PM: OLG Schleswig: Berufsbezeichnungen wie z.B. Kommunikationspsychologe nur mit Psychologiestudium möglich
BDP freut sich über das Urteil
Am 21.7.2016 bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1.4.2015. Das OLG Schleswig entschied, dass die Campus Akademie GmbH für ihre einjährigen Lehrgänge nicht mit den Berufsbezeichnungen „Betriebspsychologe“, „Organisationspsychologe“ bzw. „Kommunikationspsychologe“ werben darf, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie durch die Teilnehmer aufbaut. Das Urteil des OLG (Aktenzeichen: 2 O 146/14) ist noch nicht rechtskräftig, Landgericht und Oberlandesgericht bestätigen damit die Auffassung des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP): Von einer Person, die sich z.B. als Kommunikationspsychologe bezeichnet, erwartet man, dass sie Psychologie studiert hat. „Wir freuen uns über diese Klarstellung sowohl für die Verbraucher als auch für die gut ausgebildeten Psychologinnen und Psychologen“, erklärt BDP-Präsident Prof. Dr. Michael Krämer.
Die Allgemeinheit darf darauf vertrauen, dass Personen, die als Psychologinnen und Psychologen auftreten, dafür mit einem grundständigen Studiums der Psychologie die Basis für wissenschaftliches Vorgehen und Arbeiten, für eine humanistische Prägung und für ethische Verantwortung gelegt haben. Spezialisierungen während und nach dem Psychologiestudium fußen auf dieser Basis und berechtigen zur Verwendung erweiterter Berufsbezeichnungen wie z.B. „Organisationspsychologin“, „Rechtspsychologin“ usw. Dieses Vertrauen der Allgemeinheit zu schützen, sieht der BDP als seine Aufgabe an.
Zu diesem Thema hat auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht eine Pressemitteilung verfasst.