Europäischer Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)
Europäischer Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)

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Positionen des BDP zum EDHS

BDP wendet sich mit Änderungsvorschlägen zum EHDS an Politikerinnen und Politiker in Europa

Vertraulichkeit intimer persönlicher Daten ist eine wesentliche Basis für psychologische Dienstleistungen und heilkundliche Behandlungen psychischer Erkrankungen. Der Berufsverband der Deutschen Psychologinnen und Psychologen (BDP) hat große Bedenken hinsichtlich einer breiten Nutzung von Daten zur psychischen Gesundheit in Europa, da die Datensouveränität (z.B. Löschungsrechte) der Bürgerinnen und Bürger nicht gesichert wird.

Anschließend an die Übermittlung des Positionspapiers des BDP zum EHDS (Europäischen Raum für Gesundheitsdaten) an die damit befassten europäischen Politiker kam eine Einladung zum Gespräch bzw. zur Übermittlung von Änderungsvorschlägen.
 
Die vom BDP und seiner Sektion VPP erarbeiteten Änderungsvorschläge wurden an die Berichterstatter im europäischen Parlament übermittelt. Zu dem im Positionspapier angesprochenen Sonderweg Psychotherapiedaten wurden weitere Überlegungen angestellt. In den Downloads finden Sie Vorschläge des BDP zur Veränderung des Verordnungstextes zum EHDS.

Im April folgte dann ein, vom BDP mitgezeichneter, gemeinsamer Brief der im Thema aktiven Organisationen an alle europäischen Parlamentarier. 
 
Zentrales Anliegen des BDP ist es, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Kontrolle und den Schutz ihrer Daten zu erhalten. Bürgerinnen und Bürger sollten in Europa nicht nur das Recht haben, ihre Daten großflächig zu nutzen, sondern auch bestimmen zu können, welche Daten von ihnen vertraulich bleiben und nicht automatisch, sondern nur mit Zustimmung zur Einsicht für Dritte und zu verschiedenen Forschungszwecken frei gegeben werden. Bürgerinnen und Bürger in Europa sollten auch das Recht behalten, über die Kontrolle ihrer Daten im gesamten Lebenszyklus selbst zu bestimmen. Die Souveränität über die sensiblen Gesundheitsdaten ist nur über eine Opt-In-Zustimmung gewährleistet. Sofern die Speicherung besonders schutzwürdiger Daten nicht durch Opt-In-Zustimmung gezielt ausgeschlossen werden kann, empfehlen wir alternativ ein „persönliches Schließfach“. 
Daten im "Schließfach" sind vor Zugriffen und Weiterverwendung prinzipiell geschützt - ihre Verwendung muss von Betroffenen explizit freigegeben werden. Wenn sie z.B. in einer europäischen Gesundheitsakte („EHR“) nur noch für die Primärnutzung beschränkbar sind, müssen die Daten dort in ein Schließfach verschoben werden können.
 
Mindestens für Behandlungsdaten zu psychischen Erkrankungen müssen diese beiden Möglichkeiten (Opt-In oder Schließfach) als „Sonderweg für Daten über Psychische Erkrankungen“ gesichert sein. Daten im "Schließfach" sind vor Zugriffen und Weiterverwendung prinzipiell geschützt - ihre Verwendung muss von Betroffenen explizit freigegeben werden. Für die EHR ist geplant, dass die Patientinnen und Patienten bei der Primärnutzung Beschränkungen vornehmen können. Erstaunlicherweise gibt es dieses Beschränkungsrecht für die Sekundärnutzung aber nicht. Mindestens für Behandlungsdaten zu psychischen Erkrankungen müssen deshalb diese beiden Möglichkeiten (Opt-In oder Schließfach) als „Sonderweg für Behandlungsdaten zu Psychischen Erkrankungen“ gesichert sein.
 
Mitglieder, die Positionspapiere an ihre europäischen Abgeordneten im Wahlkreis richten möchten oder auf anderem Wege den Erhalt des Vertrauensschutzes unterstützen wollen, können die BDP-Materialien nutzen und sich mit Fragen und Hinweisen sehr gern auch an die Referate Fachpolitik und Rechtsberatung wenden.

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PM: Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge gewährleisten

BDP fordert fristgemäße Umsetzung der europäischen Aufnahmerichtlinie

Anlässlich des Weltflüchtlingstags am 20. Juni appelliert der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) an die Bundesregierung, der gesundheitlichen Versorgung von Flüchtlingen eine höhere Priorität einzuräumen. Genau noch ein Monat bleibt ihr, um bis zum 20. Juli die Aufnahmerichtlinie der Europäischen Union (EU) umzusetzen.

