Stellungnahme Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. zum Berichtsentwurf des Berichterstatters im federführenden Rechtsausschuss, Herrn Stefano Zappalá Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir schreiben Sie heute an, um Stellung zum Berichtsentwurf von Stefano Zappalá vom 6. Februar 2003 zur Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikation zu nehmen. Eine Harmonisierung der Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen und Berufszugängen und der sich daraus ergebenden Anerkennungshürden in der Praxis vor allem bei unterschiedlichem Status des Berufes in Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaat wird vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen ausdrücklich begrüßt. Auf dem Gebiet psychologischer Dienstleistung stellt sich nicht so sehr die Frage der Liberalisierung. Ein sehr viel wichtigeres Ziel der Harmonisierung der Berufsabschlüsse ist es, die folgenden Aufgaben zu erfüllen: 1) die Gewährleistung einer hohen Qualität psychologischer Dienstleistung für alle Bürger, Organisationen und Institutionen der EU, 2) einen Verbraucherschutz des europäischen Konsumenten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit im öffentlichen wie privaten Sektor, 3) Europa-weite Standards für eine professionelle Ausbildung und 4) einfache, praktikable Mobilität für professionelle Psychologen mit Hochschulabschluss.
Zu den Vorschlägen im Berichtsentwurf
Insgesamt erscheinen die vorgelegten Änderungsvorschläge die Gefahr einer Überreglementierung zu enthalten und im Hinblick auf bessere Durchschaubarkeit und Durchlässigkeit der Verfahren als nur begrenzt zielführend. Hinsichtlich des Vorschlags der Einschränkung des Anwendungsbereiches auf die allgemeinen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen können die Argumente in der Begründung der Änderungsanträge 21 und 23 nicht überzeugen. Der Vorschlag zur Einschränkung sollte u.E. im Lichte der Kompromissfindung und Durchsetzbarkeit eines Richtlinienvorschlages überdacht werden.
Insbesondere der Vorschlag der Einführung einer Begrenzung des Anwendungsbereiches in Artikel 2 auf sogenannte "reglementierte akademische Berufe" im Änderungsantrag 4 in Verbindung mit deren Definition im Änderungsantrag 25 ist für die Belange der freien Berufe mit unterschiedlichen Status in den Ländern Europas sehr kontraproduktiv.
So wäre die Perspektive der Einführung einer sektoralen Richtlinie für Psychologen (in Deutschland gesetzlich nicht reguliert) und zusätzlich einer für Psychotherapeuten (in Deutschland seit 1999 durch das Psychotherapeutengesetz reguliert) in Europa auf Grund der unterschiedlichen Strukturen ein langwieriges und die damit einhergehende Regulierungsanstrengungen einschließlich des Aufbaus von neuen Instanzen auf lokaler Ebene wenig modernes Unterfangen. Die vorgelegte Definition "reglementierter akademischer Beruf' im Änderungsantrag 25 Abs. a schließt viele Angehörige freier Berufe, die jeweils national nicht direkt durch Gesetze oder Verwaltungsvorschriften reguliert sind, von Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Die Definitionen der Diplome unter Abs. 1 e) schließt Ausbildungsnachweise, die in diesem Land nicht zu geregelten Berufen führen, aus. Die meisten europäischen Psychologen wären trotz äquivalenter Qualifikation damit vom Regelungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.
Damit würde die Unübersichtlichkeit beim Zugang in ein europäisches Nachbarland, in dem im Unterschied zum Herkunftsland der Beruf des Psychologen reglementiert ist, weiter erhöht. Da dies im Bereich der Psychologie in Europa der häufigste Fall ist, wäre hier der beabsichtigte Regelungszweck der ursprünglichen Richtlinie verfehlt. Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen möchte hiermit dringend eine Ablehnung der Aufnahme der Änderungsanträge 21, 22 und 25 in den Bericht sowie das Überdenken der Änderungsanträge 3 und 4 empfehlen.
Hinsichtlich des Änderungsantrages 25 wäre neben der ursprünglichen Fassung im Richtlinienentwurf die alternative Verwendung der Definition des Freien Berufes auf der Basis des EUGH-Urteils u.E. eine begrüßenswerte Formulierung für Art. 3 Abs. 1 RL-V. Daran anknüpfend erscheint die in Änderungsantrag 22 vorgeschlagene Streichung der Formulierung" als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte" zunächst plausibel. Da sie aber mehr eine Aufzählung und Präzisierung darstellt, kann sie durchaus erhalten bleiben.
