BDP gibt Stellungnahme zum Grünbuch ab

Ergänzende Stellungnahme des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) zur Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienmediation (BAMF) zum Grünbuch der EU über Alternative Verfahren zur Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution, ADR)

Der BDP ist der Berufs- und Fachverband aller Diplom-Psychologen in Deutschland. Er vertritt seine rund 16.000 Mitglieder in berufs- und bildungspolitischen Angelegenheiten und fördert die wissenschaftliche Psychologie in Wissenschaft und Praxis.
Der BDP als Bundesverband untergliedert sich in 16 Landesgruppen und 12 Fachsektionen. Im BDP sind mehrere hundert psychologische Mediatoren organisiert.
Der BDP ist seit Langem aktiv in der Verbandskonferenz der BAFM und bei der Entwicklung der Standards aktiv beteiligt. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe im Wissenschaftszentrum Berlin ist der BDP an der konzeptuellen Entwicklung im Bereich Online-Mediation und Online-Moderation aktiv beteiligt.

Zu Frage 3: Differenzierung mit Online-Schlichtungsverfahren
Eine Unterscheidung zwischen Maßnahmen, rechtlichen Rahmenbedingungen und fachlichen Qualifikationskriterien für die Bereiche Online Schlichtungsverfahren und anderen Schlichtungsverfahren ist unseres Erachtens notwendig. Auf Grund der verschiedenen Standards in der Ausbildung und Qualifikation zur Ausübung der Mediationstätigkeit (zum Beispiel technische und Software-Kenntnisse, Datensicherheit bei Übertragung und Speicherung, in Mails und Foren, Spezifika der asynchronen und schriftlichen Kommunikation, Vertrauensschutz hinsichtlich der kommunizierten Inhalte, etc.) sind unterschiedliche Regelungen für die Ausbildung und Zertifizierung sowie für die rechtlichen Rahmenbedingungen, z.B. zur Gewährleistung der Vertraulichkeit erforderlich. Die Attraktivität und Eignung des Mediums für Mehr-Parteien-Verfahren im Unterschied zur Familienmediation unterstreicht die Notwendigkeit der Differenzierung zusätzlich.

Zu Frage 15 und 16: Einheitliche Standards des Vertrauensschutzes
Der Schutz der Vertraulichkeit in der Mediation und die Sicherstellung, dass Informationen aus dem Verfahren nicht als Beweismittel missbraucht werden können, ist wichtiger Bestandteil der Methode. Im Hinblick auf unterschiedliche berufsethischen Regelungen und insbesondere bezüglich der möglichen Sanktionsmechanismen bei Verstößen in den verschiedenen Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen, Sozialarbeiter etc.), die vom Berufsverbot bis zu verbandsinternen Sanktionen reichen, erscheint eine übergreifende Regelung zu Vertrauensschutz und Aussageverweigerungsrecht sinnvoll. Die aktuell unterschiedliche Reichweite des Geheimnisschutzes bei den beteiligten Berufsgruppen stellt ein potenzielles und wenig durchschaubares Risiko für den Verbraucher dar und stellt eine Hürde für die Weiterentwicklung der Mediation vom Familienbereich in andere gesellschaftliche Bereiche dar. Unter dem Blickwinkel der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sind hier weitere Imponderabilien für Verbraucher und Dienstleister zu erwarten. Eine Angleichung des rechtlichen Status für Mediatoren unabhängig von ihrer Grundausbildung erscheint daher als sinnvolle Lösung.

Zu Frage 19 und 20: Einheitliche Ausbildungsstandards
Im Zusammenhang mit der wünschenswerten Ausweitung von ADR und der Gewährleistung des Verbraucherschutzes ist die Förderung von qualitativ hochwertigen Ausbildungen von zentraler Bedeutung. Die Akkreditierung entsprechender Ausbildungsinstitute könnte eine sinnvolle Maßnahme sein. Mindestkriterien für die Ausbildung stellen eine Voraussetzung sowohl für die Zulassung auf nationaler Ebene, als auch für die Realisierung von Niederlassung und Dienstleistungsfreiheit im europäischen Maßstab dar. Da in Deutschland aktuell sowohl reglementierte Berufe (Rechtsanwälte, Psychotherapeuten) als auch nicht reglementierte Berufe wie der des Diplompsychologen Mediation ausüben, ist die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht durch sektorale Anerkennungsregeln zu lösen. Vielmehr würde durch die unterschiedliche Beteiligung der Berufsgruppen an der Mediation/ADR in den europäischen Ländern bei einer Flexibilisierung der Niederlassung und Dienstleistungsfreiheit entsprechend des aktuell vorliegenden Richtlinie KOM (2002) 119 in großen Maße die Problematik der Inländerdiskriminierung entstehen. Eine einheitliche Definition von Mindestkriterien der Ausbildung und Berufszulassung könnte diese Probleme lösen. Die Etablierung einer Plattform auf europäischer Ebene zu Regelung dieser Fragen erscheint in dieser frühen Phase der Berufsfindung und angesichts der unterschiedlichen Berufsgruppen in diesem Feld noch nicht zielführend.

Armin Traute
Hauptgeschäftsführer

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Stellungnahme
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