Ein Patientendatenschutzgesetz, welches die Daten der Patientinnen und Patienten nicht schützt?
Die Sicherheit des Datenschutzes besonders im sensiblen Bereich des Gesundheitswesens ist essenziell. Der Patientendatenschutz darf nicht bei der Absicherung des Selbstbestimmungsrechts von Patientinnen und Patienten auf dem Papier aufhören, sondern muss aktiv betrieben werden. Ein Gesetz mit diesem Namen muss die intimen Gesundheitsdaten von Bürgerinnen und Bürgern umfassend schützen.
Das am 18. September 2020 im Bundesrat zur Abstimmung stehende Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (PDSG) soll nun jedoch ermöglichen, diese sensiblen Daten auch z. B. für nicht-wissenschaftliche Forschung oder zur Nutzung für wirtschaftliche Interessen von Krankenkassen zu verwenden. Dies war bislang in dieser Form nicht möglich, soll es nun aber werden.
Die ab 2021 geplante erste Version der elektronischen Patientenakte (ePA) enthält zudem keine selektiven Zugriffsrechte: Nutzen Versicherte die ePA, können auch andere Behandelnde – also auch andere Fachärzte und -ärztinnen – ggf. eine Diagnose psychischer Erkrankungen einsehen. Möchten Versicherte nicht selbst über ein mobiles Endgerät auf die eigene ePA zugreifen, können sie zukünftig keine selektiven Zugriffsrechte vergeben und erhalten somit keine Kenntnis über die Inhalte ihrer Patientenakte. Dies führt zu einer massiven Einschränkung der Rechte von Patientinnen und Patienten und reduziert die Transparenz über den Verbleib und die Weiternutzung der eigenen Patientendaten. Dies würde insbesondere für Personen ohne geeignete Endgeräte, bzw. ohne entsprechende Kompetenzen, eine Ungleichbehandlung für die Nutzung solcher bedeuten.
„Der BDP steht dem Gesetzesvorhaben kritisch gegenüber“, erklärt BDP-Präsidentin Dr. Meltem Avci-Werning. „Ein Patientendatenschutzgesetz darf nicht eine Nutzungsfreigabe von sensiblen Daten im Gesundheitswesen ermöglichen, sondern muss der Sicherheit sensibler Gesundheitsdaten streng verpflichtet sein.“
Der BDP fordert den Gesetzgeber daher auf, den Kritikpunkten des Bundesbeauftragten für Datenschutz zu folgen und die gesetzlichen Regelungen dringend anzupassen.
Ansprechpartnerin für inhaltliche Nachfragen:
Susanne Berwanger
Vorstandsmitglied der Sektion VPP im BDP e.V.
berwanger@vpp.org