Die im Änderungsantrag 32 vorgeschlagenen ergänzenden Regelungen zu Art. 6 RL-V entsprechen vom vorgesehenen Kontrollniveau her nicht der in Eigenverantwortlichkeit durchzuführenden Tätigkeit Angehöriger Freier Berufe und sind zur Qualitätssicherung in der Dienstleistung nicht dringend erforderlich. Andererseits erzeugen Anzeigen, Mitgliedschaften und Transfer von Daten und Sozialleistungen einen hohen bürokratischen Aufwand.
Von den hier vorgeschlagenen Regelungen ist unseres Erachtens lediglich der Abs. 2, in dem die Möglichkeit einer Anzeigepflicht der Dienstleistung bei Berufskammern oder vergleichbaren Organisation vorgesehen wird, eine notwendige Änderung zur Förderung des Verbraucherschutzes. In den Fällen, in denen Länder dies mit Begründung für einzelne Berufe vorsehen, sollte die Informationspflicht über Berufs- und Standesregeln etc. bei den jeweils benannten Organisationen im Aufnahmemitgliedstaat liegen.
Die im Änderungsantrag 37 zum Art. 11 vorgeschlagene Regulierung des Niveaus einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von mindestens fünf Jahren wird vom BDP ausdrücklich begrüßt. Die Ausbildung im Umfang von fünf Jahren ist in vielen europäischen Ländern Realität und Mindeststandard in vielen Freien Berufen. Die Unterscheidung zu anderen Niveaus würde dadurch möglich werden. Die Erweiterung der Systematik um dieses Niveau könnte jedoch auch ohne eine Veränderung der Richtlinienentwurf enthaltenen bisherigen Niveaus erfolgen.
Im Änderungsantrag 41 zu Art. 15 Abs. 1 wird eine begriffliche Veränderung des Begriffs "Verbände" zu "Berufskammern und Organisationen" vorgeschlagen. Da für Plattformen überwiegend die nicht geregelten Berufe in Frage kommen, treffen die Begriffe Berufsverbände und Verbände auf die in der Realität vorhandenen Organisationen häufiger zu. Der Verzicht auf die Berufsverbände ginge demnach fehl. Eine solide Legitimationsbasis auf nationaler Ebene ist für die Anerkennung der Vertreterorganisation jedoch wichtig. Wir schlagen daher folgende Veränderung der Definition europäische Berufsorganisation unter vor:
a) "... die Vertreterorganisation der Berufsverbände, Berufskammern oder vergleichbaren Organisationen in den Mitgliedsstaaten für einen bestimmten Beruf, die von der Kommission auf der Basis der Mitgliederzahl und nationalen Anerkennung sowie der gemeinsamen Verständigung auf Qualifikationskriterien anerkannt wurden."
Die im letzten Absatz des Änderungsantrags 41 vorgeschlagene Formulierungsänderung bleibt uns in ihrer rechtlichen Wirkung und der Einordnung in die Systematik der europäischen Entscheidungsfindung nach Art. 54 Abs. 2 in Verbindung mit dem Änderungsantrag 79 unklar. Die Definition der Position der Plattformen und ihrer Anerkennung auf europäischer und nationaler Ebene sollte u.E. im Hinblick auf eine positive Einordnung innerhalb bestehender europäischer Entscheidungsstrukturen erfolgen. Die Einführung der Richtlinie könnte sonst leicht an langwierigen Diskussionen um die Einführung des Verfahrens entsprechend dem Änderungsantrag 79 scheitern.
Analog der oben vorgeschlagenen Änderungen der Formulierungen in Art. 15 Abs. 1 sprechen wir uns für eine Änderung im Änderungsantrag 7 aus. Dort und an den weiteren Stellen im Berichtsentwurf, an denen die Berufskammern eingesetzt werden sollen, wie im Änderungsantrag 78, sollten Berufsverbände und Berufskammern genannt werden.
Im Ganzen gesehen enthält der vorliegende Berichtsentwurf aus unserer Sicht etliche problematische Änderungsvorschläge und lediglich einige Verbesserungsvorschläge. Letztere sind unseren Erachtens auch durch Änderungen im vorliegenden Richtlinienentwurf, die Regelungsbereich, -zweck und -mechanik weitgehend belassen und sich auf die Pole Verbraucherschutz und Durchlässigkeit konzentrieren, möglich. Die Verabschiedung einer Richtlinie, in der die Belange der europäischen Psychologen berücksichtigt sind und weiterhin die Sicherstellung professioneller Qualifikation in der Dienstleistung mit Mobilität und Flexibilität verbunden sind, ist aus Sicht des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen äußerst wünschenswert.
Wir würden uns freuen, wenn sie unsere kritischen Argumente und Anregungen in ihren Beratungen berücksichtigen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Carola Brücher-Albers
Vizepräsidentin BDP