Verordnung zum Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) trifft in Kraft
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Nach Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) auf nationaler Ebene soll auch im europäischen Raum die Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung durch eine bessere Datenverfügbarkeit vorangetrieben werden. Die Voraussetzungen dafür schafft der Europäische Datenschutzraum (EHDS).
Die am 5. März 2025 im Europäischen Amtsblatt veröffentlichte Verordnung dazu tritt nun am 26. März 2025 in Kraft. Die Verordnung sichert einen EU-weiten Rechtsanspruch auf einen zügigen und einfachen Zugriff auf gespeicherte Gesundheitsdaten für die Primärnutzung bzw. die Nutzung im Behandlungskontext. In einem weiteren Schritt können Nutzungsrechte für die Forschungsverwendung (Sekundärnutzung) beantragt werden. Eine geregelte Umsetzung der EHDS-Verordnung wird voraussichtlich erst in zwei bis vier Jahren erfolgen.
Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) hatte in seiner Funktion als Interessenvertretung bereits im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens im März 2023 auf europäischer Ebene dazu Stellung genommen und Thesen veröffentlicht. Der Verband begrüßt einige der im Zuge der Weiterentwicklung der EHDS-Verordnung vorgenommenen Anpassungen und Verbesserungen.
So besteht nun auch auf europäischer Ebene die Möglichkeit, die geltende Opt-Out-Regelung (d.h. gesetzlich Versicherte können einer Datenspeicherung widersprechen) nach nationalen Vorgaben zu regeln. Auch vor der Verwendung von Gesundheitsdaten aus Deutschland für Forschungszwecke im europäischen Raum müssen Vorhaben vorab nach nationalen Regeln auf ihre Gemeinwohlorientierung hin geprüft werden.
Allerdings wird erst die Umsetzung in nationales Recht zeigen, ob und wie das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Bürger*innen gesichert wird und ob (teilweise hochsensible) Behandlungsdaten, beispielsweise bei psychischen Erkrankungen, angemessen geschützt werden.
Ob national oder auf europäischer Ebene: Es wird zukünftig einen kritischen Blick brauchen, um eine wirklich sinnvolle Sekundärnutzung der Gesundheitsdaten zu garantieren, eine sinnvolle Datenstrukturierung umzusetzen und gleichzeitig Datensparsamkeit zu berücksichtigen.