Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zum Urteil vom 21. Juli 2016, Az. 6 U 16/1
Muss ein Psychologe Psychologie studiert haben?
Der Anbieter berufsbegleitender Weiterbildungslehrgänge darf diese Lehrgänge nicht mit dem Erlangen der Berufsbezeichnung „Betriebspsychologe (FH)“, Organisationspsychologe (FH)“ oder Kommunikationspsychologe (FH)“ bewerben, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf ein Hochschulstudium der Psychologie der Teilnehmer aufbaut. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden.