PM: BDP empört über Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur fachlichen Entkernung der Psychotherapeutenausbildung

Berufsverband der Psychologinnen und Psychologen (BDP) sieht Versorgungssicherheit in Deutschland gefährdet

„In den vergangenen Jahren entstand für uns der Eindruck, dass die Rechtsprechung zunehmend die Wichtigkeit eines verlässlich hohen, akademischen Zulassungsniveaus für den Berufsstand des Psychologen verstanden hat“, sagt Dr. Michael Krämer, Präsident des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP).

„Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist für mich nicht nachvollziehbar. Allein auf die Masterurkunde für die Zulassung zur Psychotherapeutenausbildung abzustellen würde bedeuten, dass es auf die Inhalte im Bachelor-Studium nicht ankomme. Derart über fehlende, aber zwingend notwendige Grundkenntnisse hinwegzugehen, gefährdet die Versorgungsqualität in Deutschland und führt zu nicht kalkulierbaren Schäden bei Patienten und Verbrauchern“, so Krämer weiter, „Patienten müssen sich auf die hohe fachliche Kompetenz von Psychologen und Psychotherapeuten verlassen können. Das Urteil führt zu einer Beliebigkeit beim Berufszugang und öffnet Tür und Tor für nachhaltig schädlichen Wildwuchs.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen den beiden Vorinstanzen am 17.8.2017 entschieden, dass es für die Zulassung zur Psychotherapeutenausbildung genüge, einen Master in Psychologie zu haben. Ein fehlender Bachelor in Psychologie sei nicht beachtlich. Auch wenn die Urteilsbegründung noch aussteht, das Ergebnis ist fachlich nicht nachvollziehbar. Für den Psychotherapeutenberuf würde damit die grundständige Ausbildung in Psychologie als Basis fehlen. Damit wird im europäischen und internationalen Vergleich die falsche Richtung eingeschlagen. Erst kürzlich hat die europäische Psychologenvereinigung EFPA betont, dass die Psychotherapie ein Anwendungsgebiet der Psychologie ist. Auch in Deutschland wird bisher für die Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut der Abschluss eines fünfjährigen (Diplom)Studiums der Psychologie verlangt (§ 5 PsychThG).

Bundesverwaltungsgericht Aktenzeichen 3 C 12.16

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