vielleicht missverständlich, denn Selbstzahler*innen waren bei den Verhandlungen über die Abrechnungsempfehlungen nicht vertreten. Die Abrechnungsempfehlungen sind ein breiter Konsens relevanter Beteiligter, der an keiner Stelle erkennen lässt, warum eine Abrechnung unter diesen Empfehlungen bei Selbstzahler*innen nicht plausibel sein sollte. Im Ergebnis kann man die Frage also mit ja beantworten.

Gelten die Empfehlungen auch für die ausnahmsweise Kostenerstattung bei GKV-Patient*innen?
Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) waren an den Empfehlungen nicht beteiligt. Eine mittelbare Wirkung darf allerdings vermutet werden: Sollte man entsprechend den Empfehlungen abrechnen, könnte die GKV als Kostenträger im Erstattungsverfahren nicht mehr fragen, wer auf eine solche Schnapsidee gekommen sei. Auch die Sozialgerichte dürften eine derartige GOÄ-Rechnung wegen der Empfehlungen grundsätzlich ernstnehmen. Andererseits bleibt es bei den bisherigen Erfahrungen: Für bewilligte Kostenerstattungen zahlen diverse GKV entsprechend dem EBM; dann ist eher fraglich, ob sich davon abweichend eine GOP/GOÄ-Abrechnung entsprechend der Abrechnungsempfehlungen lohnen würde bzw. durchsetzbar wäre.

Ich habe bereits mit Patient*innen anderes vereinbart – muss ich jetzt anpassen?
Nein, wenn Sie eine abweichende Vereinbarung gem. § 2 GOP/GOÄ getroffen haben, müssen sie diese nicht kündigen. Andererseits können und sollten Sie mit der/dem Patient*in eine neue Handhabung vereinbaren, wenn Sie in Aussicht stellen können, dass das vereinbarte Honorar auf Basis der  neuen Empfehlungen eine höhere Chance auf Kostenerstattung durch den Kostenträger hat.

Kann ich mich an die Empfehlungen nur halten, wenn ich das explizit mit der/dem Patient*in vereinbart habe?
Nein, es ist weiterhin eine routinemäßige Anwendung der GOP/GOÄ (unter Hinzuziehung der Empfehlungen), die keiner zusätzlichen Vereinbarung mit den Patient*innen bedarf.

Die Therapie läuft schon, habe aber nichts wg. Honorar vereinbart – muss ich das jetzt ändern?
Nein. Ohnehin ist es nur eine Empfehlung. Aber selbst wenn Sie dieser nun folgen wollen, ist das auch ohne eine Vereinbarung mit den Patient*innen darüber möglich. Denn Sie haben zuvor nichts anderes vereinbart oder versprochen. D.h., Sie wenden auf die (ggf.  bereits laufende) Psychotherapie die GOP/GOÄ unter Bezugnahme auf die Empfehlung an. Hier ist zu beachten, dass man bei einer laufenden Kurzzeittherapie nicht auf 812 analog wechseln kann. Denn in aller Regel ist vom Kostenträger ja die originäre Ziffer (z.B. 870) genehmigt worden. Den Befund (081 analog) darf man aber zusätzlich abrechnen.

Was genau heißt es, dass die Empfehlungen “ab Juli 2024” gelten?
Es ist stark anzunehmen, dass die Kostenträger meinen, erst Leistungen, die ab dem 1.7.24 erbracht worden sind, können unter Bezugnahme auf die Empfehlungen berechnet werden bzw. werden nur ab dann erstattet.

