Europäischer Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)
Europäischer Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)

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Positionen des BDP zum EDHS

BDP wendet sich mit Änderungsvorschlägen zum EHDS an Politikerinnen und Politiker in Europa

Vertraulichkeit intimer persönlicher Daten ist eine wesentliche Basis für psychologische Dienstleistungen und heilkundliche Behandlungen psychischer Erkrankungen. Der Berufsverband der Deutschen Psychologinnen und Psychologen (BDP) hat große Bedenken hinsichtlich einer breiten Nutzung von Daten zur psychischen Gesundheit in Europa, da die Datensouveränität (z.B. Löschungsrechte) der Bürgerinnen und Bürger nicht gesichert wird.

Anschließend an die Übermittlung des Positionspapiers des BDP zum EHDS (Europäischen Raum für Gesundheitsdaten) an die damit befassten europäischen Politiker kam eine Einladung zum Gespräch bzw. zur Übermittlung von Änderungsvorschlägen.
 
Die vom BDP und seiner Sektion VPP erarbeiteten Änderungsvorschläge wurden an die Berichterstatter im europäischen Parlament übermittelt. Zu dem im Positionspapier angesprochenen Sonderweg Psychotherapiedaten wurden weitere Überlegungen angestellt. In den Downloads finden Sie Vorschläge des BDP zur Veränderung des Verordnungstextes zum EHDS.

Im April folgte dann ein, vom BDP mitgezeichneter, gemeinsamer Brief der im Thema aktiven Organisationen an alle europäischen Parlamentarier. 
 
Zentrales Anliegen des BDP ist es, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Kontrolle und den Schutz ihrer Daten zu erhalten. Bürgerinnen und Bürger sollten in Europa nicht nur das Recht haben, ihre Daten großflächig zu nutzen, sondern auch bestimmen zu können, welche Daten von ihnen vertraulich bleiben und nicht automatisch, sondern nur mit Zustimmung zur Einsicht für Dritte und zu verschiedenen Forschungszwecken frei gegeben werden. Bürgerinnen und Bürger in Europa sollten auch das Recht behalten, über die Kontrolle ihrer Daten im gesamten Lebenszyklus selbst zu bestimmen. Die Souveränität über die sensiblen Gesundheitsdaten ist nur über eine Opt-In-Zustimmung gewährleistet. Sofern die Speicherung besonders schutzwürdiger Daten nicht durch Opt-In-Zustimmung gezielt ausgeschlossen werden kann, empfehlen wir alternativ ein „persönliches Schließfach“. 
Daten im "Schließfach" sind vor Zugriffen und Weiterverwendung prinzipiell geschützt - ihre Verwendung muss von Betroffenen explizit freigegeben werden. Wenn sie z.B. in einer europäischen Gesundheitsakte („EHR“) nur noch für die Primärnutzung beschränkbar sind, müssen die Daten dort in ein Schließfach verschoben werden können.
 
Mindestens für Behandlungsdaten zu psychischen Erkrankungen müssen diese beiden Möglichkeiten (Opt-In oder Schließfach) als „Sonderweg für Daten über Psychische Erkrankungen“ gesichert sein. Daten im "Schließfach" sind vor Zugriffen und Weiterverwendung prinzipiell geschützt - ihre Verwendung muss von Betroffenen explizit freigegeben werden. Für die EHR ist geplant, dass die Patientinnen und Patienten bei der Primärnutzung Beschränkungen vornehmen können. Erstaunlicherweise gibt es dieses Beschränkungsrecht für die Sekundärnutzung aber nicht. Mindestens für Behandlungsdaten zu psychischen Erkrankungen müssen deshalb diese beiden Möglichkeiten (Opt-In oder Schließfach) als „Sonderweg für Behandlungsdaten zu Psychischen Erkrankungen“ gesichert sein.
 
Mitglieder, die Positionspapiere an ihre europäischen Abgeordneten im Wahlkreis richten möchten oder auf anderem Wege den Erhalt des Vertrauensschutzes unterstützen wollen, können die BDP-Materialien nutzen und sich mit Fragen und Hinweisen sehr gern auch an die Referate Fachpolitik und Rechtsberatung wenden.

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Anlässlich einer Beschlussfassung zur Qualitätssicherung richtete der VPP eine Stellungnahme an den Gemeinsamen Bundesausschuss.

Anlässlich einer Beschlussfassung zur Qualitätssicherung richtete der VPP eine Stellungnahme an den Gemeinsamen Bundesausschuss:


Richtlinie zum QS-Verfahren

Berlin, 16.01.2024

Sehr geehrter Herr Prof. Hecken,
sehr geehrte Frau Maag,

am kommenden Donnerstag, den 18.1.2024 wird der Gemeinsame Bundesausschuss über die Richtlinie zum QS-Verfahren ambulante Psychotherapie entscheiden.

Wir als Fachsektion der approbierten Psychologinnen und Psychologen (VPP) im Berufsverband BDP e.V. unterstützen hiermit ausdrücklich eine mehrjährige Erprobungs- und Evaluationsphase des vom IQTiG vorgelegten QS-Verfahrens, so wie dies in der Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der CDU/CSU-Fraktion von 12.5.2023 angekündigt worden ist. Nur so kann die Umsetzbarkeit des Verfahrens in seiner ganzen Komplexität in der Praxis überprüft und ggf. angepasst werden.

Von besonderer Wichtigkeit – und aus wissenschaftlicher Sicht alternativlos – ist dabei, dass die geplante Evaluation durch ein unabhängiges wissenschaftliches Institut mit Expertise in der Psychotherapieforschung beauftragt wird. Nur so kann das QS-Verfahren bezüglich seiner Wirksamkeit und seiner Durchführbarkeit angemessen überprüft werden.

Mit freundlichen Grüßen,
Susanne Berwanger
Vorsitzende Fachsektion VPP im BDP e.V.
Vizepräsidentin Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP e.V.)

Am Köllnischen Park 2
10179 Berlin

info@vpp.org

Nachtrag: Kurz nach der Beschlussfassung hat der Gemeinsame Bundesausschuss sich per Mail am 18.01. an den VPP gewandt und darauf hingewiesen, dass die ebenfalls geäußerte Forderung zur Qualität und Unabhängigkeit des zu beauftragenden Evaluationsinstitutes aufgegriffen wurde.

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