Europäischer Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)
Europäischer Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)

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Positionen des BDP zum EDHS

BDP wendet sich mit Änderungsvorschlägen zum EHDS an Politikerinnen und Politiker in Europa

Vertraulichkeit intimer persönlicher Daten ist eine wesentliche Basis für psychologische Dienstleistungen und heilkundliche Behandlungen psychischer Erkrankungen. Der Berufsverband der Deutschen Psychologinnen und Psychologen (BDP) hat große Bedenken hinsichtlich einer breiten Nutzung von Daten zur psychischen Gesundheit in Europa, da die Datensouveränität (z.B. Löschungsrechte) der Bürgerinnen und Bürger nicht gesichert wird.

Anschließend an die Übermittlung des Positionspapiers des BDP zum EHDS (Europäischen Raum für Gesundheitsdaten) an die damit befassten europäischen Politiker kam eine Einladung zum Gespräch bzw. zur Übermittlung von Änderungsvorschlägen.
 
Die vom BDP und seiner Sektion VPP erarbeiteten Änderungsvorschläge wurden an die Berichterstatter im europäischen Parlament übermittelt. Zu dem im Positionspapier angesprochenen Sonderweg Psychotherapiedaten wurden weitere Überlegungen angestellt. In den Downloads finden Sie Vorschläge des BDP zur Veränderung des Verordnungstextes zum EHDS.

Im April folgte dann ein, vom BDP mitgezeichneter, gemeinsamer Brief der im Thema aktiven Organisationen an alle europäischen Parlamentarier. 
 
Zentrales Anliegen des BDP ist es, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Kontrolle und den Schutz ihrer Daten zu erhalten. Bürgerinnen und Bürger sollten in Europa nicht nur das Recht haben, ihre Daten großflächig zu nutzen, sondern auch bestimmen zu können, welche Daten von ihnen vertraulich bleiben und nicht automatisch, sondern nur mit Zustimmung zur Einsicht für Dritte und zu verschiedenen Forschungszwecken frei gegeben werden. Bürgerinnen und Bürger in Europa sollten auch das Recht behalten, über die Kontrolle ihrer Daten im gesamten Lebenszyklus selbst zu bestimmen. Die Souveränität über die sensiblen Gesundheitsdaten ist nur über eine Opt-In-Zustimmung gewährleistet. Sofern die Speicherung besonders schutzwürdiger Daten nicht durch Opt-In-Zustimmung gezielt ausgeschlossen werden kann, empfehlen wir alternativ ein „persönliches Schließfach“. 
Daten im "Schließfach" sind vor Zugriffen und Weiterverwendung prinzipiell geschützt - ihre Verwendung muss von Betroffenen explizit freigegeben werden. Wenn sie z.B. in einer europäischen Gesundheitsakte („EHR“) nur noch für die Primärnutzung beschränkbar sind, müssen die Daten dort in ein Schließfach verschoben werden können.
 
Mindestens für Behandlungsdaten zu psychischen Erkrankungen müssen diese beiden Möglichkeiten (Opt-In oder Schließfach) als „Sonderweg für Daten über Psychische Erkrankungen“ gesichert sein. Daten im "Schließfach" sind vor Zugriffen und Weiterverwendung prinzipiell geschützt - ihre Verwendung muss von Betroffenen explizit freigegeben werden. Für die EHR ist geplant, dass die Patientinnen und Patienten bei der Primärnutzung Beschränkungen vornehmen können. Erstaunlicherweise gibt es dieses Beschränkungsrecht für die Sekundärnutzung aber nicht. Mindestens für Behandlungsdaten zu psychischen Erkrankungen müssen deshalb diese beiden Möglichkeiten (Opt-In oder Schließfach) als „Sonderweg für Behandlungsdaten zu Psychischen Erkrankungen“ gesichert sein.
 
Mitglieder, die Positionspapiere an ihre europäischen Abgeordneten im Wahlkreis richten möchten oder auf anderem Wege den Erhalt des Vertrauensschutzes unterstützen wollen, können die BDP-Materialien nutzen und sich mit Fragen und Hinweisen sehr gern auch an die Referate Fachpolitik und Rechtsberatung wenden.

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Factsheet zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung

Ausgangslage, bestehende Probleme und Forderungen der Psychotherapeutenschaft

Wie ist die Ausgangslage?

  • Seit September 2020 gibt es eine neue Ausbildung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Diese heißt nun Weiterbildung. Diese neue Weiterbildung ist angelehnt an die ärztliche Weiterbildung. 


Was ändert sich?