Ist der Bericht an den Gutachter nun tatsächlich pro Stunde abrechenbar?
Ja! Der VPP begrüßt diese Abweichung von der Rechtsprechung ausdrücklich. Bei dem gutachterlichen Bericht handelt es sich um ein Gutachten im Sinne der GOÄNr. 85., der nach entsprechendem Aufwand differenziert für alle wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren mit der Ziffer 85 analog je angefangene Stunde Arbeitszeit abgerechnet werden kann. Wir empfehlen sich daran zu orientieren, dass der erwartbare Zeitaufwand bei Erstantrag in der Regeln 1,5 bis 3 Stunden beträgt. Wir erinnern auch daran, dass zusätzlich für jede angefangene DIN-A4-Seite eine Schreibgebühr nach der Nr. 95 (3,5 €) abgerechnet werden kann. Die Abrechnungsziffern gelten auch für Umwandlungs- bzw. Fortführungsanträge. Hier wird eine Dauer von max. 2 Stunden für plausible erachtet. Mehr als der 4-fache Ansatz kann nicht berechnet werden Eine Steigerung kann aufgrund der zeitbezogenen Beschreibung dieser Analogleistung nicht anerkannt werden.

Stimmt es, dass man jetzt immer die Ziffer 801 analog also den Befund zusätzlich abrechnen soll?
Die Indikation dafür muss selbstverständlich vorliegen. Auch muss es eine (zeitlich relevante) zusätzlich zur Sitzung erbrachte Leistung sein, die auch zu dokumentieren ist. Die Empfehlungen bieten diese Option explizit – aber trotzdem ist die Leistung kein „Sollen“.  Gleichwohl dürfte – abgesehen von der fehlenden Abrechenbarkeit neben der Sprechstunde – diese Leistung neben vielen Sitzungen plausibel, sinnvoll und damit indiziert sein.

Wie oft darf der Befund / die Ziffer 801 analog abgerechnet werden?
Sie darf mit jeder regulären Therapiesitzung kombiniert werden (nur nicht mit der Sprechstunde). Es gilt selbstverständlich weiterhin die Legende aus der GOÄ: “Neben der Leistung nach Nummer 801 sind die Leistungen nach den Nummern 4, 8, 715 bis 718, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.”

Was konkret bedeutet die Erhebung des psychotherapeutischen Befunds?
Zu Beginn der Psychotherapie haben Sie einen psychischen/psychopathologischen Befund erhoben. Dieser umfasst eine Befundung zu Bewusstsein und Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches und formales Denken, Ich-Störungen sowie wesentliche kognitiv-mnestische Funktionen, Wahrnehmungsstörungen, Eigen- oder Fremdgefährdung. In den psychotherapeutischen Sitzungen erheben Sie regelhaft die Veränderungen dieser in der ersten Befundung festgestellten Parameter, z.B. bei depressiven Patient*innen deren Antrieb, Grübelkreise, oder ggf. auch deren Selbstgefährdung. Je nach Befund reicht auch ein Hinweis, dass zum Beispiel der Befund unauffällig ist oder dass sich bestimmte (zu benennende) Auffälligkeiten zeigen. Die Dokumentation in der bisher üblichen Form dürfte ausreichend sein.

Bedeutet die Ziffer 801 analog neben z. B. Ziffer 870, dass die Sitzung deswegen länger gedauert haben muss?
Ja, selbstverständlich muss eine Leistung, die abgerechnet wird, auch erbracht worden sein. Da eine Sitzung z.B. gemäß Ziffer 870 mindestens 50 Minuten gedauert haben muss, wird die Leistung gemäß 801 zeitlich addiert. Allerdings ist keine Mindestdauer vorgesehen und es ist auch nicht festgelegt, wann im Verhältnis zur Sitzung diese Leistung erfolgt. Es liegt nahe, diese Leistung der Sitzung voranzustellen, z.B. etwa 2-5 Minuten.

Kann man die Akutbehandlung neben der Erhebung des psychischen Befundes abrechnen?
Ja, beide Leistungen können am selben Tag abgerechnet werden. Bei 50 Minuten Sitzung + ca. 5 Minuten Befund würde sich folgender Betrag ergeben: 2x (812 analog) 67,03 = 134,06; + 1 x (801 analog) 33,52; insgesamt: 167,58€

Die Empfehlung für die Akutbehanndlung und die Kurzzeittherapie lautet, dass die Leistung bis zu zweimal an einem Kalendertag abrechnungsfähig ist. Bedeutet das, dass man keine Doppelsitzung abrechnen kann?
Doppelsitzungen sind be Akutbehandlunge und  KZT analog 812 ursprünglich nicht vorgesehen.

