Europäischer Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)
Europäischer Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)

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Positionen des BDP zum EDHS

BDP wendet sich mit Änderungsvorschlägen zum EHDS an Politikerinnen und Politiker in Europa

Vertraulichkeit intimer persönlicher Daten ist eine wesentliche Basis für psychologische Dienstleistungen und heilkundliche Behandlungen psychischer Erkrankungen. Der Berufsverband der Deutschen Psychologinnen und Psychologen (BDP) hat große Bedenken hinsichtlich einer breiten Nutzung von Daten zur psychischen Gesundheit in Europa, da die Datensouveränität (z.B. Löschungsrechte) der Bürgerinnen und Bürger nicht gesichert wird.

Anschließend an die Übermittlung des Positionspapiers des BDP zum EHDS (Europäischen Raum für Gesundheitsdaten) an die damit befassten europäischen Politiker kam eine Einladung zum Gespräch bzw. zur Übermittlung von Änderungsvorschlägen.
 
Die vom BDP und seiner Sektion VPP erarbeiteten Änderungsvorschläge wurden an die Berichterstatter im europäischen Parlament übermittelt. Zu dem im Positionspapier angesprochenen Sonderweg Psychotherapiedaten wurden weitere Überlegungen angestellt. In den Downloads finden Sie Vorschläge des BDP zur Veränderung des Verordnungstextes zum EHDS.

Im April folgte dann ein, vom BDP mitgezeichneter, gemeinsamer Brief der im Thema aktiven Organisationen an alle europäischen Parlamentarier. 
 
Zentrales Anliegen des BDP ist es, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Kontrolle und den Schutz ihrer Daten zu erhalten. Bürgerinnen und Bürger sollten in Europa nicht nur das Recht haben, ihre Daten großflächig zu nutzen, sondern auch bestimmen zu können, welche Daten von ihnen vertraulich bleiben und nicht automatisch, sondern nur mit Zustimmung zur Einsicht für Dritte und zu verschiedenen Forschungszwecken frei gegeben werden. Bürgerinnen und Bürger in Europa sollten auch das Recht behalten, über die Kontrolle ihrer Daten im gesamten Lebenszyklus selbst zu bestimmen. Die Souveränität über die sensiblen Gesundheitsdaten ist nur über eine Opt-In-Zustimmung gewährleistet. Sofern die Speicherung besonders schutzwürdiger Daten nicht durch Opt-In-Zustimmung gezielt ausgeschlossen werden kann, empfehlen wir alternativ ein „persönliches Schließfach“. 
Daten im "Schließfach" sind vor Zugriffen und Weiterverwendung prinzipiell geschützt - ihre Verwendung muss von Betroffenen explizit freigegeben werden. Wenn sie z.B. in einer europäischen Gesundheitsakte („EHR“) nur noch für die Primärnutzung beschränkbar sind, müssen die Daten dort in ein Schließfach verschoben werden können.
 
Mindestens für Behandlungsdaten zu psychischen Erkrankungen müssen diese beiden Möglichkeiten (Opt-In oder Schließfach) als „Sonderweg für Daten über Psychische Erkrankungen“ gesichert sein. Daten im "Schließfach" sind vor Zugriffen und Weiterverwendung prinzipiell geschützt - ihre Verwendung muss von Betroffenen explizit freigegeben werden. Für die EHR ist geplant, dass die Patientinnen und Patienten bei der Primärnutzung Beschränkungen vornehmen können. Erstaunlicherweise gibt es dieses Beschränkungsrecht für die Sekundärnutzung aber nicht. Mindestens für Behandlungsdaten zu psychischen Erkrankungen müssen deshalb diese beiden Möglichkeiten (Opt-In oder Schließfach) als „Sonderweg für Behandlungsdaten zu Psychischen Erkrankungen“ gesichert sein.
 
Mitglieder, die Positionspapiere an ihre europäischen Abgeordneten im Wahlkreis richten möchten oder auf anderem Wege den Erhalt des Vertrauensschutzes unterstützen wollen, können die BDP-Materialien nutzen und sich mit Fragen und Hinweisen sehr gern auch an die Referate Fachpolitik und Rechtsberatung wenden.

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Positionspapier zur elektronischen Patientenakte im Gesundheitsdatennutzungsgesetz

Positionspapier

  1. Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz muss die Datensouveränität der Bürgerinnen und Bürger vollumfänglich gewährleisten. Das Vertrauen in die Sicherheit und die patientenorientierte Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach eigener Einschätzung ist Basis für das Vertrauen in die Digitalisierung. Die Möglichkeit der informierten Selbstbestimmung z. B. über die Freigabe zur Nutzung und zum Löschen von Gesundheitsdaten muss gegeben sein.
     
  2. Entscheidungen zur Anlage der ePA, zu ihrer jeweiligen Befüllung, zur Weitergabe ihrer Inhalte an Dritte und zur Verwendung für wissenschaftliche Forschungszwecke müssen jeweils per Opt-in für die betroffenen Patient*innen möglich sein. Die Löschung muss Patient*innen jederzeit möglich sein.
    Bestehende Regularien zum Schutz der Personenrechte sowie zur Beschränkung der Forschungsdatennutzung auf wissenschaftliche und gemeinwohlorientierte Zwecke müssen erhalten bleiben.
     
  3. Anonymisierung first bei jeder über die (Weiter)Behandlung hinausgehenden Datennutzung: Die Sensibilität von Gesundheitsdaten erfordert das Primat der anonymisierten Verarbeitung. Anonymisierung muss die Regel sein, ein ausnahmsweiser Verzicht auf diese Regel muss wissenschaftlich als
    erforderlich sowie durch einen dem Gemeinwohl dienenden Zweck der wissenschaftlichen Forschung begründet sein.
     
  4. Pseudonymisierung muss jenseits der (Weiter)Behandlung eine Ausnahme für die wissenschaftliche Forschung bleiben; der Pseudonymisierungsgrad muss dabei hoch sein. Anonymisierung und Pseudonymisierung müssen standardisiert und automatisiert gewährleistet sein, bevor es zu Datenübermittlungen zwecks Forschung kommt.
     
  5. Die Einführung eines Sonderwegs für Daten betreffend Behandlungen psychischer Erkrankungen ist unverzichtbar. Diese Behandlungsdaten haben typischerweise weitgehende Bezüge in das Privat-, Familien- und Berufsleben mit vielen Drittbezügen.
     
  6. Aufgrund der fehlenden Standardisierung sind diese Daten zudem für Forschungszwecke kaum nutzbar bzw. stören im Format die Verarbeitung. Anonymisierung gerät bei Psychotherapiedaten schnell an ihre Grenzen und erfordert – soweit überhaupt möglich – zuvor eine standardisierte Dokumentation.
     
  7. Ein selektives Datenmanagement durch die betroffenen Patient*innen mit der Möglichkeit, differenzierte, feingranulare Zugriffsrechte zu vergeben, muss gewährleistet sein. Ebenso muss die Löschung ganz oder teilweise jederzeit möglich sein.
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