  • Nach Abschluss des Psychotherapiestudiums folgt die Approbation. Sie erlaubt, den Beruf selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben. 
  • ABER:  Um sich mit einer Kassenpraxis niederlassen zu können, ist nach der Approbation eine Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin, zum Fachpsychotherapeuten erforderlich!
  • Für die Weiterbildung benötigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine spezielle Weiterbildungsstelle, um praktische Erfahrungen zu sammeln und zu lernen, wie die psychotherapeutische Tätigkeit in einer Ambulanz, Praxis oder Klinik aussieht. Hinzu kommen Theorievermittlung, Behandlungssupervision und Selbsterfahrung. Die Weiterbildung dauert mindestens fünf Jahre, davon mindestens zwei Jahre in einer Praxis oder ei-ner Ambulanz und mindestens zwei Jahre in einer Klinik. 


Was ist das Problem? 

  • Da es keine gesicherte Finanzierung gibt, werden derzeit nicht genügend Weiterbildungsstellen eingerichtet. 
  • Psychotherapie-Ambulanzen und -Praxen, die grundsätzlich Wei-terbildungsstätten werden könnten, richten keine Weiterbildungsstellen ein, weil die Einnahmen aus der Patientenbehandlung nicht ausreichen, um den Weiterbildungs-Teilnehmerinnen und -Teilnehmern ein angemessenes Gehalt bezahlen zu können und die Kosten für die Weiterbildungsinhalte (Theorievermittlung, Behandlungssupervision und Selbsterfahrung) zu decken.  
  • Kliniken wiederum bekommen nur eine bestimmte Anzahl an Personalstellen für die Versorgung von Patientinnen und Patienten finanziert, sogenannte Planstellen. In der stationären Versorgung gibt es jedoch zu wenig offene Planstellen, die in Weiterbildungsstellen umgewandelt werden können. 
  • Zum Hintergrund: Viele Planstellen an Kliniken wurden in den letzten 15 Jahren in schlecht bezahlte Praktikumsstellen für die postgraduale Psychotherapeutenausbildung umgewandelt, die bis Anfang der 2030er-Jahre vollständig durch die neue Struktur aus Studium und Weiterbildung abgelöst wird.  
  • Aufgrund der geringen Vergütung der Ausbildungs-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer (Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung – PiA) wurde eine Planstelle oft mit zwei oder mehr Ausbildungs-Teilnehmerinnen und -Teilnehmern besetzt. 
  • Für Studierende des neuen Psychotherapiestudiums besteht deshalb Unklarheit, ob es ausreichend Weiterbildungsstellen in Kliniken, Praxen und Ambulanzen geben wird, um ihre Weiterbildung direkt nach dem Studium beginnen zu können. 
  • Das Problem ist akut, weil es bereits seit Herbst 2022 Absolventinnen und Absolventen des neuen Psychotherapie-Studiengangs gibt, die eine Weiterbildungsstelle suchen. Die Situation verschärft sich, da Anfang 2024 rund 1.000 Absolventinnen und Absolventen erwartet werden, ab 2025 jährlich mindestens 2.500. 
     

Die Konsequenz 

  • Ohne eine ausreichende Zahl an Weiterbildungsstellen wird es mittel-/langfristig zu Engpässen in der psychotherapeutischen Versorgung kommen, weil es nicht genügend weitergebildete Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten gibt. Denn erst in der Weiterbildung spezialisieren sich die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten für die Gebiete „Erwachsene“, „Kinder und Jugendliche“ sowie „Neurologische Psychotherapie“. 

 
Was wird gefordert?

  • Die Psychotherapeutenschaft fordert, dass die Gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung einen finanziellen Zuschuss für die ambulante Weiterbildung in Praxen bereitstellen (ähnlich wie bei der Förderung der Weiterbildung zum Hausarzt oder anderen grundversorgenden Fachärzten wie Frauenärzten, Augenärzten und Kinder- und Jugendärzten).  
  • Praxen sollen über ihren bisherigen Umfang hinaus Patientenbehandlungen durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbringen können.  
  • Bei der Vergütung der Behandlungsleistungen der Weiterbildungsambulanzen sind alle von den Weiterbildungs-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer verursachten Kosten (Personal- und Sachkosten zur Erbringung der Behandlungsleistungen) sowie Kosten für die Weiterbildung (u. a. Theorie, Supervision und Selbsterfahrung) zu berücksichtigen. 
  • Für die stationäre Weiterbildung sollen Kliniken zusätzlich zu den in Weiterbildungsstellen umgewandelten Planstellen bei Bedarf weitere Stellen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung finanziert bekommen. 
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