Wie können trotzdem Expositionen, EMDR o. ä. Interventionen abgerechnet werden, die üblicherweise mehr als eine Sitzung dauern?
Die Bundespsychotherapeutenkammer gab Mitte Dezember 2024 bekannt, dass die Ausnahmen (z.B. Expositionsbehandlung, traumafokussierte Therapie oder Mehrpersonensettings je nach wissenschaftlich anerkanntem Verfahren) mit den Verhandlungspartnern abgesprochen seien und nun auch bewilligt werden sollten. Es ist anzunehmen, dass diese Ausnahmen vorab mit dem Kostenträger abgestimmt werden müssen. Sollten diese nicht zur Übernahme bereit sein, wird empfohlen bei einem entsprechenden zeitlichen Mehraufwand in solchen Fällen einen höheren Steigerungsfaktor anzusetzen.

Kann ich von Akuttherapie in KZT oder LZT umwandeln?
Ja. Zu beachten ist, dass die Stunden der Akuttherapie auf die anschließende KZT angerechnet werden müssen. Bei der Beihilfe ist vorgesehen, dass beim Wechsel dazwischen mind. eine probatorische Sitzung stattfindet.

Grundsätzliches zur Akuttherapie
Die Akuttherapie ist ohne Antrag möglich. Ihr muss die Indikationsstellung in einer Sprechstunde vorangegangen sein. Sie muss spätestens nach 14 Tagen nach der Sprechstunde beginnen. Sie kann in KZT münden. Diese muss, zumindest in der Beihilfe (außer NRW), beantragt werden. Die Akuttherapie wird auf das Kontingent der KZT angerechnet.

Kann ich neben der Sprechstunde die Erhebung des aktuellen psychischen Befunds abrechnen?
Nein. Das ist explizit ausgeschlossen und wäre auch nicht plausibel, weil dann quasi zwei Mal der Befund erhoben würde.

Kann ich nach der Sprechstunde Probatorik durchführen und abrechnen?
Das bleibt ungeregelt. Die Probatorik fehlt weiterhin explizit in der GOP/GOÄ. Auch in den Empfehlungen findet sie keine Erwähnung. Andererseits ist seit vielen Jahren anerkannt, dass probatorische Sitzung analog der Ziffern für eine reguläre Therapiesitzung abgerechnet werden können. In den Beihilfeordnungen und in den Tarifbestimmungen der PKVn sind sie üblicherweise geregelt. Nach hier vertretener Auffassung sind nach der Sprechstunde weiterhin prob. Sitzungen möglich und sinnvoll, weil fachlich verschiedene Zielsetzungen verfolgt werden. Das 2017 im Kassensystem mit der Einführung der Sprechstunde zeitgleich die Dauer der Probatorik um eine Stunde reduziert worden ist, war auch damals schon fachlich nicht plausibel und ist deshalb auch jetzt kein überzeugendes Argument. Allerdings ist bekannt, dass auch einige Beihilfestellen eine letzte Probatorik ablehnen, obwohl sie noch im Kontingent ist. Hier bleibt das Verhalten der Kostenträger also abzuwarten.

Kann die Befunderhebung neben dem therapeutischen Gespräch (804 a) oder dem Diagnostischen Interview 855 a abgerechnet werden?
Eine Nebeneinanderabrechnung der Nr. 801a mit der Nr. 804 ist „explizit nicht ausgeschlossen“, demnach auch nicht neben einer Nr. 804a, dem eingehenden therapeutischen Gespräch. Eine Kombination mit weiteren Leistungen ist möglich, wenn dies fachlich begründbar ist, auch z. B. bei einem diagnostischen Interview (Nr. 855a).

Kann die Befunderhebung neben den probatorischen Sitzungen abgerechnet werden?
Es gibt dazu zwar in den Abrechnungsempfehlungen keine explizite Regelung, weil die Probatorik dort nicht thematisiert ist. Nach hier vertretener Auffassung sollte die Erbringung und Abrechnung nebeneinander möglich sein.

