Europäischer Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)
Europäischer Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)

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Positionen des BDP zum EDHS

BDP wendet sich mit Änderungsvorschlägen zum EHDS an Politikerinnen und Politiker in Europa

Vertraulichkeit intimer persönlicher Daten ist eine wesentliche Basis für psychologische Dienstleistungen und heilkundliche Behandlungen psychischer Erkrankungen. Der Berufsverband der Deutschen Psychologinnen und Psychologen (BDP) hat große Bedenken hinsichtlich einer breiten Nutzung von Daten zur psychischen Gesundheit in Europa, da die Datensouveränität (z.B. Löschungsrechte) der Bürgerinnen und Bürger nicht gesichert wird.

Anschließend an die Übermittlung des Positionspapiers des BDP zum EHDS (Europäischen Raum für Gesundheitsdaten) an die damit befassten europäischen Politiker kam eine Einladung zum Gespräch bzw. zur Übermittlung von Änderungsvorschlägen.
 
Die vom BDP und seiner Sektion VPP erarbeiteten Änderungsvorschläge wurden an die Berichterstatter im europäischen Parlament übermittelt. Zu dem im Positionspapier angesprochenen Sonderweg Psychotherapiedaten wurden weitere Überlegungen angestellt. In den Downloads finden Sie Vorschläge des BDP zur Veränderung des Verordnungstextes zum EHDS.

Im April folgte dann ein, vom BDP mitgezeichneter, gemeinsamer Brief der im Thema aktiven Organisationen an alle europäischen Parlamentarier. 
 
Zentrales Anliegen des BDP ist es, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Kontrolle und den Schutz ihrer Daten zu erhalten. Bürgerinnen und Bürger sollten in Europa nicht nur das Recht haben, ihre Daten großflächig zu nutzen, sondern auch bestimmen zu können, welche Daten von ihnen vertraulich bleiben und nicht automatisch, sondern nur mit Zustimmung zur Einsicht für Dritte und zu verschiedenen Forschungszwecken frei gegeben werden. Bürgerinnen und Bürger in Europa sollten auch das Recht behalten, über die Kontrolle ihrer Daten im gesamten Lebenszyklus selbst zu bestimmen. Die Souveränität über die sensiblen Gesundheitsdaten ist nur über eine Opt-In-Zustimmung gewährleistet. Sofern die Speicherung besonders schutzwürdiger Daten nicht durch Opt-In-Zustimmung gezielt ausgeschlossen werden kann, empfehlen wir alternativ ein „persönliches Schließfach“. 
Daten im "Schließfach" sind vor Zugriffen und Weiterverwendung prinzipiell geschützt - ihre Verwendung muss von Betroffenen explizit freigegeben werden. Wenn sie z.B. in einer europäischen Gesundheitsakte („EHR“) nur noch für die Primärnutzung beschränkbar sind, müssen die Daten dort in ein Schließfach verschoben werden können.
 
Mindestens für Behandlungsdaten zu psychischen Erkrankungen müssen diese beiden Möglichkeiten (Opt-In oder Schließfach) als „Sonderweg für Daten über Psychische Erkrankungen“ gesichert sein. Daten im "Schließfach" sind vor Zugriffen und Weiterverwendung prinzipiell geschützt - ihre Verwendung muss von Betroffenen explizit freigegeben werden. Für die EHR ist geplant, dass die Patientinnen und Patienten bei der Primärnutzung Beschränkungen vornehmen können. Erstaunlicherweise gibt es dieses Beschränkungsrecht für die Sekundärnutzung aber nicht. Mindestens für Behandlungsdaten zu psychischen Erkrankungen müssen deshalb diese beiden Möglichkeiten (Opt-In oder Schließfach) als „Sonderweg für Behandlungsdaten zu Psychischen Erkrankungen“ gesichert sein.
 
Mitglieder, die Positionspapiere an ihre europäischen Abgeordneten im Wahlkreis richten möchten oder auf anderem Wege den Erhalt des Vertrauensschutzes unterstützen wollen, können die BDP-Materialien nutzen und sich mit Fragen und Hinweisen sehr gern auch an die Referate Fachpolitik und Rechtsberatung wenden.

