Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
In Ergänzung der Pressemitteilung zur drohenden weiteren Verschlechterung der psychotherapeutischen Versorgung hat der BDP eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Versorgungsgesetzes an die Bundes- und Landespolitik gerichtet. Die Stellungnahme finden Sie hier:
1. Bedarfsplanung und zukünftige Gestaltung der psychotherapeutischen Versorgung
Prinzipiell begrüßt der BDP die Intention des Gesetzgebers, die aktuelle Struktur der Bedarfsplanung weiterzuentwickeln und so den Versorgungsbedarf den sich ändernden Altersstrukturen, den schwindenden persönlichen Ressourcen im sozialen und familiären Bereich bei wachsenden Anforderungen im Arbeitsleben und den damit einhergehenden gesundheitlichen Belastungen dynamisch anzupassen und besser zu decken.
Im Hinblick auf die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung stellt der aktuelle Entwurf diesbezüglich einen Rückschritt dar und berücksichtigt selbst die in den letzten zehn Jahren gewonnenen Erkenntnisse und eingetretenen Entwicklungen nicht. Die Veränderung der Bedarfsplanung bietet heute die Möglichkeit, Unter- und Fehlversorgung abzubauen, die nicht nur aber insbesondere in ländlichen Bereichen aufgrund bisher verwendeter Verhältniszahlen seit über zehn Jahren besteht. Das Forschungsinstrumentarium im Bereich der Versorgung und Epidemiologie bietet gute Grundlage zur bedarfsgerechten Steuerung und sollte den entsprechenden Stellenwert im Gesetz erhalten. Wir empfehlen daher eine Überarbeitung der Bedarfsplanung und dabei insbesondere des § 102 im Hinblick auf die Etablierung einer Daten- und wissenschaftsbasierten Planungsgrundlage unter Einschluss der Morbiditätsentwicklung und Erkenntnissen zu Fehlversorgung.
Wir schlagen folgende konkrete Änderungen vor:
2. § 101 Überversorgung
Einfügung eines neuen Absatz c) im § 101 des Referentenentwurfs:
c) „Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe zum Stand vom 31. Dezember 2011 neu zu ermitteln. Zu zählen sind die zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten.“
Begründung:
Die aktuelle Bedarfsplanung im Bereich der ambulanten Psychotherapie ist anpassungsbedürftig. Sie legt das Versorgungsniveau bei „Psychotherapeuten“ auf Basis der im Jahr 1999 bestimmten Verhältniszahlen fest. Damit wurde die vor 1999, vor dem Psychotherapeutengesetz, bestehende Unterversorgung fest- und fortgeschrieben. Praktische Erfahrungen über lange Wartezeiten und besonders hoher regionaler Unterversorgung sind durch wissenschaftliche Ergebnisse gestützt. Nach repräsentativen Studien der WHO und wissenschaftlichen Auswertungen des Bundes- gesundheitssurvey erkranken in Deutschland jährlich mindestens fünf Millionen Menschen an einer schweren psychischen Krankheit und sind dringend behandlungsbedürftig. Diesem Bedarf stehen bundesweit 1,5 Millionen psychotherapeutische Behandlungsplätze im ambulanten und stationären Bereich gegenüber. Hinzu treten die Behandlungsbedarfe bei mittleren und leichten Störungen, die nicht nur ein Recht des betroffenen Menschen darstellen, sondern zudem unter Kostengesichtspunkten hohe Relevanz haben, z.B. durch Vermeidung der Progression mit möglichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit oder des Renteneinritts.
3. § 95 Abs. 1 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
§ 95 Absatz (1) wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „ärztlich“ die Wörter „oder psychotherapeutisch“ und nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und Psychotherapeuten“ eingefügt.
In Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 angehören“ gestrichen.
Neufassung des § 95 Absatz (1):
(1). An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich oder psychotherapeutisch geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte und Psychotherapeuten, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein und ist in medizinischen Fragen weisungsfrei.
Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; sie ist nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 angehören. Sind in einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher und ein hausärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachübergreifend. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich.
Begründung:
Mit dieser zusätzlichen Regelung können Medizinische Versorgungszentren (MVZ) von zugelassenen Vertragsärzten, zugelassenen Krankenhäusern sowie gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden.
Die Leitung eines MVZ nach § 95 Abs. 1 sollte jedoch nicht nur zugelassenen Ärzten vorbehalten oder nur in Kooperation mit einem Arzt möglich sein. Berufsübergreifende MVZs sollten auch die Möglichkeit erhalten, als Leitung einen/e psychologische/n Psychotherapeuten/-in einzusetzen. Dies ist beispielweise insbesondere dann nach fachlichen Erfordernissen begründet, wenn diese MVZs überwiegend der Versorgung psychisch kranker Menschen dienen.
4. § 87 b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
Wir fordern, den geplanten Rückschritt bei der Vergütung psychotherapeutische Leistungen zurückzunehmen und auch zukünftig die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen beizubehalten
Begründung:
Bisher werden antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen außerhalb der Regel- leistungsvolumina vergütet und unterliegen nicht regionalen Vereinbarungen. Die Verteilung der Honorare soll mit der Reform flexibilisiert und regionalisiert werden. Dies stellt einen deutlichen Rückschritt gegenüber der ansatzweise erreichten positiven Entwicklung bei der Gleichstellung der Praxiseinkünfte dar. Mit der geplanten Neuregelung würde die mit der letzten Reform bewirkte bessere Verteilungsgerechtigkeit unter den Arztgruppen wieder verloren gehen.