Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz zur Reform des Rechtsberatungsgesetzes

Vielen Dank für die Möglichkeit, zum Rechtsberatungsgesetz und den Veränderungen, die aus unserer Sicht zur Stärkung der Mediation erforderlich sind, Stellung nehmen zu können.

In der Anlage finden Sie die Stellungnahme der Arbeitsgruppe Recht der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienmediation (BAFM), die vom BDP mitentwickelt und in vollem Umfang mitgetragen wird. In Ergänzung der dort enthaltenen Erfahrungen und Vorschläge, die wir Ihnen der Vollständigkeit halber mitsenden, möchten wir darüber hinaus Anregungen aus psychologischer Perspektive zur Diskussion beitragen.

Zentraler Aspekt des Anliegens des BDP ist es, mit den Kernkompetenzen der Berufsgruppe der Psychologen einen Beitrag zur Qualität von Lösungen in der außergerichtlichen Streitbeilegung zu leisten. Wir gehen davon aus, damit zur Erhöhung der Rechtszufriedenheit beizutragen und mit dem nicht-juristischen Image der Psychologen auch die Attraktivität des Angebotes Mediation zu steigern. In diesem Zusammenhang ist eine deutlichere Rechtssicherheit für Mediatoren aus psychosozialen Grundberufen und verbesserte Kooperationsmöglichkeiten mit Juristen dringend erforderlich.

Daher regen wir eine Gesetzesänderung an, die Unsicherheiten für auf dem Gebiet der Mediation tätige Psychologen beseitigt. Dabei ist es letztlich unerheblich, an welcher Stelle im Rechtsberatungsgesetz dies erfolgt. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Tätigkeit des Mediators in der Systematik des Rechtsberatungsgesetzes am ehesten in einer Analogie zu den Berufen, die Rechtsbesorgung als Hilfsgeschäft betreiben, logisch eingeordnet erscheint.

Im Kerngeschäft besteht die Tätigkeit von Mediatoren in der Herstellung von Kommunikation mit dem Ziel, einen gemeinsamen Findungsprozess zur Erreichung eines Interessenausgleiches herbeizuführen und zu moderieren. Die Rolle des Mediators ist dabei eine gänzlich neutrale und unterscheidet sich daher deutlich von einer Beraterrolle - und zwar unabhängig von Gegenstand oder der Art der Beratung. Dieses Rollenverständnis bzw. professionelle Selbstverständnis schließt dabei sowohl rechtsberatende Tätigkeit als auch ein bestimmendes Vorgehen in der Art eines Schiedsrichters aus.

In der Mediation wird im Lichte des Rechts (gesichert durch Aufforderung zur externen Rechtsberatung) ein nicht rechtlich dominierter Interessenausgleich von den Parteien selbst ausgehandelt. Da im Zentrum der Aushandlung andere, den Parteien bedeutsamere Interessen stehen, wird Recht hier bewusst lediglich als mitgedachter Rahmen bzw. als „Geländer“ verwendet und nicht wie in der gerichtlichen oder schiedsrichterlichen Verfahrensform angewendet. Dem Recht kommt im Kern des Mediationsprozesses insofern keine bzw. keine unmittelbare oder gar zentrale Bedeutung zu. Die Tätigkeit des Mediators als Lotse und Moderator im Prozess besteht vielmehr im Hauptgeschäft darin, die Kommunikationsbedingungen unabhängig von der Rechtsposition zu gestalten und den Interessenausgleich als sozial fairen Prozess zu organisieren.

Mit Blick auf das Rechtsberatungsgesetz sehen wir daher im Unterschied zum Schiedsrichter eine direkte Ähnlichkeit des Mediators mit den Tätigkeiten der Wirtschaftsprüfer etc.. Vorstellbar ist eine Regelung in Analogie zu diesen Berufen oder einen gesonderten, neuen Teil im Rechtsberatungsgesetz. Die Art der gesetzlichen Einordnung der Mediation kann hier eine sehr wichtige Rolle spielen, da sie Rückwirkungen auf das Selbstverständnis im sich entwickelnden Berufsbild und auf die Akzeptanz und das Inanspruchnahmeverhalten der Bevölkerung haben wird. In diesem Zusammenhang ist auch die Betonung und Weiterentwicklung von professionellen Standards, wie sie von der BAFM entwickelt wurden, von hoher Bedeutung. Auch aus Gründen des Verbraucherschutzes sollten die hier bislang erreichten Standards und Handlungsorientierungen zwar dem Mediationsthema und dessen juristischen Implikationen angepasst werden, aber grundsätzlich eher in Richtung einer stärkeren Verbindlichkeit dieses Niveaus, als dessen Nivellierung, verfolgt werden.

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