Verwandte Beiträge

Stellungnahme des BDP zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungs-verbesserungsgesetz – KHVVG) vom 13.03.2024

Stellungnahme

Berlin, den 29.04.2024: 

Vorbemerkung: 

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) mit seinen Fachsektionen für approbierte Psychotherapeut*innen (VPP) und Angestellte und Beamtete Psychologinnen und Psychologen (SABP) begrüßt eine Krankenhausreform mit den Zielen der Sicherung und Verbesserung der Versorgungsqualität sowie einer stärker sektorenübergreifend geprägten Erbringung von Krankenhausleistungen.
In struktur- und bevölkerungsschwachen Regionen soll der Ausbau der integrierten Gesundheitsversorgung durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen überwiegend im Pflegebereich vorangetrieben werden.
Eine Festlegung von Mindestvoraussetzungen der Struktur- und Prozessqualität soll die Behandlungsqualität verbessern. Eine engere Verzahnung des ambulanten und des stationären Sektors soll die Effizienz der Gesundheitsversorgung steigern. 
Der Gesetzentwurf sieht dabei konkret vor, durch die Weiterentwicklung von Leistungsgruppen und Qualitätskriterien bundesweit hochwertige Versorgungsstandards zu schaffen. Bezogen wird sich dabei u. a. auf bereits 60 vorliegende Leistungsgruppen des Krankenhausplanes des Landes Nordrhein-Westfalen. 
Im Hinblick auf die begrüßenswerten Zielsetzungen möchten wir in unserer Stellungnahme auf weitere Aspekte und Lücken insbesondere im Zusammenhang mit Faktoren psychischer Gesundheit hinweisen.

Folgende Verbesserungsaspekte sieht der BDP

  • 1.    Es fehlen konkrete Verbesserungen für die Versorgung von Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen in stationärer Behandlung. Eine wirksame, leitlinienorientierte Behandlung ist hier zwingend erforderlich. 

Die psychotherapeutische Behandlung stellt dabei einen Schwerpunkt dar. In der Regel erfolgt die psychotherapeutische Behandlung in Psychiatrie und Psychosomatik durch Psychologische Psychotherapeut*innen.

1.1. Leistungsgruppe Psychiatrie/Psychosomatik überarbeiten

Die vorbestehende Leistungsgruppe Psychiatrie/Psychosomatik sieht hier eine Orientierung an der seit 2019 in Kraft getretenen Personalrichtlinie PPP-RL vor. Diese ist jedoch stark zu kritisieren, da eine an aktuellen wissenschaftlichen Leitlinien orientierte Behandlung durch die Vorgaben der PPP-RL nicht umgesetzt werden kann. Die seit Jahrzehnten bestehenden, veralteten Personalvorgaben der Psych-PV wurden in der PPP-RL weitgehend übernommen, obwohl im Rahmen eines Gesetzesauftrages von 2016 die stationäre Versorgung psychisch Erkrankter verbessert werden sollte. Personalvorgaben der PPP-RL werden dabei immer noch nicht umgesetzt: Sanktionierungsfristen für Krankenhäuser wurden wiederholt nach hinten verschoben oder abgeschwächt. Nach Mindestvorgaben der PPP-RL ist auf sog. Regelstationen keine Psychotherapie durch Psychologische Psychotherapeut*innen möglich und auf einer psychotherapeutischen Station nur ca. 1 Behandlungsstunde pro Woche; nur auf intensivtherapeutischen Stationen werden 1-2 Behandlungsstunden pro Woche als Minimum angesetzt. Der BDP sieht es hier als notwendig an, die Leistungsgruppe für Psychiatrie und Psychosomatik zu überarbeiten und folgende Mindestvoraussetzungen zu schaffen: Es sollten mindestens zwei Behandlungsstunden Psychotherapie pro Woche für alle stationär Behandelten auf allen Stationen vorgehalten werden, zusätzlich zu Besprechungszeiten, Diagnostik und weiteren Standardtätigkeiten.

1.2 Lösungen für Polypharmazie suchen 

Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung benannte in der 8. Stellungnahme und Empfehlung zur Psychiatrie/Psychosomatik das Problem der Polypharmazie. Im Rahmen der Überarbeitung der Leistungsgruppe Psychiatrie/Psychosomatik sollten gezielte Qualitätskriterien zur Verhinderung polypharmazeutischer Behandlungsdynamiken erarbeitet werden. 

1.3. Expert*innen im BMG-Ausschuss 

Im Ausschuss des BMG, der inhaltliche und rechtsverbindliche Empfehlungen erarbei-tet, sollten die Bundespsychotherapeutenkammer als Vertretung der heilberuflichen Psychotherapie sowie Fachpsycholog*innen für psychologische Aspekte im Rahmen belastender somatischer Erkrankungen vertreten sein. 

  • 2.    Sektorenübergreifende Strukturen in Psychiatrie und Psychosomatik bundesweit ausbauen 

Die Umsetzung der Vorschläge der Regierungskommission (8. Stellungnahme und Empfehlung) zur sektorenübergreifenden Versorgung sollten in diesem Gesetzentwurf Berücksichtigung finden. Ein flexibler Wechsel zwischen voll-, teilstationärer, tagesklinischer oder ambulanter häuslicher Behandlung sollten möglich werden. Darüber hinaus sollten unbedingt auch SGB V-übergreifende Strukturen (z. B. Nutzung und Koordination von Strukturen der beruflichen Teilhabe, SGB IX; stationäre Jugendhilfe, SGB VIII) etabliert werden, um ein effektives Entlassmanagement umzusetzen, frühzeitig ambulante Hilfestrukturen zu etablieren und somit stationäre Behandlungen weiter verkürzen zu können. Während einer stationären Behandlung sollten neben Probatorik auch psychotherapeutische Sprechstunden in Praxen möglich sein.

