Europäischer Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)
Europäischer Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)

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Positionen des BDP zum EDHS

BDP wendet sich mit Änderungsvorschlägen zum EHDS an Politikerinnen und Politiker in Europa

Vertraulichkeit intimer persönlicher Daten ist eine wesentliche Basis für psychologische Dienstleistungen und heilkundliche Behandlungen psychischer Erkrankungen. Der Berufsverband der Deutschen Psychologinnen und Psychologen (BDP) hat große Bedenken hinsichtlich einer breiten Nutzung von Daten zur psychischen Gesundheit in Europa, da die Datensouveränität (z.B. Löschungsrechte) der Bürgerinnen und Bürger nicht gesichert wird.

Anschließend an die Übermittlung des Positionspapiers des BDP zum EHDS (Europäischen Raum für Gesundheitsdaten) an die damit befassten europäischen Politiker kam eine Einladung zum Gespräch bzw. zur Übermittlung von Änderungsvorschlägen.
 
Die vom BDP und seiner Sektion VPP erarbeiteten Änderungsvorschläge wurden an die Berichterstatter im europäischen Parlament übermittelt. Zu dem im Positionspapier angesprochenen Sonderweg Psychotherapiedaten wurden weitere Überlegungen angestellt. In den Downloads finden Sie Vorschläge des BDP zur Veränderung des Verordnungstextes zum EHDS.

Im April folgte dann ein, vom BDP mitgezeichneter, gemeinsamer Brief der im Thema aktiven Organisationen an alle europäischen Parlamentarier. 
 
Zentrales Anliegen des BDP ist es, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Kontrolle und den Schutz ihrer Daten zu erhalten. Bürgerinnen und Bürger sollten in Europa nicht nur das Recht haben, ihre Daten großflächig zu nutzen, sondern auch bestimmen zu können, welche Daten von ihnen vertraulich bleiben und nicht automatisch, sondern nur mit Zustimmung zur Einsicht für Dritte und zu verschiedenen Forschungszwecken frei gegeben werden. Bürgerinnen und Bürger in Europa sollten auch das Recht behalten, über die Kontrolle ihrer Daten im gesamten Lebenszyklus selbst zu bestimmen. Die Souveränität über die sensiblen Gesundheitsdaten ist nur über eine Opt-In-Zustimmung gewährleistet. Sofern die Speicherung besonders schutzwürdiger Daten nicht durch Opt-In-Zustimmung gezielt ausgeschlossen werden kann, empfehlen wir alternativ ein „persönliches Schließfach“. 
Daten im "Schließfach" sind vor Zugriffen und Weiterverwendung prinzipiell geschützt - ihre Verwendung muss von Betroffenen explizit freigegeben werden. Wenn sie z.B. in einer europäischen Gesundheitsakte („EHR“) nur noch für die Primärnutzung beschränkbar sind, müssen die Daten dort in ein Schließfach verschoben werden können.
 
Mindestens für Behandlungsdaten zu psychischen Erkrankungen müssen diese beiden Möglichkeiten (Opt-In oder Schließfach) als „Sonderweg für Daten über Psychische Erkrankungen“ gesichert sein. Daten im "Schließfach" sind vor Zugriffen und Weiterverwendung prinzipiell geschützt - ihre Verwendung muss von Betroffenen explizit freigegeben werden. Für die EHR ist geplant, dass die Patientinnen und Patienten bei der Primärnutzung Beschränkungen vornehmen können. Erstaunlicherweise gibt es dieses Beschränkungsrecht für die Sekundärnutzung aber nicht. Mindestens für Behandlungsdaten zu psychischen Erkrankungen müssen deshalb diese beiden Möglichkeiten (Opt-In oder Schließfach) als „Sonderweg für Behandlungsdaten zu Psychischen Erkrankungen“ gesichert sein.
 
Mitglieder, die Positionspapiere an ihre europäischen Abgeordneten im Wahlkreis richten möchten oder auf anderem Wege den Erhalt des Vertrauensschutzes unterstützen wollen, können die BDP-Materialien nutzen und sich mit Fragen und Hinweisen sehr gern auch an die Referate Fachpolitik und Rechtsberatung wenden.

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Viel Bürokratie und wenig Nutzen – Qualitätssicherungsinstrument für Psychotherapie geht nach G-BA-Beschluss in die Erprobungsphase

Pressemitteilung

Berlin, 24.01.2024: Nach deutlicher Kritik im Vorfeld hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) jetzt einen Beschluss zur Änderung der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) in der ambulanten Psychotherapie beschlossen. Das Instrument soll nun zunächst in einer Modellregion in NRW erprobt und evaluiert werden. Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) sowie dessen Sektion VPP (Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP) begrüßen diese Entscheidung des G-BA für eine Erprobungsphase als absolute Notwendigkeit. Gleichzeitig kritisiert der Verband in diesem Zusammenhang den hohen administrativen Aufwand bei einem eher fraglichen Nutzen des geplanten Verfahrens.

Das neue QS-Verfahren soll das etablierte Antrags- und Gutachterverfahren bei (Langzeit‑)Behandlungen ablösen. Sowohl bei Patient*innen als auch Behandler*innen sollen aufwendige Befragungen zu bereits erfolgten Therapie durchgeführt werden. „Ambulant behandelte Patient*innen sollen zukünftig einen 14-seitigen Fragebogen retrospektiv ausfüllen, obwohl es bereits eine Reihe von Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Psychotherapie gibt“, kritisiert BDP-Vizepräsidentin Susanne Berwanger. Psychotherapeut*innen verfügen über eine fundierte Ausbildung und sind zu regelmäßigen Fort- und Weiterbildungen verpflichtet. In den ambulanten Kassenpraxen gibt es zudem Qualitätsmanagementsysteme sowie Feedback- und Beschwerdesystem für Patient*innen.

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„Damit das aufwendige Prozedere überhaupt einen Nutzen hat, müsste das Verfahren von einem unabhängigen Institut ergebnisoffen evaluiert werden. Und um Kolleg*innen vor Ort mitzunehmen, müssten diese gut informiert und für entstehende Mehraufwände entschädigt werden“, fordert Dr. Johanna Thünker, Vorsitzende der VPP-Regionalgruppe NRW. Der Verband sieht eine Zukunft des neuen Konzeptes nur, wenn die Prozesse verschlankt und ein tatsächlicher Nutzen nachgewiesen werden können. Alles andere könnte der ohnehin kaum ausreichenden psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung eher schaden.

Ihre Ansprechpartnerin:
Bettina Genée
Referentin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Fon: +49176 58868222
Mail: presse@bdp-verband.de

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Pressemitteilung
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