PM: Resolution: TSVG-Entwurf schadet der Versorgung
Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP) verabschiedet auf seiner Delegiertenkonferenz am 25. November 2018 in Berlin eine Resolution zur Streichung des Regulationsparagraphen im geplanten Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG).
Die Resolution im Wortlaut:
Der Gesetzesgeber plant im neuen Gesetzentwurf Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eine Änderungen des SGBV, §92, u.a. betreffend den Bereich ambulanter Psychotherapie. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfes sind (Auszüge aus dem aktuellen TSVG-Entwurf):
„Eine qualitativ gute und gut erreichbare medizinische Versorgung aller Versicherten.“ „Das Gesetz zielt darauf ab, allen gesetzlich Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten Versorgung zu ermöglichen, indem Wartezeiten auf Arzttermine verkürzt werden.“ Allgemein soll die sprechende Medizin aufgewertet werden.
Für den Bereich Psychotherapie wir jedoch Folgendes geplant (Seite 25, Punkt 51 und Seite 76): „Die psychotherapeutische Behandlung soll zukünftig im Rahmen einer gestuften Versorgung erfolgen.“ Es sind „(…) Regelungen für eine gestufte und gesteuerte Versorgung für die psychotherapeutische Behandlung einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der für die Behandlungssteuerung verantwortlichen Vertragsärzte und psychologischen Psychotherapeuten zu treffen.“
Geplant ist also, dass Patienten mit psychischen Erkrankungen – im Gegensatz zu Patienten mit somatischen Grunderkrankungen – keine freie Arztwahl haben. Sie müssten sich vorab eine Genehmigung einholen, indem sie einen vorgeschalteten, besonders qualifizierten Psychiater/ Psychotherapeuten aufsuchen und von dessen Eindruck abhängig sind. Bei der Versorgung psychisch Erkrankter bestehen seit langem sehr hohe Wartezeiten (im bundesdurchschnitt aktuell 20 Wochen auf einen Psychotherapieplatz!). Psychisch Erkrankte müssten aber zukünftig noch länger warten, um die vorgeschaltete Freigabe zu erhalten. Die Idee einer gestuften Regulation wäre eine Zugangshürde, führt hiermit das eigentliche Ziel des Gesetzes ad absurdum und diskriminiert psychisch Erkrankte.
Weiterhin wird suggeriert, das approbierte, kassenzugelassene ärztliche und psychologische Psychotherapeuten – im Gegensatz zu somatisch tätigen Kassensitzinhabern – nicht ausreichend qualifiziert seien, um Diagnostik anzuwenden. Auch diese Einschätzung führt die im Gesetz formulierte Intension der Aufwertung der sprechenden Medizin ad absurdum.
Darüber hinaus wurde bereits 2015 im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ein direkter, unkomplizierter Zugang zur Psychotherapie gefordert: Demzufolge wurde 2017 für Psychotherapeutische Kassenpraxen eine sogenannte Sprechstunde verpflichtend eingeführt. Auch hier führt die geplante Zugangshürde das vorherige gesetzliche Anliegen ad absurdum.
Der BDP lehnt deshalb den geplanten Gesetzentwurf entschieden ab und fordert eine ersatzlose Streichung des Regulationsparagraphen.