Europäischer Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)
Europäischer Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)

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Positionen des BDP zum EDHS

BDP wendet sich mit Änderungsvorschlägen zum EHDS an Politikerinnen und Politiker in Europa

Vertraulichkeit intimer persönlicher Daten ist eine wesentliche Basis für psychologische Dienstleistungen und heilkundliche Behandlungen psychischer Erkrankungen. Der Berufsverband der Deutschen Psychologinnen und Psychologen (BDP) hat große Bedenken hinsichtlich einer breiten Nutzung von Daten zur psychischen Gesundheit in Europa, da die Datensouveränität (z.B. Löschungsrechte) der Bürgerinnen und Bürger nicht gesichert wird.

Anschließend an die Übermittlung des Positionspapiers des BDP zum EHDS (Europäischen Raum für Gesundheitsdaten) an die damit befassten europäischen Politiker kam eine Einladung zum Gespräch bzw. zur Übermittlung von Änderungsvorschlägen.
 
Die vom BDP und seiner Sektion VPP erarbeiteten Änderungsvorschläge wurden an die Berichterstatter im europäischen Parlament übermittelt. Zu dem im Positionspapier angesprochenen Sonderweg Psychotherapiedaten wurden weitere Überlegungen angestellt. In den Downloads finden Sie Vorschläge des BDP zur Veränderung des Verordnungstextes zum EHDS.

Im April folgte dann ein, vom BDP mitgezeichneter, gemeinsamer Brief der im Thema aktiven Organisationen an alle europäischen Parlamentarier. 
 
Zentrales Anliegen des BDP ist es, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Kontrolle und den Schutz ihrer Daten zu erhalten. Bürgerinnen und Bürger sollten in Europa nicht nur das Recht haben, ihre Daten großflächig zu nutzen, sondern auch bestimmen zu können, welche Daten von ihnen vertraulich bleiben und nicht automatisch, sondern nur mit Zustimmung zur Einsicht für Dritte und zu verschiedenen Forschungszwecken frei gegeben werden. Bürgerinnen und Bürger in Europa sollten auch das Recht behalten, über die Kontrolle ihrer Daten im gesamten Lebenszyklus selbst zu bestimmen. Die Souveränität über die sensiblen Gesundheitsdaten ist nur über eine Opt-In-Zustimmung gewährleistet. Sofern die Speicherung besonders schutzwürdiger Daten nicht durch Opt-In-Zustimmung gezielt ausgeschlossen werden kann, empfehlen wir alternativ ein „persönliches Schließfach“. 
Daten im "Schließfach" sind vor Zugriffen und Weiterverwendung prinzipiell geschützt - ihre Verwendung muss von Betroffenen explizit freigegeben werden. Wenn sie z.B. in einer europäischen Gesundheitsakte („EHR“) nur noch für die Primärnutzung beschränkbar sind, müssen die Daten dort in ein Schließfach verschoben werden können.
 
Mindestens für Behandlungsdaten zu psychischen Erkrankungen müssen diese beiden Möglichkeiten (Opt-In oder Schließfach) als „Sonderweg für Daten über Psychische Erkrankungen“ gesichert sein. Daten im "Schließfach" sind vor Zugriffen und Weiterverwendung prinzipiell geschützt - ihre Verwendung muss von Betroffenen explizit freigegeben werden. Für die EHR ist geplant, dass die Patientinnen und Patienten bei der Primärnutzung Beschränkungen vornehmen können. Erstaunlicherweise gibt es dieses Beschränkungsrecht für die Sekundärnutzung aber nicht. Mindestens für Behandlungsdaten zu psychischen Erkrankungen müssen deshalb diese beiden Möglichkeiten (Opt-In oder Schließfach) als „Sonderweg für Behandlungsdaten zu Psychischen Erkrankungen“ gesichert sein.
 
Mitglieder, die Positionspapiere an ihre europäischen Abgeordneten im Wahlkreis richten möchten oder auf anderem Wege den Erhalt des Vertrauensschutzes unterstützen wollen, können die BDP-Materialien nutzen und sich mit Fragen und Hinweisen sehr gern auch an die Referate Fachpolitik und Rechtsberatung wenden.

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Interview mit Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK)

"Spätestens ab 2035 wird uns der psychotherapeutische Nachwuchs für die Versorgung fehlen."

  • Warum unterstützt die BPtK die Petition? 

Dr. Andrea Benecke: „Mit der Reform der Psychotherapeutenausbildung und der Verabschiedung der Weiterbildungsordnungen durch die Psychotherapeutenkammern wurden die besten Voraussetzungen für eine moderne Qualifizierung des psychotherapeutischen Nachwuchses geschaffen, die für alle Facetten des Berufes befähigt. Die Umsetzung darf jetzt nicht daran scheitern, dass die Finanzierung unzureichend ist und in der Folge zu wenig Weiterbildungsstellen entstehen.“

  • Die BPtK hat sich sehr für eine Reform eingesetzt. Was ist der grundlegende Unterschied zwischen der neuen Weiterbildung und der alten Ausbildung? 

„Im Gegensatz zur bisherigen postgradualen Ausbildung findet die Weiterbildung – wie bei den Ärztinnen und Ärzten – in Berufstätigkeit statt, mit dem Anspruch auf ein angemessenes Gehalt. Nach dem Psychotherapiestudium und der Approbation arbeiten die Weiterbildungs-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer mindestens zwei Jahre in einer Klinik und mindestens zwei Jahre in einer Ambulanz oder Praxis und erwerben dabei alle praktischen und theoretischen Kenntnisse, die sie als Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten benötigen.“

  • Welche Folgen für die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen befürchten Sie, wenn die Umsetzung der Weiterbildung nicht gelingt?  

„Spätestens 2035 läuft die postgraduale Psychotherapeutenausbildung aus. Nur Fachpsychotherapeutinnen, Fachpsychotherapeuten, also die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die eine Weiterbildung absolviert haben, können eine Zulassung als Kassen-Psychotherapeutin, bzw. -Psychotherapeut, erhalten. Spätestens ab 2035 wird uns der psychotherapeutische Nachwuchs für die Versorgung fehlen, wenn es bis dahin nicht in ausreichender Zahl weitergebildete Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten gibt. Die Umsetzung der Weiterbildung hängt an der Finanzierung ausreichender Weiterbildungsstellen.“

  • Hat die BPtK konkrete Vorschläge dafür, welche gesetzlichen Änderungen für eine ausreichende Finanzierung der Weiterbildung nötig sind?  

„Für die ambulante Weiterbildung in Praxen fordern wir einen Gehaltszuschuss, finanziert von den Gesetzlichen Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen. Also eine analoge Regelung zur Förderung der Weiterbildung zur Hausärztin (Hausarzt) oder grundversorgenden Fachärztin (Facharzt), die es bereits gibt. Darüber hinaus muss den Praxen ermöglicht werden, über ihren bisherigen Umfang hinaus Patientenbehandlungen durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeu-ten in Weiterbildung erbringen zu lassen. Bei der Vergütung der Behandlungsleis-tungen von Weiterbildungsambulanzen sind alle Kosten zu berücksichtigen. Neben den Personal- und Sachkosten zur Erbringung der Behandlungsleistungen durch die Weiterbildungs-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer gehören dazu auch die Kosten für Weiterbildungsleistungen wie Theorie, Supervision und Selbsterfahrung. Für die stationäre Weiterbildung sollen Kliniken bestehende Stellen in Weiterbildungsstellen umwandeln und zusätzlich weitere Stellen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten finanziert bekommen, wenn diese für die Weiterbildung benötigt werden.“ 

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