Kann die Erhebung des aktuellen psychischen Befunds auch neben einer Gruppenbehandlung erfolgen?
Theoretisch ja. Allerdings sind Zweifel vorprogrammiert, denn organisatorisch ist das für alle Gruppenteilnehmer*innen schwer zu erklären. Andererseits kann es indiziert sein und ist dann auch plausibel, dass man vor der Gruppensitzung zumindest ein oder zwei Patient*innen gesondert befundet, das lässt sich auch zeitlich organisieren.

Ist die Befundung auch neben einer Beratung nach Ziffer 1 und 3 GOP/GOÄ abrechenbar?
Es ist zwar zu vermuten, dass die Kostenträger das ablehnen. Aber weder aus der GOP/GOÄ-Legende, noch aus den Empfehlungen geht ein wechselseitiger Ausschluss explizit hervor. Im Gegenteil ist der GOP/GOÄ-Legende zu Ziffer 3 zu entnehmen, dass neben der Leistung nach Ziffer 3 eine „Untersuchung“ nach Ziffer 801 möglich ist. Solange noch keine Erfahrungswerte vorliegen, sei geraten, die Ziffer 3 neben der Ziffer 801 analog nur mit besonderer Begründung abzurechnen.

Wie oft darf die Ziffer 804 analog für „eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration” abgerechnet werden?
Diese Ziffer ist immer abrechenbar, wenn die Leistung tatsächlich und zusätzlich erbracht wurde. Sie dient der Abrechnung von Kurzkontakten (aber nicht telefonisch). Sie dient auch dazu, Gespräche zu DIGAs abzurechnen, die über die Sitzung hinausgehen.

Darf die Leistung gem. Ziffer 804 analog für “ eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration” zeitlich mit z. B. Ziffer 870 zusammenfallen?
Soweit bekannt darf die Leistung am selben Tag erbracht werden und des bedarf auch keiner zeitlichen Zäsur. Aber die Leistung muss neben der Sitzung erfolgt sein, darf sich aber vorher oder nachher angliedern.

Muss ich die/den Patient*in über die Empfehlungen informieren?
Eigentlich ist dies nicht nötig, wenn und weil die Kostenträger die Kosten erstatten. Da es aber Empfehlungen sind, zu deren Befolgung kostenträgerseitig noch keine Erfahrungswerte vorliegen, wird ansatzweise und zumindest vorerst empfohlen, über das prinzipielle Risiko zu informieren, dass der betreffende Kostenträger nicht erstattet. Das muss schriftlich erfolgen (wirtschaftliche Informationspflicht aus dem Patientenrechtegesetz). Diese schriftliche Information ist übrigens keine Vereinbarung und insbesondere auch nicht zu verwechseln mit der „abweichenden Vereinbarung“ gemäß § 2 GOP/GOÄ.

Muss die/der Patient*in die schriftliche Information unterschreiben?
Nein, grundsätzlich nicht. Wenn man aber (ausnahmsweise) Zweifel an der Seriosität oder dem Erinnerungsvermögen des/der Patient*in hat, kann eine Unterschrift unter eine Kopie der Information, die man dann zur Behandlungsakte fügt, beweisrechtlich eine gute Lösung sein. Allerdings ist auch die korrekte zeitnahe Zufügung der schriftlichen Information zur Patientenakte auch ohne Unterschrift von Beweiswert (nur nicht ganz so deutlich wie die Unterschrift).

Wie muss ich in der schriftlichen Information formulieren?
Das hängt auch davon ob, wie sehr Sie sich an die Empfehlungen halten. Wenn Sie wie die meisten Kolleg*innen die Empfehlungen (ohne Einschränkung oder unter Teilbezugnahme) befolgen wollen, ergibt sich weitgehend, dass wenn ein Kostenträger nicht folgt, die abgerechnete Leistung gar nicht, also auch nicht anteilig erstattet wird. Es sind also die gesamten Kosten der „neuen“ analog-Leistungen als potentielles Kostenrisiko des/der Patient*in zu benennen. Hilfreich könnte es sein, die Tabelle der BPtK an Patient*innen auszuhändigen und dabei auf die jeweils individuelle Situation Bezug zu nehmen. (Die wirtschaftliche Information sollte immer so individualisiert wie möglich sein). Auch sollte man darüber aufklären, dass weiterhin die jeweiligen Tarifbedingungen (der jeweiligen privaten Versicherung) gelten.

