Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPT) haben ein Psychologiestudium und eine mindestens dreijährige Psychotherapieausbildung absolviert, die sie dazu qualifiziert, Klientinnen und Klienten eigenverantwortlich psychotherapeutisch zu behandeln. Zur Ausbildung gehören eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung und eine umfangreiche theoretische und praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte, in der ein wissenschaftlich anerkanntes Psychotherapieverfahren vertieft erlernt wird.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten (KJPT) haben ein Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik absolviert. Danach schließt sich eine psychotherapeutische Ausbildung an, die auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen fokussiert. Am Ende der Ausbildung erfolgt eine staatliche Abschlussprüfung. Sie ist Voraussetzung für die Approbation als PPT und KJPT. Die Approbation verpflichtet zur Mitgliedschaft in einer Psychotherapeutenkammer.
Die Psychotherapeutenkammern regeln die Fortbildung und die Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die, solange sie ihren Beruf ausüben, die berufsrechtliche Pflicht haben, sich fortzubilden. Darüber hinaus besteht für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen sind (Vertragspsychotherapeutinnen und-therapeuten) als auch für jene, die in einem Krankenhaus angestellt sind, eine sozialrechtlich normierte Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung. Diese spezifischen Anforderungen sind in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses definiert.