Entwurf Zweites Justizmodernisierungsgesetz
Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen begrüßt das Anliegen der Effektivierung von gerichtliche Verfahren.
Artikel 10:
Bei der Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren (§ 411 a ZPO) sollte der Grundsatz der Sachverhaltsbegzogenheit der Begutachtung berücksichtigt werden. Beispielsweise kann ein im Auftrag der Staatsanwaltschaft erarbeitetes schriftliches Gutachten auch eine familienrechtliche Fragestellung berühren, muss dies aber nicht. Die im Entwurf vorgeschlagene Formulierung des § 411 a ZPO sichert den Sachverhaltsbezug nicht, sondern könnte zu einer Pauschalisierung führen, die im Ergebnis des Rechtsstreit verlängern würde.
Es wird deshalb vorgeschlagen, den Entwurf zu ergänzen:
"Die schriftliche Begutachtung ... ersetzt werden, wenn der Sachverhalt in einem solchen Gutachten bereits erarbeitet wurde."