Was sollte ich auf meiner Homepage veröffentlichen?
Es gibt keine Verpflichtung zu veröffentlichen. Auf einer Homepage reicht es aus darauf hinzuweisen, dass die GOP Anwendung findet. Es kann auch daraufhin gewiesen werden, dass seit dem 1.7.2024 zusätzlich die Anwendungsempfehlung zur Anwendung kommt. Ferner kann man ein Beispiel benennen wie: Typischerweise fallen pro Termin die Befunderhebung und Therapiesitzung an. Dafür entstehen Kosten von…

Kann man die Abrechnungsempfehlung als Grundlage für den Kostenvoranschlag bei Beantragung von Kostenerstattung gem. § 13 Abs. 3 SGB V anwenden, bzw. empfiehlt sich das?
Die Abrechnungsempfehlungen auch bei ausnahmsweisen Kostenerstattungen gem. § 13 Abs.3 SGB V gegenüber der GKV zu verfolgen, ist eine Option, deren Gelingen aber offen ist, weil die GKV bei den Verhandlungen nicht beteiligt gewesen ist. Wer als Behandler*in (je nach Krankenkasse und/oder Sachbearbeiter*in) gute Erfahrungen mit der Bezugnahme auf den EBM, einen erhöhten Steigerungssatz nach GOP/GOÄ oder auf andere Weise hat, muss nicht unbedingt versuchen die Empfehlungen anzuwenden.

Wenn es fachlich gerechtfertigt ist, kann man eine Sitzung auch weiter mit bspw. 3,5fachem Satz abrechnen. Kann man dann trotzdem zusätzlich den Befund abrechnen?
Ja, theoretisch kann man die Empfehlungen so verstehen, dass man neben der Sitzung die Befunderhebung macht und einen über den 2,3-fachen Satz hinausgehenden Steigerungssatzes abrechnet. Das ist nicht verboten, solange die Leistungen indiziert waren und tatsächlich erbracht wurden. Aber das hat erstens wenig Aussicht auf Erfolg: Schon bisher ist die Durchsetzung von Ausnahmebegründungen für eine erhöhte Steigerung wenig erfolgreich, erst recht, wenn man sich dazu Gerichtsurteile anschaut. Das gilt umso mehr, wenn jetzt eine ungewöhnliche, neue Verwendung der Ziffer 801 analog aus dem Kompromisspaket der Empfehlungen herausgerissen wird; eine Ablehnung der Kostenträger ist eher zu erwarten. Zweitens konterkariert es das gemeinsame Bemühen, die Kostenträger zu einer Etablierung der Empfehlungen zu führen, wenn sich der Berufsstand selbst nicht an die Empfehlungen hält.

Wie geht man damit um, wenn eine Kurzzeittherapie der neuen Abrechnungsempfehlungen folgende mit den Ziffern 2x812 analog + 801 analog pro Sitzung bei der Beihilfe beantragt wurde aber nur eine Standard-Kostenübernahmeerklärung über den 2,3-fachen Satz erfolgt ist?
Das muss leider ausprobiert werden. Da nicht alle Mitarbeiter*innen der Beihilfestellen und der privaten Krankenversicherungen gleich mit den neuen Empfehlungen vertraut sein werden, kann es in einem ersten Schritt lohnenswert sein, den Kostenträger auf die neue Abrechnungsempfehlung hinzuweisen. Außerdem gibt es das Angebot der Bundespsychotherapeutenkammer, sich an diese zu wenden, wenn erste Klärungsversuche scheitern.
Wenn der Kostenträger die Bezugnahme auf die Empfehlungen in der Antragstellung weiter negiert, muss mit der/dem Patient*in schriftlich besprochen werden, dass man trotzdem gemäß den Empfehlungen mit der/dem Patient*in abrechnet. Wenn die Rechnung dann zur Kostenerstattung eingereicht und entsprechend nur teilweise erstattet wird, muss diese nur teilweise Kostenerstattung rechtlich angegriffen werden, wenn die/der Patient*in nicht auf der Differenz sitzen bleiben will. Die/der Patient*in müsste dies durchsetzen und gegebenenfalls klagen. Erst wenn es Präzedenzfälle und ggf. Gerichtsurteile aus Musterverfahren gibt, kann hier mehr Verlässlichkeit in Aussicht gestellt werden.

