ePA im Gesundheitsdatenschutzgesetz
BDP-Positionspapier zur elektronischen Patientenakte im Gesundheitsdatennutzungsgesetz

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BDP-Positionen zur ePA - Patientendaten schützen

Zeitgleich zur Diskussion über die gesetzliche Neuregelung der Nutzung von Gesundheitsdaten und der Einführung der elektronische Patientenakte (ePA) in Deutschland findet in Europa ein Gesetzgebungsverfahren zur Nutzung von Gesundheitsdaten im gesamten europäischen Raum (European Health Data Space, kurz EHDS) statt. Die Vorhaben sollen die Speicherung sowie auch den Zugang und die Nutzung von Gesundheitsdaten beispielweise für Forschungszwecke gesetzlich regeln.

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) sieht bei den derzeitigen Plänen der Bundesregierung die Hoheit gesetzlich Versicherten über ihre persönlichen Gesundheitsdaten in Gefahr - besonders im Bereich hoch sensibler Daten, etwa aus psychotherapeutischen Behandlungen. Diese beinhalten sehr private biografische Daten oder sensible Befunde sowie Daten von Dritten und Zustimmungspflichten, beispielweise im Rahmen von Testergebnissen einer Kinder- und Jugendlichentherapie. Bereits zuvor hat der Verband und seine Fachsektion Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (VPP im BDP e.V.) in unterschiedlichen Stellungnahmen an das Bundesgesundheitsministerium die Datensouveränität für Patientinnen und Patienten gefordert und neben den Vorteilen auch auf Probleme bei der Nutzung der Daten für Forschungszwecke hingewiesen. Hier gilt es z.B. auszuschließen, dass eine wirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht. 

Zur Sensibilisierung im Umgang mit Daten zur psychischen Gesundheit hat der Berufsverband nun ein Positionspapier erarbeitet, welches die Dringlichkeit der Erhaltung der Datensouveränität von Patientinnen und Patienten thematisiert sowie weitere relevante Aspekte bei der Einführung
der elektronischen Gesundheitsakte (ePA) adressiert.

Der BDP weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Datensouveränität eine grundlegende Voraussetzung für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger bei der anstehenden Digitalisierung von Gesundheitsdaten ist. Er fordert die Politik auf, die berechtigten Sorgen aller Beteiligten bei den anstehenden Gesetzesentwürfen zur Gesundheitsdatennutzung zu berücksichtigen.

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Auf der Website des Ministeriums heißt es zum COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz: „Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt.“

Die geplanten Änderungen gehen in die richtige Richtung, allerdings sehen wir Probleme mit dem zusätzlichen Erfordernis des Fallzahlrückgangs. Wir werten die geplante Regelung des § 87a Abs.2 als hauptsächlich die PP/KJP betreffend. Wenn nun in der psychotherapeutischen Praxis Termine abgesagt, aber die Therapie nicht beendet wurde, gibt es Einbußen ohne Fallzahlrückgang. Hiervon werden „Psycho-Berufe“ übermäßig betroffen sein und es droht, dass diese (ohnehin vergleichsweise schlecht honorierte) Leistungserbringergruppe unverhältnismäßig wenig Ausgleich bekommen. Der VPP hat sich diesbezüglich bereits  an das Bundesgesundheitsministerium gewandt.

Erwähnenswert ist die Anmerkung in der Begründung des Gesetzesentwurfs: Eventuelle Ausgleichszahlungen sind um Entschädigungen, z.B. nach dem IFSG zu mindern. Das ist plausibel. Aber auch „kurzfristige Liquiditätshilfen für freie Berufe durch Kreditinstitute“ werden erwähnt. Diese Formulierung lässt offen, ob auch Kredite oder nur Zuwendungen anzurechnen sind. Allerdings ist zu erwarten, dass diese Begründungsformulierung letztlich in der Anwendung dann nicht maßgeblich sein wird.

Es ist auch zu befürchten, dass der oftmals prekäre und ungewöhnliche Status der sogn. PiAs in Ausbildung dazu führt, dass sie im Rettungsschirm übersehen werden. Sie therapieren über die Institutsambulanzen und erhalten dafür ein Honorar. Es handelt sich nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Gehalt und das Verhältnis zwischen den PiA und dem Institut wird nicht als Arbeitsverhältnis gestaltet und gewertet. Sie sind in dieser Phase aber auch noch keine Marktteilnehmerinnen und deshalb auch nicht als klassische Unternehmerinnen und Unternehmer sichtbar. Gleichwohl sind sie ebenso von Terminabsagen, -ausfällen und Kündigungen betroffen und bedürfen der Erfassung durch die aktuellen Schutzmaßnahmen. Der VPP hat das BMG ebenfalls angeregt, die Betroffenengruppe der PiAs explizit im Rettungsschirm zu benennen.

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