„Die Zeit drängt“, erklärt BDP-Präsident Prof. Michael Krämer. „Flüchtlinge haben bisher aufgrund gesetzlicher Regelungen nur eingeschränkten Zugang zur medizinischen und psychotherapeutischen Regelversorgung. Die EU-Aufnahmerichtlinie fordert, dass die erforderlichen medizinischen und sonstigen Hilfen Flüchtlingen mit besonderen Bedürfnissen zur Verfügung gestellt werden.“

Als Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen gelten unter anderem psychisch kranke Flüchtlinge und solche, die schwere Gewalt erlitten haben. „Bislang existieren weder Verfahren zur Identifizierung besonderer Bedürfnisse noch ist der Zugang zu medizinischer und therapeutischer Versorgung ausreichend gewährleistet“, berichtet die BDP-Präsidiumsbeauftragte für Menschenrechte Veronika Wolf von ihrer Arbeit als Psychologin und Psychotherapeutin im Psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge Düsseldorf. Aus ihrer Erfahrung ist eine weitere Öffnung der Regelversorgung dringend geboten, da die Spezialeinrichtungen überlastet und ohne langfristig gesicherte Finanzierung in ihrer Arbeit eingeschränkt sind.

Deutschland kann die in der Aufnahmerichtlinie garantierten Hilfen in der Fläche nur gewährleisten, wenn diese auch innerhalb der bestehenden Versorgungssysteme angeboten werden. „In den Psychosozialen Zentren können wir den Bedarf nicht alleine schultern“, so Wolf. Zwar gebe es bereits viele engagierte Kolleginnen und Kollegen, die in Beratungsstellen, Praxen oder stationären Einrichtungen das Angebot für Flüchtlinge mit Traumatisierungen öffnen, aber: „Das müsste noch viel mehr werden.“ Notwendig ist auch die Bezahlung von entsprechend qualifizierten Dolmetschern, um Beratungsgespräche und Therapien realisieren zu können. Mittel- und langfristig ist es zudem erforderlich, regelhaft Inhalte zum therapeutischen Arbeiten mit vulnerablen Flüchtlingen in die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften, die im medizinisch-therapeutischen Bereich tätig sind, zu integrieren.

Das Leid dieser Personengruppe ist in diesem Jahr so präsent wie lange nicht mehr: Unmittelbar vor den EU-Außengrenzen und in den Nachbarländern gibt es Kriege und politisch oder religiös motivierte Verfolgung, aufgrund fehlender legaler Fluchtwege kommt es regelmäßig zu Schiffskatastrophen mit vielen Toten. Die europäische Dublin-Regelung führt, trotz extrem schwieriger Aufnahmebedingungen in einzelnen Mitgliedsländern wie z. B. in Ungarn und Bulgarien, zu einem Hin- und Herschieben der Zuständigkeit innerhalb der EU und zu anhaltender Unsicherheit bei den Flüchtlingen. In Deutschland organisieren die Kommunen zum Teil eine Unterbringung in provisorischen Notunterkünften, es häufen sich rassistische Angriffe auf Flüchtlingsunterkünfte.

„Solche Erfahrungen, die uns in der Arbeit oftmals geballt in den individuellen Geschichten der Flüchtlinge begegnen, führen insbesondere bei vorher erlebten Traumata wie Folter oder Krieg zu einer zusätzlich hohen psychischen Belastung“, berichtet Wolf. „Oftmals besteht dringender therapeutischer Behandlungsbedarf!“

Hintergrund:

Die EU-Aufnahmerichtlinie stellt ein Rechtsinstrument zur Vereinheitlichung der Asyl- und Flüchtlingspolitik innerhalb der EU dar. In der Richtlinie werden Normen für die Aufnahme von Personen, die Asyl beantragen, festgelegt. 2013 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat eine Neufassung, die bis zum 20. Juli 2015 umgesetzt werden muss. Hierin werden Personengruppen expliziert, bei denen eine besondere Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Diese Personengruppen umfassen (neben Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Schwangeren, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern) „Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben“. Bei allen genannten Personengruppen sollen besondere Bedürfnisse geprüft und während des gesamten Prozesses berücksichtigt werden. Das umschließt nach Artikel 19 Abs. 2 auch „die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung“.

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