PM: Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge gewährleisten

BDP fordert fristgemäße Umsetzung der europäischen Aufnahmerichtlinie

Anlässlich des Weltflüchtlingstags am 20. Juni appelliert der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) an die Bundesregierung, der gesundheitlichen Versorgung von Flüchtlingen eine höhere Priorität einzuräumen. Genau noch ein Monat bleibt ihr, um bis zum 20. Juli die Aufnahmerichtlinie der Europäischen Union (EU) umzusetzen.

„Die Zeit drängt“, erklärt BDP-Präsident Prof. Michael Krämer. „Flüchtlinge haben bisher aufgrund gesetzlicher Regelungen nur eingeschränkten Zugang zur medizinischen und psychotherapeutischen Regelversorgung. Die EU-Aufnahmerichtlinie fordert, dass die erforderlichen medizinischen und sonstigen Hilfen Flüchtlingen mit besonderen Bedürfnissen zur Verfügung gestellt werden.“

Als Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen gelten unter anderem psychisch kranke Flüchtlinge und solche, die schwere Gewalt erlitten haben. „Bislang existieren weder Verfahren zur Identifizierung besonderer Bedürfnisse noch ist der Zugang zu medizinischer und therapeutischer Versorgung ausreichend gewährleistet“, berichtet die BDP-Präsidiumsbeauftragte für Menschenrechte Veronika Wolf von ihrer Arbeit als Psychologin und Psychotherapeutin im Psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge Düsseldorf. Aus ihrer Erfahrung ist eine weitere Öffnung der Regelversorgung dringend geboten, da die Spezialeinrichtungen überlastet und ohne langfristig gesicherte Finanzierung in ihrer Arbeit eingeschränkt sind.

Deutschland kann die in der Aufnahmerichtlinie garantierten Hilfen in der Fläche nur gewährleisten, wenn diese auch innerhalb der bestehenden Versorgungssysteme angeboten werden. „In den Psychosozialen Zentren können wir den Bedarf nicht alleine schultern“, so Wolf. Zwar gebe es bereits viele engagierte Kolleginnen und Kollegen, die in Beratungsstellen, Praxen oder stationären Einrichtungen das Angebot für Flüchtlinge mit Traumatisierungen öffnen, aber: „Das müsste noch viel mehr werden.“ Notwendig ist auch die Bezahlung von entsprechend qualifizierten Dolmetschern, um Beratungsgespräche und Therapien realisieren zu können. Mittel- und langfristig ist es zudem erforderlich, regelhaft Inhalte zum therapeutischen Arbeiten mit vulnerablen Flüchtlingen in die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften, die im medizinisch-therapeutischen Bereich tätig sind, zu integrieren.

Das Leid dieser Personengruppe ist in diesem Jahr so präsent wie lange nicht mehr: Unmittelbar vor den EU-Außengrenzen und in den Nachbarländern gibt es Kriege und politisch oder religiös motivierte Verfolgung, aufgrund fehlender legaler Fluchtwege kommt es regelmäßig zu Schiffskatastrophen mit vielen Toten. Die europäische Dublin-Regelung führt, trotz extrem schwieriger Aufnahmebedingungen in einzelnen Mitgliedsländern wie z. B. in Ungarn und Bulgarien, zu einem Hin- und Herschieben der Zuständigkeit innerhalb der EU und zu anhaltender Unsicherheit bei den Flüchtlingen. In Deutschland organisieren die Kommunen zum Teil eine Unterbringung in provisorischen Notunterkünften, es häufen sich rassistische Angriffe auf Flüchtlingsunterkünfte.

„Solche Erfahrungen, die uns in der Arbeit oftmals geballt in den individuellen Geschichten der Flüchtlinge begegnen, führen insbesondere bei vorher erlebten Traumata wie Folter oder Krieg zu einer zusätzlich hohen psychischen Belastung“, berichtet Wolf. „Oftmals besteht dringender therapeutischer Behandlungsbedarf!“

Hintergrund:

Die EU-Aufnahmerichtlinie stellt ein Rechtsinstrument zur Vereinheitlichung der Asyl- und Flüchtlingspolitik innerhalb der EU dar. In der Richtlinie werden Normen für die Aufnahme von Personen, die Asyl beantragen, festgelegt. 2013 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat eine Neufassung, die bis zum 20. Juli 2015 umgesetzt werden muss. Hierin werden Personengruppen expliziert, bei denen eine besondere Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Diese Personengruppen umfassen (neben Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Schwangeren, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern) „Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben“. Bei allen genannten Personengruppen sollen besondere Bedürfnisse geprüft und während des gesamten Prozesses berücksichtigt werden. Das umschließt nach Artikel 19 Abs. 2 auch „die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung“.

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