PM: PsychKHG: Es gibt doch ein Melderegister – nur nicht unter diesem Namen

Stellungnahme des Verbandes Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP e.V. (VPP) zum „entschärften“ bayrischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz.

Das bayrische Psychisch Kranken-Hilfe-Gesetz wurde vor seiner Verabschiedung massiv von Verbänden, Organisationen und der Opposition kritisiert. Im Zentrum der Kritik stand das Melderegister für Behörden und Polizei. Namen und Behandlungsdaten von Patientinnen und Patienten, die vorübergehend geschützt untergebracht waren, sollten dabei weiter gegeben werden. Diese gesetzlichen Vorgaben sollten zur verbesserten „Gefahrenabwehr“ dienen – ausgehend von psychisch erkrankten Gewalttätern, z. B. Amok-Lauf am OEZ 2016, Germanwings-Flug 2015. Nach der massiven Kritik wurde das Gesetz angepasst. Es wurde in der Presse mitgeteilt, dass auf das Melderegister verzichtet wird.
 

Nicht erwähnt wurde, dass ein „abgespecktes“ Meldeverfahren erhalten bleibt – auf Änderungsantrag der CSU (Änderungsantrag 17/21573 zu Art. 14, Abs. 4). Dies bedeutet, dass wegen Fremdgefährlichkeit vorübergehend untergebrachte Personen mit Namen und Angaben zu dem Aufnahmezustand an Polizei und Behörde gemeldet und gespeichert werden. In der Regel handelt es sich dabei um Personen, welche an einer vorübergehenden, akuten Phase einer schwereren psychischen Erkrankung (z.B. aus dem schizophrenen Formenkreis) leiden oder aber die durch Alkohol oder Drogen einen vorübergehenden Zustand des Kontrollverlustes erleben. Diese Personen fühlen sich in akuten Krankheitsphasen oftmals bedroht und es kommt bei der (für sie oft als gewaltsam erlebten) Einlieferung durch die Polizei zu aggressivem „Abwehr“-Verhalten.
 

Einhergehend mit diesen Erkrankungen geht meist eine vorübergehende „Desorganisation“ im Denken einher – weshalb sie i.d.R. schon per se nicht zu den oben beschriebenen „Gefährdern“ zählen. Im Rahmen der Behandlung klingen die akuten Krankheitssymptome ab und Patienten werden i.d.R. in „geordnetem“ Zustand nach Hause entlassen oder weiterführend behandelt. Sehen die ärztlichen Behandler eine weitere Gefährdung/haben sie Hinweise auf eine weitere „Gewalttat“, ist ohnehin die ärztliche Schweigepflicht aufgehoben und Maßnahmen zur Verhinderung derselben sind (auch ohne Gesetzesverschärfung) einzuleiten.

Kein Amokläufer befand sich bis dato vorab auf einer geschützten psychiatrischen Station. Amokläufer radikalisieren sich häufig isoliert, unerkannt, nach erheblicher Nutzung gewaltbezogener oder illegaler Medien. Um Ihre Taten umzusetzen müssen sie in der Lage sein, kontrolliert und strategisch vorzugehen – entsprechen damit nicht dem Profil des „normalen“ psychisch Erkrankten, der vorübergehend geschützt untergebracht wird. Ein psychiatrisches Krankenhaus muss ein Ort der möglichen Heilung sein und den Rahmen bieten für ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Patient/in und Therapeut/in.

Durch o.g. Maßnahmen werden Krankenhäuser sicherheitsdienlich missbraucht. Und dies aufgrund einer unsachgemäß recherchierten, auf Vorurteilen aufbauenden, vermeintlichen Gefahrenabwehr. Eine allgemeine, ungeprüfte Weitergabe der Daten erkrankter Menschen ist eine grobe Missachtung des persönlichen Datenschutzes und führt zu einer Stigmatisierung psychiatrischer Krankenhäuser und psychisch Erkrankter. Betroffene Personen dürften sich zukünftig (gerechtfertigter Weise) noch stärker bedroht fühlen als bisher.

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