Ursprünglich gab es in der KJP bei der KZT einen Haken, weil die 801a nicht mit abgerechnet werden durfte, wenn Bezugspersonenstunden stattfinden. Gibt es inzwischen dazu neue Regelungen?
Zur psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen veröffentlichte die Bundespsychotherapeutenkammer im Dezember 2024, dass bei der psychotherapeutischen Akutbehandlung und der psychotherapeutischen Kurzzeittherapie auch die Bezugspersonenstunden über die GOP-Nr. 812 analog abgerechnet werden können und im Verhältnis von maximal 1:4 zusätzlich im Rahmen der Kurzzeittherapie beziehungsweise Akutbehandlung erbracht werden können.

Gelten die Abrechnungsempfehlungen auch für die Form der Videobehandlung?
Auch hier gilt, dass zuerst berufsrechtliche Pflichten und beihilferechtliche Vorschriften zu beachten sind, davon können die Abrechnungsempfehlungen nichts Abweichendes regeln. Einige Berufsordnungen enthalten konkrete Voraussetzungen. Die Beihilfevorschriften regeln keine Einschränkungen für eine Videobehandlung, somit auch nicht für die Abrechnungsempfehlungen. Daher sollte es kein Problem sein, die Abrechnungsempfehlungen auch für Leistungen per Video anzuwenden, soweit sie berufsrechts- und beihilferechtskonform sind.

Müssen Tests zeitlich neben der Sprechstunde erfolgen?
Ja, gemäß § 4 Abs.2a GOP/GOÄ.

Tangieren die Abrechnungsempfehlungen zur Testabrechnung den Ersatz von Auslagen für Testmaterial gemäß § 10 GOP/GOÄ?
Nein, wie bisher kann Testmaterial abgerechnet werden, wenn es verbraucht wird und mehr als 1 € kostet.

Müssen Interviews zeitlich neben der Sitzung durchgeführt werden?
Ja, auch hier gilt § 4 Abs.2a GOP/GOÄ, Voraussetzung für die Abrechnung der Sitzung ist, dass sie selbst und nur sie mindestens 50 Minuten gedauert hat. Das Interview kann zeitlich getrennt hinzutreten und ist dann und deswegen zusätzlich abrechenbar.

Kann das Interview gemäß Abrechnungsempfehlung (3) mit einer Befundung kombiniert werden, selbst wenn keine Sitzung stattfindet?
Solange die beiden abgerechneten Leistungen zeitlich nebeneinander erbracht worden sind, ergibt sich keine Regel, dass bei Anwesenheit des Patienten eine Sitzung stattfinden muss. Wenn es sich anbietet, kann man also (nur) für diese beiden Leistungen einen Termin mit dem Patienten vereinbaren.

Ergeben sich aus der Abrechnungsempfehlung Änderungen bei der Durchführung der biographischen Anamnese?
Nein, die Voraussetzungen müssen erfüllt sein, z.B. Patient*innenkontakt (ggf. per Video), Indikationsstellung, ätiologisches Konzept. Die Erstellung kann aber auch in mehreren Sitzungen erfolgen.

Ist eine biographische Anamnese nur abrechenbar, wenn sich eine Indikation ergeben hat?
Nein, eine Diagnostik kann und darf auch ergeben, dass keine Indikation vorliegt. Die biographische Anamnese wurde geleistet und darf deshalb abgerechnet werden.

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