Angebote für Klinische und Psychotherapie

Für Klient*innen und Patient*innen

Der BDP ist ein Berufsverband und richtet sich mit seinen Angeboten in erster Linie an Berufsausübende. Selbstverständlich werden aber auch Informationen für Klient*innen, Patient*innen und Gesellschaft entwickelt. Neben eigenen Registern pflegt der BDP professionelle Kontakte für Endverbrauchende.

Netzwerk und Mitwirken

Fachgruppen der Sektion Klinische Psychologie:

Die Sektion Klinische Psychologie lebt von der fachlichen Kompetenz ihrer Kolleginnen und Kollegen in den unterschiedlichen Arbeitsfeldern der klinisch-psychologischen Tätigkeit.
Sektionsmitglieder können Wahl zu einer oder mehreren Fachgruppenmitgliedschaften mitteilen.

Regionalvertretungen der Sektion der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP:

Eine VPP-Regionalvertretung besteht gemäß Satzung aus einer bzw. einem Regionalvorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretenden. Sie sollen die VPP-Aufgaben auf Ebene der Bundesländer, der Psychotherapeutenkammern sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen wahrnehmen.



Materialien

Empfehlungen für den Umgang mit belastenden Ereignissen

Psychosoziale Akuthilfe für Betroffene bei lang andauernden Großschadenslagen

Umgang mit geistig behinderten Menschen in Krisensituationen

Weitere Materialien



Veröffentlichungen zum Thema

Brief des VPP an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

§ 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V erlaubt es niedergelassenen Vertragsbehandlern, fachlich qualifizierte Kollegen in die Praxis einzubinden, so dass die beiden Partner dieser Gemeinschaftspraxis an der Versorgung der Kassenpatienten teilnehmen (sog. "jobsharing"). Damit wird die Entlastung des bereits zugelassenen Behandlers bezweckt, insbesondere aber die Möglichkeit für hochqualifizierte Arbeitslose, beschäftigt zu werden. Leider wird in der Praxis dieses Ziel meist verfehlt, weil eine Leistungsbegrenzung auf den Umfang, den der bereits zugelassene Behandler zuvor erwirtschaftet hat, fast jeden Reiz nimmt. Begründet wird die Leis-tungsbegrenzung damit, dass solche Kooperationen keine Auswirkungen auf die Bedarfsplanung haben sollen. Das mag auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheinen, die gefundene gesetzliche Regelung ist bei näherer Betrachtung aber alles andere als überzeugend. Der persönliche Leistungsumfang einzelner Behandler ist nämlich gerade nicht Gegenstand der Bedarfsplanung. Das heißt, steigende oder abnehmende Umfänge einzelner Behandler ist für die Bedarfsplanung irrelevant. In der Bedarfsplanung erfolgt die Feststellung des Versorgungsgrades pro Kopf, unabhängig von persönlichen Leistungsumfängen. Wenn also Leistungssteigerungen von Einzelpraxen die Bedarfsplanung nicht beeinträchtigen, dann ist nicht ersichtlich, warum dies bei jobsharing-Gemeinschaftspraxen anders sein soll. Wir regen daher an, die Steigerung des Leistungsumfangs einer jobsharing-Praxis in dem Ausmaß zu ermöglichen, wie es auch Einzelpraxis möglich ist. Eine Höchstgrenze ließe sich in Anlehnung an die Plausibilitätsgrenzen für Einzelpraxen einziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Bertram
Stellvertretender Bundesvorsitzender des VPP im BDP

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Positionspapier
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