  • 3.    Klinische Psychologie und fachpsychologische Expertise bei schweren somatischen Erkrankungen verankern

Bei schweren somatischen Erkrankungen sollten leitliniengemäße klinisch-psychologische Maßnahmen und Fachkräfte regelhaft in den Leistungsgruppen und zugehörigen OPS integriert werden. Schwere und chronische körperliche Erkrankungen sind mit hohen psychischen Belastungen verbunden. Frühzeitige leitlinienorientierte Interventionen fördern den Genesungsprozess und befähigen Patient*innen, neue Bewältigungsstrategien zu entwickeln. Klinisch-psychologische Tätigkeitsfelder in „somatischen“ Versorgungsstrukturen erfordern besondere, fachspezifische Fort- und Weiterbildungen, die oftmals außerhalb der Curricula von psychotherapeutischen oder medizinischen Aus- und Weiterbildungen liegen (z. B. Psychologische Schmerztherapie, Neuropsychologie, Psychoonkologie, Palliativpsychologie, Geron-topsychologie, Psychodiabetologie, Psychokardiologie, Notfallpsychologie). 
Sie sollten im Rahmen der neu eingeführten Leistungsgruppen und in zugehörigen OPS erfasst werden. In diesem Zusammenhang bedarf es einer deutlichen Verbesserung der Qualitätskriterien in den Leistungsgruppen der genannten Leistungsbereiche. Unscharfe Begrifflichkeiten wie „Psychosozialdienst“ sichern keine adäquate Personalqualität zur Erbringung der im OPS vorgesehenen Leistungen. Der BDP regt ebenso wie die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychosoziale Versorgung im Akutkrankenhaus (BAG-PVA) zur Sicherung der Qualität eine weitere Ausarbeitung der Kriterien und eingeschlossenen Fachexpertise an.

  • 4.    Nachwuchs sichern

Weiterhin ist es dringend notwendig, die Finanzierung der neuen psychotherapeutischen Weiterbildung auf der Grundlage der neuen Approbation beim Abschluss des Studiums endlich gesetzlich zu regeln. Wir sprechen hier von bereits approbierten Psychotherapeut*innen, die eine fachkundliche Weiterbildung absolvieren müssen. Es handelt sich hier um ein Versäumnis der Vorgängerregierung unter Gesundheitsminister Jens Spahn. Es besteht dringender Handlungsbedarf durch eine bundesgesetzliche Regelung der Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung. Wenn die Finan-zierung nicht klar durch den Bund geregelt wird, wird es mittelfristig einen Mangel an qualifizierten Kolleg*innen geben. In der bisherigen psychotherapeutischen Ausbildung leiden die Kolleg*innen darunter, in den Klinikanteilen der Weiterbildung finanziell ausgebeutet zu werden. Ein Lohn von 1.000 € im Monat für akademisch ausgebildete Psycholog*innen ist nicht akzeptabel. Die Absolvent*innen des neuen Approbationsstudienganges müssen die Weiterbildung absolvieren, um die Fachkunde zu erreichen. Diese gilt als Voraussetzung, um mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen. Mittelfristig ist somit die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung – auch in den Krankenhäusern – in Gefahr.

Ihre Ansprechpersonen

Susanne BerwangerFredi LangWalter Roscher
VizepräsidentinReferatsleiter Fach- und BerufspolitikVorsitzender der Sektion Angestellte und Beamtete Psychologinnen und Psychologen
s.berwanger@bdp-verband.def.lang@bdp-verband.dew-roscher@web.de 

Quellen:
240214_BDP_Stellungnahme_8._Empfehlung_RegKom_Psychiatrie.pdf (bdp-verband.de)
Microsoft Word - BDP-Stellungnahme zum Entwurf PPP-RL.docx (vpp.org)
vergleich-minutenwerte-psych-pv-ppp-rl-schussenrieder_Tabelle_2018_und_2020.pdf (zfp-web.de)
krankenhausplan_nrw_2022.pdf (mags.nrw)

Hier geht es zur Pressemitteilung. 

Veröffentlicht am:
Kategorien:
Stellungnahme
Psychologie und Gesundheit
PsychThG
SK VPP
SK ABP
Schlagworte:
PsychThG
Finanzierung der Weiterbildung
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