Verabschiedete Gesetzesänderung zur Entschädigung von Kassenpraxen: Psychologische Psychotherapie benachteiligt
Der Gesetzgeber hat im Turbogang einen gesetzlichen Rettungsschirm verabschiedet, der auch Kassenpraxen in der Corona-Krise wirtschaftlich unterstützen soll. Dies begrüßt der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) sehr und bedankt sich für das Engagement. Allerdings werden darin gerade psychotherapeutische Behandlungen bei psychischen Erkrankungen zu gering bedacht.
Die Entschädigung ist z. B. an Fallzahlrückgänge gebunden, dies bedeutet jedoch einen Nachteil für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Denn: Werden Praxis-Termine abgesagt, aber die Therapie nicht gekündigt, gibt es Einbußen ohne Fallzahlrückgang – der Behandlungsfall bleibt in der Regel bestehen.
„Hier ist dem Gesetzgeber ein Fehler unterlaufen – durch die getroffene Regelung werden psychotherapeutische Kassenpraxen weniger entlastet – obwohl die Honorierung der Behandlungen psychischer Erkrankungen sowieso schon das Schlusslicht im medizinisch geprägten Honorarsystem darstellt“, erklärte Susanne Berwanger, Vorstandsmitglied des Verbandes Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (VPP), einer Untergliederung des BDP.
Gleichzeitig fordert der BDP, auch die oftmals in prekären Arbeitsbedingungen tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung (PiAs) zu berücksichtigen. Deren besondere Einkommenssituation wird im aktuellen Rettungsschirm ebenfalls noch nicht erfasst.
Kontakt bei inhaltlichen Nachfragen: Susanne Berwanger, berwanger@vpp-bayern.org