Bundesfinanzhof: Supervision ist umsatzsteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Einnahmen aus Supervision generell nicht umsatzsteuerfrei sind (V R 1/02). Im Hinblick auf eine Umsatzsteuerberfreiung genügt es nicht, dass bei der Supervision Methoden angewandt werden, die auch bei einer Heilbehandlung zum Einsatz kommen oder der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können. Eine steuerfreie Heilbehandlung liege nur vor, wenn ihr direktes Ziel die Gesundheit sei. Das gilt nach dem Urteil des BFH für Supervision nicht.
Das Urteil bezieht sich auf Gruppensupervision, die vom Arbeitgeber für seine teilnehmenden Arbeitnehmer bezahlt wurde. Angesichts der Urteilsbegründung berechtigt dieser Umstand jedoch nicht zu der Hoffnung, dass für selbst bezahlte Einzelsupervision etwas anderes gelten könnte. Allenfalls über die sog. Kleinunternehmerklausel des § 19 UStG ist eine Umsatzsteuerfreiheit für Supervision noch herleitbar.
Mit dieser Rechtssprechung lehnt sich der BFH an die Rechtssprechung des EuGH an. Er bestätigt außerdem das erstinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.11.2001 (5 K 2725/98). Dieses hatte sich für eine restriktive Auslegung beim Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 UStG entschieden. Als heilberufliche Tätigkeit sei danach nur eine unmittelbar dem Patienten dienende Leistung einzustufen, die typischerweise von Sozialversicherungsträgern bezahlt werde.