PM: Wo Betriebspsychologe drauf steht, muss auch ein Psychologe drin sein

Gericht gibt Klage für Titelschutz des BDP Recht

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) hat beim Landgericht Lübeck ein Urteil erwirkt, wonach es der dort ansässigen Bildungsstätte „Campus Akademie“ untersagt wird, ihre einjährigen Weiterbildungsfernlehrgänge damit zu bewerben, sich anschließend als „Betriebspsychologe“, „Kommunikationspsychologe“ oder „Organisationspsychologe“ bezeichnen zu können. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Die beklagte Bildungsstätte bewirbt zudem ihre Lehrgänge unter Berufung auf eine sogenannte Kooperation mit einer Fachhochschule in Nordrhein-Westfalen (FHM) auch als Hochschulzertifikat und fügt im Zertifikat den Berufsbezeichnungen noch den Klammerzusatz „(FH)“ an. Auch dies untersagte das Gericht. Es sah es als irreführend an, wenn mit der Bezeichnung Betriebspsychologe geworben wird – beispielsweise in den Zielen des Lehrgangs und insbesondere mit der Verwendung der Berufsbezeichnung auf einem Zertifikat.

„Die Berufsbezeichnung ‚Psychologe‛ und die darauf aufbauenden Bezeichnungen ‚Wirtschafts- beziehungsweise Organisationspsychologe‛ sind nach Auffassung des BDP, in den Rechtskommentaren und insbesondere in der Vorstellung des Verbrauchers mit einem Hauptfachstudium entsprechend des eingeführten Diploms verbunden“, erklärt BDP-Präsident Prof. Dr. Michael Krämer.

Die Beklagte versuchte unter anderem zu argumentieren, seit dem Bologna-Prozess seien die Berufsbezeichnungen frei verwendbar. Das Gericht folgte aber dem BDP und merkte an: „Alternative Wege zu einer Qualifikation bedeuten nicht, dass zugleich alle Niveauunterschiede verwischt werden, so dass nicht mehr zwischen Kenntnissen einer berufsbegleitenden Weiterbildung über ein Jahr und solchen Kenntnissen unterschieden werden kann, die traditionell typischerweise in einem Studium erworben werden“.

Das Gericht und der BDP sehen darin eine Irreführung der Verbraucher.

Denn an den Ansprüchen und Vorstellungen der Verbraucher bei Psychologen, Rechtsanwälten, Ärzten etc. hat sich auch nach der im Fach kürzlich erfolgten Bologna-Umstellung nichts geändert. Deswegen wird der BDP weiterhin gegen Personen vorgehen, die sich ohne ein diplomäquivalentes Hauptfachstudium Psychologe nennen.

Verbraucher können sich daher weiterhin darauf verlassen, dass mit der Berufsbezeichnung Psychologe ein vollwertiges Hochschulstudium verbunden ist und sollten bedenken, dass mit anderen Bezeichnungen wie psychologischer Berater, Mental Coach etc. kein wissenschaftliches Psychologiestudium verbunden ist.

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